Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

28 2. Verfassungsurkunde 31. Jan. 50. 
Art. 87a. Bei der Bildung gemeinschaftlicher Gerichte für 
Preußische Gebietstheile und Gebiete anderer Bundesstaaten sind 
Abweichungen von den Bestimmungen des Art. 86 und des ersten 
Absatzes im Art. 87 zulässig 15)). 
Art. 88. Den Richtern dürfen besoldete Staatsämter fortan nicht 
übertragen werden. 
Zzulässig 185). 
Ausnahmen sind nur auf Grund eines Gesetzes 
Art. 89. Die Organisation der Gerichte wird durch das Gesetz 
bestimmt 137). 
Art. 90. Zu einem Richteramte darf nur der berufen werden, 
welcher sich zu demselben nach Vorschrift der Gesetze befähigt hat 188). 
tritt, wird hierdurch nicht be- 
rührt. 
Bei einer Veränderung in der 
Organisation der Gerichte oder 
ihrer Bezirke können unfrei- 
willige Versetzungen an ein 
anderes Gericht oder Entfer- 
nungen vom Amte unter Be- 
lassung des vollen Gehalts 
durch die Landesjustizverwal- 
verfügt werden. 
Anstellung u. Versetzung der Gerichts- 
assessoren AG. (Anm. 133) § 3, 4. — 
Für die Disziplinarbestrafung gelten 
demgemäß G. 7. Mai 51 (GS. 218), 
erg. 26. März 56 (GS. 201), Einf. in 
die neuen Prov. V. 23. Sept. 67 (GS. 
1613), Anpassung an die neue Gerichts- 
verf. u. Einf. in Lauenburg G. 6. April 
79 (GS. 345); Anwendbarkeit auf Mit- 
glieder der Generalkommissionen § 65 bis 
69, der Oberrechnungskammer G. 27. 
März 72 (GES. 278) § 5, der Bezirks- 
ausschüsse L2VG. § 32; Mitglieder des 
OG. G. 80 (Nr. II 4) § 20—25, Mili- 
tärjustizbeamte G. 1. Dez. 98 (RGB. 1297). 
185) G. 19. Feb. 79 (GS. 18). Vertrags- 
mäßig sind preußischen Gerichten unter- 
stellt das Lippe-Detmoldische Amt Lipperode 
u. Stift Cappel dem Amtsger. Lippstadt 
u. das gesammte Fürstenthum dem O.= 
Gericht Celle Vir. 4. Jan. 79 (GS. 219) 
Art. 1, 7, 8, das Fürstenth. Schw. Son- 
dershausen dem LGer. Erfurt u. O#er. 
Naumburg Vtr. 7. Okt. 78 (GS. 79 
S. 173), das Herz. Anhalt dem O#ler. 
Naumburg Vtr. 9. Okt. 78 (GS. 79 
  
S. 182) u. das oldenburgische Fürstenth. 
Birkenfeld dem LGer. Saarbrücken u. dem 
OvGer. Köln Vtr. 20. Aug. 78 (GS. 
165). Hier ist den Staaten S. Sonders- 
hausen, Anhalt u. Oldenburg nur ein 
Vorschlagsrecht zu Richter= u. anderen 
Beamtenstellen eingeräumt, wogegen bei 
den gemeinschaftlichen Gerichten (LGer. 
Meiningen zugleich für die preußischen 
Kreise Schmalkalden u. Schleusingen Vtr. 
17. Okt. 78 GS. 79 S. 189, Ler. 
Rudolstadt zugleich für den preuß. Kreis 
Ziegenrück Vtr. 17. Okt. 78 GS. 79 
S. 196, Art. 10 geänd. 19. Feb. 98 
GS. 113 u. OLGer. Jena für diese 
drei Kreise Vtr. 23. April 78 GS. 79 
S. 203) jedem Staate die Besetzung be— 
stimmter Stellen vorbehalten wurde. 
15) Aufgehoben G. 30. April 56 (GS. 
297), da die Uebertragung von Neben- 
ämtern als vielfach im dienstlichen Interesse 
liegend u. dabei der Unabhängigkeit der 
Richter nicht als unbedingt schädlich an- 
gesehen wurde. 
17) Die Organisation der Gerichte wird 
jetzt für das Reich durch das G. be- 
stimmt. Der Grundsatz, daß sie durch 
G. erfolgen müsse, ist, wenn Sitze u. Be- 
zirke der Gerichte auch regelmäßig durch 
Gesetz bestimmt werden AG. (Anm. 133) 
§ 37 u. 21 Abs. 2, doch nicht unbedingt 
festgehalten, indem die erste Einrichtung 
der Amtsgerichte durch V. erfolgte § 21 
Abs. 1 u. die Bildung von Kammern für 
Handelssachen der Landesjustizverwaltung 
überlassen ist G. 8 100. 
18) Die Fähigkeit zum Richteramte 
bestimmt sich jetzt nach GVG. § 2—5 u. 
10, AG. § 1, 2 u. G. 6. Mai 69 (GS. 
656), erg. 1. Juni 74 (GS. 212).
	        
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