Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

IV. 5. Landesverwaltungsgesetz 30. Juli 83. 399 
§. 109. Dem unterliegenden Theile kann im Falle des bescheinigten 
Unvermögens nach Maßgabe der Bestimmungen des §. 30 des Ausführungs- 
gesetzes zum Deutschen Gerichtskostengesetze vom 10. März 1879 (Gesetz- 
Samml. S. 145) 149), oder wenn sonst ein besonderer Anlaß dazu vorliegt, 
gänzliche oder theilweise Kostenfreiheit beziehungsweise Stundung bewilligt 
werden. Gegen den das Gesuch ablehnenden Beschluß des Kreisausschusses 
findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an den Bezirksausschuß, gegen 
den in erster Instanz ergangenen ablehnenden Beschluß des Bezirksausschusses 
innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht statt. 
5. Schlußbestimmungen für das Verwaltungsstreitverfahren ½). 
§. 110. Auf Beschwerden, welche die Leitung des Verfahrens bei den 
Kreis= und Bezirksausschüssen zum Gegenstande haben 151), entscheidet das im 
Instanzenzuge zunächst höhere Gericht endgültig. 
§. 111. Alle Beschwerden sind innerhalb der für dieselben vorgeschriebenen 
Frist bei dem Gerichte, gegen dessen Entscheidung sie gerichtet sind, einzulegen. 
Das Gericht verfährt bei Versäumung der vorgeschriebenen Frist nach 
Bestimmung des Schlußabsatzes des §. 86. 
Für das angerufene Gericht kommt §. 64 zur Anwendung; an die 
Stelle des Antrags auf Anberaumung der mündlichen Verhandlung beziehungs- 
weise der Einlegung des Rechtsmittels tritt der Antrag auf Entscheidung durch 
das Gericht. 
Wird die Beschwerde der Vorschrift des ersten Absatzes zuwider innerhalb 
der gesetzlichen Frist bei demjenigen Gericht angebracht, welches zur Ent- 
scheidung darüber zuständig ist, so gilt die Frist als gewahrt. Die Be- 
schwerde ist in solchen Fällen von dem angerufenen Gerichte zur weiteren 
½) Das — jetzt durch Gerichtskosten G. 
(Anm. 147) § 37 aufgehobene — G. 
10. März 79 — 30 erklärt ein nach CPO. 
8 118 Const 109) Abs. 2 ausgestelltes 
Zeugniß für in der Regel ausreichend. 
Die CPO. § 118 Abs. 2 bestimmt: 
Dem Gesuch ist ein von der obrig- 
keitlichen Behörde der Partei ausge- 
stelltes Zeugniß beizufügen, in welchem 
unter Angabe des Standes oder Ge- 
werbes, der Vermögens= und Familien- 
verhältnisse der Partei, sowie des Be- 
trags der von dieser zu entrichtenden 
direkten Staatssteuern das Unvermögen 
zur Bestreitung der Prozeßkosten aus- 
drücklich bezeugt wird. Für Personen, 
  
welche unter Vormundschaft oder Ku- 
ratel stehen, kann das Zeugniß auch 
von der vormundschaftlichen Behörde 
ausgestellt werden. 
Ausstellung der Zeugnisse Vf. 26. Mai 
87 (MB. 118, JM. 187) u. 11. Okt. 
95 (M. 223, JmM B. 322). 
150) Nr. 5 umfaßt die Beschwerden gegen 
das Verfahren leitende Verfügungen § 110, 
111, die Wiedereinsetzung in den vorigen 
Stand § 112, die Zuständigkeitsstreite 
§ 113 u. die Vorentscheidungen bei Ver- 
folgung der Beamten wegen Amtshand- 
lungen § 115. 
161) Beweisresolute bereiten die Ent- 
scheidung selbst vor u. sind keine das Ver- 
fahren leitende Verfügungen Vf. O V. 
29. Dez. 76 (1 .445).
	        
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