IV. 5. Landesverwaltungsgesetz 30. Juli 83. 399
§. 109. Dem unterliegenden Theile kann im Falle des bescheinigten
Unvermögens nach Maßgabe der Bestimmungen des §. 30 des Ausführungs-
gesetzes zum Deutschen Gerichtskostengesetze vom 10. März 1879 (Gesetz-
Samml. S. 145) 149), oder wenn sonst ein besonderer Anlaß dazu vorliegt,
gänzliche oder theilweise Kostenfreiheit beziehungsweise Stundung bewilligt
werden. Gegen den das Gesuch ablehnenden Beschluß des Kreisausschusses
findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an den Bezirksausschuß, gegen
den in erster Instanz ergangenen ablehnenden Beschluß des Bezirksausschusses
innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht statt.
5. Schlußbestimmungen für das Verwaltungsstreitverfahren ½).
§. 110. Auf Beschwerden, welche die Leitung des Verfahrens bei den
Kreis= und Bezirksausschüssen zum Gegenstande haben 151), entscheidet das im
Instanzenzuge zunächst höhere Gericht endgültig.
§. 111. Alle Beschwerden sind innerhalb der für dieselben vorgeschriebenen
Frist bei dem Gerichte, gegen dessen Entscheidung sie gerichtet sind, einzulegen.
Das Gericht verfährt bei Versäumung der vorgeschriebenen Frist nach
Bestimmung des Schlußabsatzes des §. 86.
Für das angerufene Gericht kommt §. 64 zur Anwendung; an die
Stelle des Antrags auf Anberaumung der mündlichen Verhandlung beziehungs-
weise der Einlegung des Rechtsmittels tritt der Antrag auf Entscheidung durch
das Gericht.
Wird die Beschwerde der Vorschrift des ersten Absatzes zuwider innerhalb
der gesetzlichen Frist bei demjenigen Gericht angebracht, welches zur Ent-
scheidung darüber zuständig ist, so gilt die Frist als gewahrt. Die Be-
schwerde ist in solchen Fällen von dem angerufenen Gerichte zur weiteren
½) Das — jetzt durch Gerichtskosten G.
(Anm. 147) § 37 aufgehobene — G.
10. März 79 — 30 erklärt ein nach CPO.
8 118 Const 109) Abs. 2 ausgestelltes
Zeugniß für in der Regel ausreichend.
Die CPO. § 118 Abs. 2 bestimmt:
Dem Gesuch ist ein von der obrig-
keitlichen Behörde der Partei ausge-
stelltes Zeugniß beizufügen, in welchem
unter Angabe des Standes oder Ge-
werbes, der Vermögens= und Familien-
verhältnisse der Partei, sowie des Be-
trags der von dieser zu entrichtenden
direkten Staatssteuern das Unvermögen
zur Bestreitung der Prozeßkosten aus-
drücklich bezeugt wird. Für Personen,
welche unter Vormundschaft oder Ku-
ratel stehen, kann das Zeugniß auch
von der vormundschaftlichen Behörde
ausgestellt werden.
Ausstellung der Zeugnisse Vf. 26. Mai
87 (MB. 118, JM. 187) u. 11. Okt.
95 (M. 223, JmM B. 322).
150) Nr. 5 umfaßt die Beschwerden gegen
das Verfahren leitende Verfügungen § 110,
111, die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand § 112, die Zuständigkeitsstreite
§ 113 u. die Vorentscheidungen bei Ver-
folgung der Beamten wegen Amtshand-
lungen § 115.
161) Beweisresolute bereiten die Ent-
scheidung selbst vor u. sind keine das Ver-
fahren leitende Verfügungen Vf. O V.
29. Dez. 76 (1 .445).