Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

408 IV. 5. Landesverwaltungsgesetz 30. Juli 83. 
Die Entscheidung ist endgültig, unbeschadet aller privatrechtlichen Ver— 
hältnisse 18). 
§. 128. An Stelle der Beschwerde in allen Fällen des §. 127 findet 
die Klage statt und zwar: 
a) gegen die Verfügungen der Ortspolizeibehörden auf dem Lande oder 
einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt, deren Einwohnerzahl 
bis zu 10000 Einwohnern 132) beträgt, bei dem Kreisausschusse; 
b) gegen die Verfügungen des Landraths oder der Ortspolizeibehörden 
eines Stadtkreises oder einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt 
mit mehr als 10000 Einwohnern#82) bei dem Bezirksausschusse 174). 
Die Klage kann nur auf die gleichen Behauptungen gestützt werden, wie 
die Klage bei dem Oberwaltungsgerichte (§. 127 Absatz 3 und 4). 
§. 129. Die Beschwerde im Falle des §. 127 Absatz 1 und die Klage 
im Falle des §. 128 sind bei derjenigen Behörde anzubringen, gegen deren 
Verfügung sie gerichtet sind 158). 
Die Behörde, bei welcher die Beschwerde oder Klage angebracht ist, hat 
dieselbe an diejenige Behörde abzugeben, welche darüber zu beschließen oder zu 
entscheiden hat. Der Beschwerdeführer beziehungsweise Kläger ist hiervon in 
Kenntniß zu setzen. 
Die Frist zur Einlegung der Beschwerde und zur Anbringung der Klage 
gegen die polizeiliche Verfügung, sowie gegen den auf Beschwerde ergangenen 
Bescheid beträgt zwei Wochen. 
Die Anbringung des einen Rechtsmittels schließt das andere aus. Ist 
die Schrift, mittelst deren das Rechtsmittel angebracht wird, nicht als Klage 
bezeichnet oder enthält dieselbe nicht ausdrücklich den Antrag auf Entscheidung 
im Verwaltungsstreitverfahren, so gilt dieselbe als Beschwerde. Bei gleich- 
zeitiger Anbringung beider Rechtsmittel ist nur der Beschwerde Fortgang zu 
geben. Das hiernach unzulässigerweise angebrachte Rechtsmittel ist durch 
Verfügung der im Absatz 1 bezeichneten Behörde zurückzuweisen 1). Gegen 
die zurückweisende Verfügung findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an 
die zur Entscheidung auf die Klage berufene Behörde statt. 
Wird die Beschwerde oder Klage der Vorschrift des ersten Absatzes zu- 
wider innerhalb der gesetzlichen Frist bei derjenigen Behörde angebracht, welche 
u#8) Abweichung von § 63. Unter Ver--Stelle. Bei nicht gleichzeitigem Eingange 
fügungen sind auch Bescheide zu verstehen 
UOV. 9. Sept. 82 (Anm. 170). Dem 
in Anm. 170 angeführten tritt hier der 
weitere Grund hinzu, daß damit dem Zu- 
sammentreffen beider Rechtsmittel vorge- 
beugt u. die Entscheidung gem. Abfs. 4 
angebabut werden soll. 
½0) Anbringung bedeutet — trotz des 
Abs. 5 — die Einreichung an zuständiger 
  
ist das letzteingegangene Rechtsmittel zu- 
rückzuweisen. Ist diesem gleichwohl irr- 
thümlich Folge gegeben, so muß das erst- 
eingegangene zurückgewiesen werden UO#. 
6. Okt. 83 (X 343). Die Klage wird 
dadurch nicht ausgeschlossen, daß gleich- 
zeitig von einem Anderen Beschwerde er- 
hoben ist 22. Dez. 97 (XXXII 413).
	        
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