IV. 5. Landesverwaltungsgesetz 30. Juli 83. 411
für den Fall des Unvermögens an die Stelle der Geldstrafe treten
soll. Der Höchstbetrag dieser Haft ist
in den Fällen zu a — Ein Tag
O0 = . Eine Woche,
" -c Zwei Wochen,
„ . — Vier Wochen.
Der Ausführung durch einen Dritten (Nr. 1), sowie der Fest-
setzung einer Strafe (Nr. 2) muß immer eine schriftliche An-
drohung vorhergehen 795); in dieser ist, sofern eine Handlung erzwungen
werden soll, die Frist zu bestimmen, innerhalb welcher die Aus-
führung gefordert wird.
3. Unmittelbarer Zwang darf nur angewendet werden, wenn die An-
ordnung ohne einen solchen unausführbar ist 195).
§. 133. Gegen die Androhung eines Zwangsmittels finden dieselben
Rechtsmittel statt, wie gegen die Anordnungen, um deren Durchsetzung es sich
handelt. Die Rechtsmittel erstrecken sich zugleich auf diese Anordnungen,
sofern dieselben nicht bereits Gegenstand eines besonderen Beschwerde= oder
Verwaltungsstreitverfahrens geworden sind 200).
Gegen die Festsetzung und Ausführung eines Zwangsmittels findet in
allen Fällen nur die Beschwerde im Aufsichtswege innerhalb zwei Wochen statt 201).
Haftstrafen, welche an Stelle einer Geldstrafe nach §. 132 Nr. 2 fest-
gesetzt sind, dürfen vor ergangener endgültiger Beschlußfassung oder rechts-
kräftiger Entscheidung auf das eingelegte Rechtsmittel beziehungsweise vor
Ablauf der zur Einlegung desselben bestimmten Frist nicht vollstreckt werden.
§. 134. Die Bestimmungen des gegenwärtigen und des vierten Titels
finden sinngemäß Anwendung auf die besonderen Beamten und Organe, welche
zur Beaufsichtigung der Fischerei vom Staate bestellt sind (§. 46 des Fischerei-
gesetzes vom 30. Mai 1874, Gesetz-Samml. S. 197).
Die Vorschriften der §§. 127, 128 finden in den Fällen des §. 2 Absatz 2
des Gesetzes, betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes über die Abwehr
drohten Höchstbetrag jener Freiheits-
strafe nicht übersteigen.
16s) Androhung zu Protokoll ist ausge-
schlossen UOV. 27. März 78 (IV 394),
die Unterschrift durch Urkundenstempel
dagegen zulässig 2. Dez. 96 (XXXI 428).
189) Die Polizei darf Zwangsgestellungen
(Sistirungen) vornehmen u. dieserhalb
in die Wohnungen eindringen U #Per.
23. März 80 (MB. 234). — Zur Durch-
führung des Impfzwanges ist die zwangs-
weise Vorführung von Erwachsenen u.
Kindern zulässig UOV. 1. März 95
(XXVIII 390).
0) Androhung u. Anordnung werden
damit der Festsetzung u. Ausführung
(§ 133 Abs. 2) gegenübergestellt. Durch
den Schlußsatz soll verschiedenen Ent-
scheidungen über dieselbe Anordnung vor-
gebeugt werden UO V. 19.Dez. 83 (X 347).
zzau) Die Anwendung unmittelbaren
Zwanges ohne voraufgegangene An-
ordnung enthält zugleich die Anordnung
u. unterliegt der Anfechtung nach § 127
u. 128 UO V. 9. März 92 (XXII 409).