Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

a) 
b) 
IV. 5. Landesverwaltungsgesetz 30. Juli 83. 407 
gegen die Verfügungen der Ortspolizeibehörden auf dem Lande oder 
einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt, deren Einwohnerzahl bis 
zu 10000 Einwohnernts2) beträgt, an den Landrath und gegen 
dessen Bescheid an den Regierungspräsidenten 158); 
gegen die Verfügungen der Ortspolizeibehörden eines Stadtkreises, 
mit Ausnahme von Berlin, einer zu einem Landkreise gehörigen 
Stadt mit mehr als 10000 Einwohnernts2), oder des Landraths 
an den Regierungspräsidenten 134), und gegen dessen Bescheid an den 
Oberpräsidenten; 
Ic) gegen ortspolizeiliche Verfügungen in Berlin an den Oberpräsidenten. 
Gegen den in letzter Instanz ergangenen Bescheid des Regierungspräsidenten 
beziehungsweise des Oberpräsidenten findet die Klage bei dem Oberverwaltungs- 
gerichte statt 155). 
Die Klage kann nur darauf gestützt werden, 
1. 
daß der angefochtene Bescheid durch Nichtanwendung oder unrichtige 
Anwendung des bestehenden Rechts, insbesondere auch der von den 
Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Verordnungen 
den Kläger in seinen Rechten 15) verletze; 
daß die thatsächlichen Voraussetzungen nicht vorhanden seien, welche 
die Polizeibchörde zum Erlasse der Verfügung berechtigt haben 
würden 186). 
Die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen polizeilichen Ver- 
fügung erstreckt sich auch auf diejenigen Fälle, in welchen bisher nach S§. 2 
des Gesetzes vom 11. Mai 1842 (Gesetz-Samml. S. 192) der ordentliche 
Rechtsweg zulässig war 157). 
Fälle nur die Beschwerde zulässig G. 
28. Juni 02 (GS. 229) § 18. — Polizei- 
liche Strafverfügungen G. 23. April 83 
(GS. 65). — In der Eigenschaft als 
Hülfsbeamte der gerichtlichen Polizei stehen 
die Polizeibehörden unter der Justiz- 
aufsichtsbehörde G. 24. April 78 (GS. 
230) § 80, 81, 85 u. der Tit. 4 findet 
keine Anwendung UOV. 8. Mai 94 
(XXVI 386); Anordnungen in militär- 
gerichtlichen Angelegenheiten fallen nicht 
hierunter 1. Juni 97 (XXXII 3827). 
162) In den selbststän digen Städten 
der Prov. Hannover Kr O. 6. Mai 84 
(GS. 181) § 27 (Aurich, Bremervörde, 
Buxtehude, Duderstadt, Einbeck, Goslar, 
Hameln, Leer, Lingen, Münden, Nienburg, 
Norden, Northeim, Osterode, Papenburg, 
Peine, Stade, Uelzen u. Verden) ohne 
Rücksicht auf ihre Einwohnerzahl das. 
**°* 
  
18) Im Falle des G. 12. Juni 89 
(Anm. 67 Satz 1) findet die Beschwerde 
bei dem OpPr. oder die Klage bei dem 
Bezirksausschusse in Potsdam statt das. 8 3. 
½)Zuständigkeit in den Stadtkreisen 
Charlottenburg, Schöneberg u. Rirdorf 
Anl. C § 2. 
65) Die Klage ist beim OVG. anzu- 
bringen; § 129 Abs. 1 findet keine An- 
wendung. — Anm. 179 Schlußsatz. 
166) Nr. 2 überträgt — in Ergänzung 
der Nr. 1 — dem Verwaltungsrichter die 
Prüfung der thatsächlichen Verhältnisse 
insoweit, als sie die rechtliche Zulässigkeit 
der Verfügung — nicht deren Angemessen- 
heit oder Nothwendigkeit — bedingen 
UOV. 21. März 77 (11 390). Die Be- 
weislast liegt dem Kläger ob 14. Nov. 78 
(IV 270). 
187) G. 11. Mai 42, Anlage J.
	        
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