Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

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IV. 5. Landesverwaltungsgesetz 30. Juli 83. 
3 bei dem Kreisausschusse in den Fällen der 8§. 60 bis 62 des 
Gesetzes vom 8. März 1871, betreffend die Ausführung des 
Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz (Gesetz- 
Samml. S. 130) 140); 
bei dem Bezirksausschusse und bei dem Oberverwaltungsgerichte, 
soweit die Berufung oder die Revision von dem Vorsitzenden des 
Kreisausschusses beziehungsweise des Bezirksausschusses eingelegt 
worden war; 
von denjenigen Personen, mit Ausnahme jedoch der Gemeinden in 
den die Verwaltung der Armenpflege betreffenden Angelegenheiten, 
denen nach den Reichs= oder Landesgesetzen Gebührenfreiheit in 
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zusteht 14). 
§. 108. Die Kosten und baaren Auslagen des Verfahrens werden für 
jede Instanz von dem Gerichte festgesetzt, bei dem die Sache selbst anhängig 
gewesen ist 15). 
Die von der obsiegenden Partei zur Erstattung seitens des unterliegenden 
Theils liquidirten Auslagen werden für alle Instanzen von demjenigen Gerichte 
festgesetzt, bei dem die Sache in erster Instanz anhängig gewesen ist. 
Gegen den Festsetzungsbeschluß des Kreisausschusses findet innerhalb 
zwei Wochen die Beschwerde an den Bezirksausschuß, gegen den in erster 
Instanz ergangenen Festsetzungsbeschluß des Bezirksausschusses findet inner- 
halb gleicher Frist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht statt. 
16) Bedeutungslos, da der Kreisausschuß 
diese Fälle nach ZustG. § 431 im Be- 
schlußverfahren erledigt. 
½) Pr. GerichtskG. (Neufassung) 99 
(GS. 326) § 7—10. Die Freiheit steht 
den Fürstlich Hohenzollernschen Vermögens- 
Verwaltungen ebenso wie der Kön. Hof- 
kammer bei Verwaltung des Kron= u. des 
Hausfideikommisses zu Vf. 6. Juli 89 
(MB. 169). — Die Gemeindearmen- 
angelegenheiten sind in Rücksicht auf die 
übergroße Zahl von Streitsachen der 
Armenverbände ausgenommen. 
18) Die Zurücknahme eines Rechts- 
mittels in der Hauptsache hat auch 
dessen Verlust bezüglich der Kosten 
zur Folge UO V. 17. Nov. 94 (Pr. VB. 
XVI 221). Dagegen kann auch nach 
Erledigung des Streites in der Hauptsache 
die Entscheidung über den Kostenpunkt 
verlangt werden 8. Mai 95 (XXVIII 
9). Die Unzulässigkeit der reformatio in 
pejus (Anm. 115) betrifft auch den Kosten- 
punkt 19. Okt. 97 (XXII 145). — Die 
  
Einziehung soll erst nach eingetretener 
Rechtskraft u. für alle Instanzen durch 
die Kreisausschüsse erfolgen Vf. 26. Mai 
80 (MB. 161). Nicht oder zu wenig 
eingezogene Kosten verjähren in 4 Jahren 
EG. z. BGB. 20. Sept. 99 (GS. 177 
Art. 8. Postsendungen der Bezirksaus- 
schüsse sind mit dem Aversionirungsfrei- 
vermerk zu versehen unter Wiedereinziehung 
des Porto von den verpflichteten Parteien 
Vf. 20. April 97 (MB. 90). Von der 
Wiedereinziehung der bei dem OV . u. 
den Bezirksausschüssen entstehenden Aus- 
lagen ist in den Fällen abzusehen, in 
denen sie der Staatskasse zur Last fallen 
Vf. 22. April 97 (MB. 95). — Die 
Zahlung der Kosten kann durch Gut- 
schreibung auf das Girokonto bei der Re- 
gierungshauptkasse oder durch portofreie 
Einsendung mit der Post erfolgen Af. 
22. Mai 01 (MB. 152). — Festsetzung, 
Verrechnung u. Einziehung in Hannover 
Best. 2. Juli 85 (M. 140).
	        
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