IV. 5. Landesverwaltungsgesetz 30. Juli 83. 401
Haben sich in derselben Sache die zur Entscheidung im Verwaltungs-
streitverfahren berufene Behörde und eine andere Verwaltungsbehörde für
zuständig erklärt, so entscheidet auf Grund der schriftlichen Erklärungen der
über ihre Kompetenz streitenden Behörden und nach Anhörung der Parteien
in mündlicher Verhandlung das Oberverwaltungsgericht 157). Das Gleiche
gilt in dem Falle, wenn beide Theile sich in der Sache für unzuständig er-
klärt haben 155). In beiden Fällen werden weder ein Kostenpauschquantum
noch baare Auslagen erhoben. Ebensowenig findet eine Erstattung der den
Parteien erwachsenden Kosten statt.
§. 114. Die gemäß §. 11 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsver-
fassungsgesetze vom 27. Januar 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 77) dem Ober-
verwaltungsgerichte zustehenden Vorentscheidungen erfolgen in dem durch den
letzten Absatz des §. 113 dieses Gesetzes vorgeschriebenen Verfahren, für
welches im Uebrigen die Vorschriften über das Verwaltungsstreitverfahren
entsprechende Anwendung finden 159).
III. Abschnitt.
Beschlußverfahren 160).
§. 115. Betrifft der Gegenstand der Verhandlung einzelne Mitglieder
der Behörde oder deren Verwandte und Verschwägerte in auf= und absteigender
Linie oder bis zum dritten Grade der Seitenlinie, so dürfen dieselben an
der Berathung und Abstimmung nicht theilnehmen. Ebensowenig darf ein
Mitglied bei der Berathung und Beschlußfassung über solche Angelegenheiten
mitwirken, in welchen es in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten
abgegeben hat, oder als Geschäftsführer, Beauftragter oder in anderer als
öffentlicher Stellung thätig gewesen ist 161).
56) Dieses Zwischenurtheil kann — ab- # trag der Parteien voraus UO V. 19. Sept.
weichend von anderen Entscheidungen in 95 (XXVIII 261).
Zwischenfragen Anm. 113 — gleich dem # 166) Nr. III 4 Anl. B d. W.
Endurtheil für sich angefochten werden u. 160) Der Abschn., über das Beschluß-
Rechtskraft erlangen UOV. 15. Jan. Olverfahren (Anm. 73) behandelt die
(XXXVIII 194). Ausschließung der Mitglieder der Be-
157) Zu den Verwaltungsbehörden ge= schlußbehörde § 115, 116, die Vorbescheide
hören die Generalkommissionen UOV. 8F 117, die Verhandlung § 118, 119, die
17. März 91 (XXI 273). — Der Kom= Beweisaufnahme § 120, die Rechtsmittel
petenzkonflikt ist zar — wie im allge= § 121—123 u. (Beschwerden über die
meinen Verfahren (Nr. III 3 § 4 Abs. 2) Verfahrensleitung) § 125, (Anfechtungs-
— über rechtskräftige Erkenntnisse unzu-= klage) § 126, die Kosten § 124. — Dupli-
lässig, kann aber über die Frage erhoben kate der Schriftstücke (§ 66 Abs. 1) sind
werden, ob ein solches vom Verwaltungs= nicht vorgeschrieben; ihre Einreichung kann
gericht (§ 60) oder von einer anderen sich aber auch hier im Interesse der Be-
Verwaltungsbehörde zu vollstrecken sei schleunigung empfehlen Vf. 10. Mai 94
4. Mai 96 (XXX 441). (M. 73).
166) Diese Erklärung kann durch Beschluß 1) Die Vorschrift ist milder als die für
erfolgen und setzt weder die Entscheidung das Streitverfahren (8 61) u. entspricht
der letzten Aufsichtsinstanz, noch einen An= der Vorschrift für Provinzialausschüsse
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