Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

IV. 5. Landesverwaltungsgesetz 30. Juli 83. 403 
§. 118. An den Verhandlungen der Behörde können unter Zustimmung 
des Kollegiums technische Staats= oder Kommunalbeamte mit berathender 
Stimme theilnehmen 165). 
§. 119. Die Behörden fassen ihre Beschlüsse auf Grund der verhandelten 
Akten, sofern nicht das Gesetz ausdrücklich mündliche Verhandlung vorschreibt 166). 
Die Behörden sind befugt, auch in anderen, als in den im Gesetze aus- 
drücklich bezeichneten Angelegenheiten die Betheiligten beziehungsweise deren 
mit Vollmacht versehene Vertreter behufs Aufklärung des Sachverhalts zur 
mündlichen Verhandlung vorzuladen 167). 
In Betreff der mündlichen Verhandlung finden im Uebrigen die Vor- 
schriften der S§S. 68, 71, 72, 73 und 75 sinngemäße Anwendung. 
§. 120. Für die Erhebung und Würdigung des Beweises kommen die 
Vorschriften der §§. 76 bis 79 sinngemäß und mit der Maßgabe zur An- 
wendung, daß gegen den eine Strafe oder die Nichtverpflichtung eines Zeugen 
oder Sachverständigen 165) aussprechenden Beschluß des Kreis= (Stadt-) Aus- 
schusses den Betheiligten die Beschwerde an den Bezirksausschuß, gegen den 
in erster oder zweiter Instanz ergangenen Beschluß des letzteren oder des 
Provinzialraths innerhalb gleicher Frist die Beschwerde an das Oberver- 
waltungsgericht zusteht. 
§. 121. Gegen die Beschlüsse des Kreis= (Stadt-) Ausschusses findet 
innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an den Bezirksausschuß, gegen die in 
erster Instanz ergehenden Beschlüsse des Bezirksausschusses innerhalb gleicher 
Frist die Beschwerde an den Provinzialrath statt, sofern nicht nach ausdrück- 
licher Vorschrift des Gesetzes 
1. die Beschlüsse endgültig sind 173), 
2. die Beschlußfassung über die Beschwerde anderen Behörden über- 
tragen ist 169). 
Die auf Beschwerden gefaßten Beschlüsse des Bezirksausschusses und die 
163) Die Beschlußbehörden können in 
Landesverwaltungsgeschäften Staatsbe- 
amte unter Vermittelung ihrer vorge- 
setzten Dienstbehörde heranziehen; handelt 
es sich dabei um Verrichtungen, die diese 
seither im allgemeinen Staatsinteresse zu 
vollziehen hatten, so erhalten sie keine 
Vergütung Vf. 9. Mai 74 (M. 119). 
In Baupolizeiangelegenheiten steht ihnen 
eine Vergütung nicht zu Vf. 20. Jan. 82 
(MB. 20). 
160) Gew O. § 21. 
167) Die mündliche Verhandlung ist da- 
mit in das Ermessen der Behörde gestellt, 
während im Streitverfahren die Anträge 
der Parteien bestimmend sind § 67. 
½8) Gebühren der Zeugen u. Sach- 
  
verständigen wie Anm. 142 laut Anl. H 
Abs. 5. 
½) Die Beschwerde geht an den Pro- 
vinzialrath gegen Beschlüsse der Kreis- 
ausschüsse über Anforderungen für Volks- 
schulen Nr. 6 Anl. A § 3 Abs. 2 u. an 
die zuständigen Minister gegen Beschlüsse 
der Kreisausschüsse ZustG. 8 109, 113, 
der Bezirksausschüsse § 96, 110—113, 
1311, 145 Abs. 4 u. 150 Absl. 3, der 
Provinzialräthe § 127 u. (für den Vor- 
sitzenden) Kom Abg G. 13. Juli 93 (GS. 
155) § 77 Abs. 2, desgl. des Vorsitzenden 
des Provinzialraths an das Staats- 
ministerium § 2, der Landgem. O. f. d. 
östl. Prov., f. Schk-Holstein u. f. Hess.- 
Nassau (Nr. 1 2 Anm. 156). 
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