Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

IV. 5. Landesverwaltungsgesetz 30. Juli 83. 
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Die Zustellung des Beschlusses bleibt in diesem Falle einstweilen, jedoch 
längstens drei Tage, ausgesetzt. 
öffentlichen Interesse die Beschwerde eingelegt worden sei. 
Sie erfolgt mit der Eröffnung, daß im 
Ist die Zustellung 
ohne diese Eröffnung erfolgt, so gilt die Beschwerde als zurückgenommen. 
Die Gründe der Beschwerde sind den Betheiligten zur schriftlichen Er— 
klärung innerhalb zwei Wochen mitzutheilen. 
Nach Ablauf dieser Frist sind die Verhandlungen der Behörde einzureichen, 
welcher die Beschlußfassung über die Beschwerde zusteht. 
Eine vorläufige Vollstreckung des mit der Beschwerde angefochtenen Be— 
schlusses (8. 53) ist in diesen Fällen ausgeschlossen. 
8. 124. In dem Beschlußverfahren wird ein Kostenpauschquantum nicht 
erhoben, ebensowenig haben die Betheiligten ein Recht, den Ersatz ihrer baaren 
Auslagen zu fordern. 
Jedoch können die durch Anträge und unbegründete Einwendungen er— 
wachsenden Gebühren für Zeugen und Sachyverständige!ss) demjenigen zur 
Last gelegt werden, welcher den Antrag gestellt beziehungsweise den Einwand 
erhoben hat. 
Die sonstigen Kosten und baaren Auslagen des Verfahrens fallen dem— 
jenigen zur Last, der nach gesetzlicher Bestimmung die Amtsunkosten der Be— 
hörde zu tragen hat. 
Bei den Vorschriften der Gewerbeordnung behält es sein Bewenden. 
§. 125. Ueber Beschwerden, welche die Leitung des Verfahrens und 
die Kosten betreffen, beschließt endgültig die in der Hauptsache zunächst höhere 
Instanz 12). 
§. 126. Der Oberpräsident kann endgültige 173) Beschlüsse des Provinzial- 
raths, der Regierungspräsident endgültige Beschlüsse des Bezirksausschusses 
und der Landrath, beziehungsweise der Vorsitzende des Kreis= (Stadt-) Aus- 
schusses !71) endgültige Beschlüsse dieser Behörde mit aufschiebender Wirkung 
anfechten, wenn die Beschlüsse die Befugnisse der Behörde überschreiten oder 
das bestehende Recht 175), insbesondere auch die von den Behörden innerhalb 
ihrer Zuständigkeit erlassenen Verordnungen 170), verletzen 177). Die Anfechtung 
erfolgt mittelst Klage beim Oberverwaltungsgericht 178). 
  
12) Entspricht der Vorschrift des § 110 
für das Streitverfahren. 
1*2) Dies sind die nach § 121 Abs. 11 
endgültigen (laut Gesetz durch das ordent- 
liche Rechtsmittel der Beschwerde nicht 
anfechtbaren UO V. 30. Nov. 82 IX 327), 
nicht die in Folge Nichteinlegung eines 
Rechtsmittels endgültig gewordenen Be- 
schlüsse UOV. 30. Nov. 82 (IX 3206). 
1) In Kreiskommunalsachen hat der 
Landrath nicht die Anfechtungsklage, son- 
dern das Beanstandungsrecht Kr O. (Anm. 
161) § 178. 
  
5) Auch die Reichsgesetze UO V. 30. Nov. 
93 (XXV 31). 
##) Nicht die den Behörden nur als An- 
halt gegebenen Vorschriften (Vf. 26. Aug. 
86 MB. 182 betr. Anforderungen für 
Gast= u. Schankwirthschaftsbetrieb) UO V. 
19. Dez. 89 (XIX 323)9. 
) Die Klage bezweckt — gleich der 
Revision in Streitsachen (§ 94) — nur 
eine Rechtskontrolle u. kann nicht gegen 
die Angemessenheit u. Zweckmäßigkeit des 
Beschlusses gerichtet werden UO V. 27.Feb. 
(178) siehe folgende Seite.)
	        
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