398
IV. 5. Landesverwaltungsgesetz 30. Juli 83.
3 bei dem Kreisausschusse in den Fällen der 8§. 60 bis 62 des
Gesetzes vom 8. März 1871, betreffend die Ausführung des
Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz (Gesetz-
Samml. S. 130) 140);
bei dem Bezirksausschusse und bei dem Oberverwaltungsgerichte,
soweit die Berufung oder die Revision von dem Vorsitzenden des
Kreisausschusses beziehungsweise des Bezirksausschusses eingelegt
worden war;
von denjenigen Personen, mit Ausnahme jedoch der Gemeinden in
den die Verwaltung der Armenpflege betreffenden Angelegenheiten,
denen nach den Reichs= oder Landesgesetzen Gebührenfreiheit in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zusteht 14).
§. 108. Die Kosten und baaren Auslagen des Verfahrens werden für
jede Instanz von dem Gerichte festgesetzt, bei dem die Sache selbst anhängig
gewesen ist 15).
Die von der obsiegenden Partei zur Erstattung seitens des unterliegenden
Theils liquidirten Auslagen werden für alle Instanzen von demjenigen Gerichte
festgesetzt, bei dem die Sache in erster Instanz anhängig gewesen ist.
Gegen den Festsetzungsbeschluß des Kreisausschusses findet innerhalb
zwei Wochen die Beschwerde an den Bezirksausschuß, gegen den in erster
Instanz ergangenen Festsetzungsbeschluß des Bezirksausschusses findet inner-
halb gleicher Frist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht statt.
16) Bedeutungslos, da der Kreisausschuß
diese Fälle nach ZustG. § 431 im Be-
schlußverfahren erledigt.
½) Pr. GerichtskG. (Neufassung) 99
(GS. 326) § 7—10. Die Freiheit steht
den Fürstlich Hohenzollernschen Vermögens-
Verwaltungen ebenso wie der Kön. Hof-
kammer bei Verwaltung des Kron= u. des
Hausfideikommisses zu Vf. 6. Juli 89
(MB. 169). — Die Gemeindearmen-
angelegenheiten sind in Rücksicht auf die
übergroße Zahl von Streitsachen der
Armenverbände ausgenommen.
18) Die Zurücknahme eines Rechts-
mittels in der Hauptsache hat auch
dessen Verlust bezüglich der Kosten
zur Folge UO V. 17. Nov. 94 (Pr. VB.
XVI 221). Dagegen kann auch nach
Erledigung des Streites in der Hauptsache
die Entscheidung über den Kostenpunkt
verlangt werden 8. Mai 95 (XXVIII
9). Die Unzulässigkeit der reformatio in
pejus (Anm. 115) betrifft auch den Kosten-
punkt 19. Okt. 97 (XXII 145). — Die
Einziehung soll erst nach eingetretener
Rechtskraft u. für alle Instanzen durch
die Kreisausschüsse erfolgen Vf. 26. Mai
80 (MB. 161). Nicht oder zu wenig
eingezogene Kosten verjähren in 4 Jahren
EG. z. BGB. 20. Sept. 99 (GS. 177
Art. 8. Postsendungen der Bezirksaus-
schüsse sind mit dem Aversionirungsfrei-
vermerk zu versehen unter Wiedereinziehung
des Porto von den verpflichteten Parteien
Vf. 20. April 97 (MB. 90). Von der
Wiedereinziehung der bei dem OV . u.
den Bezirksausschüssen entstehenden Aus-
lagen ist in den Fällen abzusehen, in
denen sie der Staatskasse zur Last fallen
Vf. 22. April 97 (MB. 95). — Die
Zahlung der Kosten kann durch Gut-
schreibung auf das Girokonto bei der Re-
gierungshauptkasse oder durch portofreie
Einsendung mit der Post erfolgen Af.
22. Mai 01 (MB. 152). — Festsetzung,
Verrechnung u. Einziehung in Hannover
Best. 2. Juli 85 (M. 140).