Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

402 IV. 5. Landesverwaltungsgesetz 30. Juli 83. 
8. 116. Wird in Folge des gleichzeitigen Ausscheidens mehrerer Mit— 
glieder gemäß 8. 115 die Behörde beschlußunfähig, und kann die Beschluß— 
fähigkeit auch nicht durch Einberufung unbetheiligter Stellvertreter hergestellt 
werden, so wird von dem Regierungspräsidenten beziehungsweise Ober— 
präsidenten oder Minister des Innern, je nachdem es sich um einen Kreis— 
(Stadt-) Ausschuß, Bezirksausschuß oder Provinzialrath handelt, ein anderer 
Kreis= oder Stadtausschuß, Bezirksausschuß oder Provinzialrath mit der Be- 
schlußfassung beauftragt 162). 
Für den Stadtkreis Berlin steht die Beauftragung an Stelle des Re- 
gierungspräsidenten dem Oberpräsidenten zu. 
§. 117. Der Vorsitzende des Kreis= (Stadt-) Ausschusses ist befugt, in 
Fällen, welche keinen Aufschub zulassen, oder in welchen das Sach= und 
Rechtsverhältniß klar liegt und die Zustimmung des Kollegiums nicht im 
Gesetz ausdrücklich als erforderlich bezeichnet ist163), Namens der Behörde 
Verfügungen zu erlassen und Bescheide zu ertheilen. 
Die gleiche Befugniß steht dem Vorsitzenden des Bezirksausschusses und 
des Provinzialraths mit der Maßgabe zu, daß eine Abänderung der durch 
Beschwerde angefochtenen Beschlüsse des Kreis= (Stadt-) Ausschusses be- 
ziehungsweise des Bezirksausschusses nur unter Zuziehung des Kollegiums 
erfolgen darf 164). 
In den auf Grund der vorstehenden Bestimmungen erlassenen Ver- 
fügungen und Bescheiden ist den Betheiligten, sofern deren Anträgen nicht 
stattgegeben wird, zu eröffnen, daß sie befugt seien, innerhalb zwei Wochen 
auf Beschlußfassung durch das Kollegium anzutragen oder dasjenige Rechts- 
mittel einzulegen, welches zulässig wäre, wenn die Verfügung beziehungsweise 
der Bescheid auf Beschluß des Kollegiums erfolgt wäre. 
Wird auf Beschlußfassung angetragen, so muß solche zunächst erfolgen. 
Hat einer der Betheiligten auf Beschlußfassung angetragen, ein anderer das 
Rechtsmittel eingelegt, so wird nur dem Antrag auf Beschlußfassung statt- 
gegeben. Wird weder auf Beschlußfassung angetragen, noch das Rechtsmittel 
eingelegt, so gilt die Verfügung beziehungsweise der Bescheid als endgültiger 
Beschluß. Für den Antrag auf Beschlußfassung des Kollegiums finden die 
nach den §§. 52 und 53 für die Beschwerde geltenden Bestimmungen An- 
wendung. 
Der Vorsitzende hat dem Kollegium von allen im Namen desselben er- 
lassenen Verfügungen und ertheilten Bescheiden nachträglich Mittheilung zu 
machen. 
  
Prov O. 81 (GS. 234) § 54 u. für Kreis- 
ausschüsse in Kreiskommunalangelegen- 
beiten Kr O. 81 (GS. 180) § 139 Abs. 1 
tritt in diesem Falle der Kreistag ein das. 
Abs. 3. 
½6) § 139, 142, 145 u. Zust G. § 13, 
52, 53 u. 144 1 u. 2. 
½4) Entspricht dann § 89 Abs. 2. 
  
  
½) In Kreiskommunalangelegenheiten
	        
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