Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

404 IV. 5. Landesverwaltungsgesetz 30. Juli 83. 
Beschlüsse des Provinzialraths sind endgültig, sofern nicht das Gesetz im 
Einzelnen anders bestimmt. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die nach Maßgabe der Gesetze 
von dem Landrathe unter Zustimmung des Kreisausschusses, von dem Re— 
gierungspräsidenten unter Zustimmung des Bezirksausschusses, von dem Ober— 
präsidenten unter Zustimmung des Provinzialraths gefaßten Beschlüsse ent— 
sprechende Anwendung. 
8. 122. Die Beschwerde ist in den Fällen des 8. 121 bei derjenigen 
Behörde, gegen deren Beschluß sie gerichtet ist, anzubringen 170). Der Vor- 
sitzende prüft, ob das Rechtsmittel rechtzeitig angebracht ist. 
Ist die Frist versäumt, so weist der Vorsitzende das Rechtsmittel ohne 
Weiteres durch einen mit Gründen versehenen Bescheid zurück. In demselben 
ist dem Beschwerdeführer zu eröffnen, daß ihm innerhalb zwei Wochen die 
Beschwerde an diejenige Behörde zustehe, welche zur Beschlußfassung in der 
Sache berufen ist, widrigenfalls es bei dem Bescheide verbleibe. 
Ist die Frist gewahrt, und ist eine Gegenpartei vorhanden, so wird die 
Beschwerdeschrift mit ihren Anlagen zunächst dieser zur schriftlichen Gegen- 
erklärung innerhalb zwei Wochen zugefertigt. Die Gegenpartei kann sich dem 
Rechtsmittel anschließen, selbst wenn die Frist verstrichen ist. 
Abschrift der eingegangenen Gegenerklärung erhält der Beschwerdeführer. 
Zur näheren Begründung der Beschwerde, sowie zur Gegenerklärung kann in 
nicht schleunigen Sachen eine angemessene, der Regel nach nicht über zwei 
Wochen zu erstreckende Nachfrist gewährt werden. Hierauf werden die Ver- 
handlungen mittelst Berichts derjenigen Behörde eingereicht, welcher die Be- 
schlußfassung über die Beschwerde zusteht. 
Wird die Beschwerde der Vorschrift des ersten Absatzes zuwider innerhalb 
der gesetzlichen Frist bei derjenigen Behörde angebracht, welche zur Beschluß- 
fassung darüber zuständig ist, so gilt die Frist als gewahrt. Die Beschwerde 
ist in solchen Fällen von der angerufenen Behörde zur weiteren Veranlassung 
an diejenige Behörde abzugeben, gegen deren Beschluß sie gerichtet ist. 
§. 123. Die Einlegung der Beschwerde steht in den Fällen des §. 121 
aus Gründen des öffentlichen Interesses auch den Vorsitzenden der Be- 
hörden zu 171). 
Will der Vorsitzende von dieser Befugniß Gebrauch machen, so hat er 
dies dem Kollegium sofort mitzutheilen. 
10) Dadurch sollen der höheren Behörde nicht ganz dem Wortlaute entspricht. 
alle Unterlagen für die Entscheidung auf 'l) Der Vorsitzende hat nur Beschwerde- 
kürzestem Wege zugänglich gemacht werden recht, wo solches auch den Parteien zu- 
UOV. 9. Sept. 82 (IX 389) — Abs. 1 steht; in andern Fällen hat er nur die 
wird auch auf den Ausnahmefall des Anfechtungsklage aus § 126 UO V. 18. Mai 
§ 121 Abs. 12 bezogen, obwohl dieses 96 (XXX 334).
	        
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