a)
b)
IV. 5. Landesverwaltungsgesetz 30. Juli 83. 407
gegen die Verfügungen der Ortspolizeibehörden auf dem Lande oder
einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt, deren Einwohnerzahl bis
zu 10000 Einwohnernts2) beträgt, an den Landrath und gegen
dessen Bescheid an den Regierungspräsidenten 158);
gegen die Verfügungen der Ortspolizeibehörden eines Stadtkreises,
mit Ausnahme von Berlin, einer zu einem Landkreise gehörigen
Stadt mit mehr als 10000 Einwohnernts2), oder des Landraths
an den Regierungspräsidenten 134), und gegen dessen Bescheid an den
Oberpräsidenten;
Ic) gegen ortspolizeiliche Verfügungen in Berlin an den Oberpräsidenten.
Gegen den in letzter Instanz ergangenen Bescheid des Regierungspräsidenten
beziehungsweise des Oberpräsidenten findet die Klage bei dem Oberverwaltungs-
gerichte statt 155).
Die Klage kann nur darauf gestützt werden,
1.
daß der angefochtene Bescheid durch Nichtanwendung oder unrichtige
Anwendung des bestehenden Rechts, insbesondere auch der von den
Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Verordnungen
den Kläger in seinen Rechten 15) verletze;
daß die thatsächlichen Voraussetzungen nicht vorhanden seien, welche
die Polizeibchörde zum Erlasse der Verfügung berechtigt haben
würden 186).
Die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen polizeilichen Ver-
fügung erstreckt sich auch auf diejenigen Fälle, in welchen bisher nach S§. 2
des Gesetzes vom 11. Mai 1842 (Gesetz-Samml. S. 192) der ordentliche
Rechtsweg zulässig war 157).
Fälle nur die Beschwerde zulässig G.
28. Juni 02 (GS. 229) § 18. — Polizei-
liche Strafverfügungen G. 23. April 83
(GS. 65). — In der Eigenschaft als
Hülfsbeamte der gerichtlichen Polizei stehen
die Polizeibehörden unter der Justiz-
aufsichtsbehörde G. 24. April 78 (GS.
230) § 80, 81, 85 u. der Tit. 4 findet
keine Anwendung UOV. 8. Mai 94
(XXVI 386); Anordnungen in militär-
gerichtlichen Angelegenheiten fallen nicht
hierunter 1. Juni 97 (XXXII 3827).
162) In den selbststän digen Städten
der Prov. Hannover Kr O. 6. Mai 84
(GS. 181) § 27 (Aurich, Bremervörde,
Buxtehude, Duderstadt, Einbeck, Goslar,
Hameln, Leer, Lingen, Münden, Nienburg,
Norden, Northeim, Osterode, Papenburg,
Peine, Stade, Uelzen u. Verden) ohne
Rücksicht auf ihre Einwohnerzahl das.
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18) Im Falle des G. 12. Juni 89
(Anm. 67 Satz 1) findet die Beschwerde
bei dem OpPr. oder die Klage bei dem
Bezirksausschusse in Potsdam statt das. 8 3.
½)Zuständigkeit in den Stadtkreisen
Charlottenburg, Schöneberg u. Rirdorf
Anl. C § 2.
65) Die Klage ist beim OVG. anzu-
bringen; § 129 Abs. 1 findet keine An-
wendung. — Anm. 179 Schlußsatz.
166) Nr. 2 überträgt — in Ergänzung
der Nr. 1 — dem Verwaltungsrichter die
Prüfung der thatsächlichen Verhältnisse
insoweit, als sie die rechtliche Zulässigkeit
der Verfügung — nicht deren Angemessen-
heit oder Nothwendigkeit — bedingen
UOV. 21. März 77 (11 390). Die Be-
weislast liegt dem Kläger ob 14. Nov. 78
(IV 270).
187) G. 11. Mai 42, Anlage J.