Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

396 IV. 5. Landesverwaltungsgesetz 30. Juli 83. 
schließlich das Oberverwaltungsgericht. Erachtet das Oberverwaltungsgericht 
die Klage für begründet, so hebt es die angefochtene Entscheidung auf, ver— 
weist die Sache zur anderweitigen Entscheidung an die dazu nach der Sachlage 
geeignete Instanz und verordnet die Wiederholung oder Ergänzung des Ver— 
fahrens, soweit dasselbe von dem Anfechtungsgrunde betroffen wird. 
8. 101. Das Gericht, an welches die Sache in den Fällen der 88. 99, 
100 gewiesen wird, hat bei dem weiteren Verfahren und bei der von ihm 
anderweitig zu treffenden Entscheidung die in dem Aufhebungsbeschlusse des 
Oberverwaltungsgerichts aufgestellten Grundsätze 1341), sowie in den Fällen des 
§. 100 die dem Aufhebungsbeschlusse zu Grunde gelegten thatsächlichen Fest- 
stellungen als maßgebend zu betrachten. 
4. Von den Kosten des Verwaltungsstreitverfahrens). 
§. 102. Das Verwaltungsstreitverfahren ist stempelfreits#). 
§. 103. Dem unterliegenden Theile sind die Kosten und die baaren 
Auslagen des Verfahrens, sowie die erforderlichen baaren Auslagen des ob- 
siegenden Theils zur Last zu legen! 7). Die Gebühren eines Rechtsanwalts 
des obsiegenden Theils hat der unterliegende Theil nur insoweit zu erstatten, 
als dieselben für Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung vor dem Be- 
zirksausschusse oder dem Oberverwaltungsgerichte zu zahlen sind. An baaren 
Auslagen für die persönliche Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung vor 
dem Bezirksansschusse und dem Oberverwaltungsgerichte kann die obsiegende 
Partei nicht mehr in Anspruch nehmen, als die gesetzlichen Gebühren eines 
sie vertretenden Rechtsanwalts betragen haben würden, es sei denn, daß ihr 
persönliches Erscheinen von dem Gerichte angeordnet war. 
Im Endurtheile ist der Werth des Streitobjektes festzusetzen 13). 
1:) Auch die bei Prüfung der Frage, 
ob die Sache spruchreif sei, ausgesproche- 
nen UOV. 24. Juni 82 (IX 41). Die 
Parteien können in der wiedereröffneten 
Verhandlung in den Grenzen des § 71 
neue Thatsachen u. Beweismittel vor- 
bringen. In diesem Falle müssen, wenn 
der Thatbestand nicht mehr zutrifft, die 
auf diesen aufgebauten Rechtsgrundsätze 
des Revisionsrichters zurücktreten 16. Mai 
90 (XIX 83). 
u5) Nr. 4 betrifft die Stempelfreiheit 
§ 102, die Kostenlast § 103—105, den 
Kostenbetrag § 106, 107, die Festsetzung 
§ 108 u. die Niederschlagung u. Stun- 
dung der Kosten § 109. 
18) Vollmachten sind stempelpflichtig, da 
ihre Ausstellung nicht zum Verfahren ge- 
hört. Die Verwendung des Stempels im 
  
Streitverfahren regelt Vf. 26. Juni 96 
(M. 116). 
1) Oeffentliche Behörden § 1071; ihre 
gesetzlichen Vertreter haben Anspruch auf 
Erstattung der baaren Auslagen für das 
Erscheinen in der mündlichen Verhand- 
lung, soweit dieses nothwendig ist, Vf. 
OV. 22. Dez. 80 (VII 400). — Bei 
theilweisem Unterliegen sind die Kosten 
— entsprechend der CPO. § 92 — nach 
Ermessen des Richters verhältnißmäßig zu 
vertheilen UO V. 21. Sept. 85 (Pr. VBl. 
VII 20). Den Beigeladenen (§ 70) können 
die ihnen erwachsenen Kosten auferlegt 
werden 12. Feb. 95 (das. XVI 298). 
18) Die Festsetzung hat auch bei Vor- 
bescheiden u. stets in dem anordnenden 
Theile (nicht in den Gründen) der Ent- 
scheidung zu erfolgen. Der Richter ist
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.