Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

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IV. 5. Landesverwaltungsgesetz 30. Juli 83. 
und Unterdrückung von Viehseuchen, vom 12. März 1881 (Gesetz-Samml. 
S. 128) keine Anwendung 202). 
(§. 135) 203). 
Sechster Titel. 
Polizeiverordnungsrecht 0. 
8. 136. 
Soweit die Gesetze ausdrücklich auf den Erlaß besonderer 
polizeilicher Vorschriften (Verordnungen, Anordnungen, Reglements 2c.) durch 
die Centralbehörden verweisen, sind die Minister befugt, innerhalb ihres 
Ressorts dergleichen Vorschriften für den ganzen Umfang der Monarchic oder 
für einzelne Theile derselben zu erlassen 205) und gegen die Nichtbefolgung 
dieser Vorschriften Geldstrafen bis zum Betrage von einhundert Mark anzu- 
drohen. 
23) Auf § 130 bezieht sich diese Aus- 
nahmebestimmung nicht UO V. 27. März 
01 (XXXIX 377). — Nr. 3 Anm. 9 d. W. 
28) § 135 regelte die Beschwerde gegen- 
über den Zwangsmitteln, die im G. 
13. Feb. 78 (GS. 87) den Kommissionen 
zur Verwaltung erledigter katholischer 
Bisthümer (G. 20. Mai 74 GS. 135 
§ 6—12) beigelegt waren u. ist fort- 
gefallen, nachdem diese Bestimmungen 
durch G. 29. April 87 (GS. 127) Art. 6 
aufgehoben sind. 
) Das Polizeiverordnungsrecht, 
das nach älterem Recht nur beschränkt zu- 
gelassen (Minister LR. II 13 § 6, Re- 
gierungen Nr. 4 § 11 d. W.) u. später 
nur für die Regierungen u. die Orts- 
polizeibehörden näher geregelt worden war 
Polizeiverwaltungs G. 11. März 50 
Anlage K, ist in Titel 6 im Anschluß 
an dieses G. unter Mitwirkung der Selbst- 
verwaltungskörper allen Behörden der 
allgemeinen Verwaltung für ihren Bezirk 
oder für Theile desselben eingeräumt, so- 
weit diese über den Bezirk der nächst- 
untergeordneten Behörde hinübergreifen 
Das Recht gebührt danach den Ministern 
§ 136, den Ober= u. den Regierungs- 
präsidenten § 137—141, den Landräthen 
§ 142 u. den Ortspolizeibehörden § 143, 
144; die Außerkraftsetzung der Polizei- 
verordnungen wird in § 145 geregelt. — 
Die Polizeiverordnungen, die einem Aus- 
fluß der damit den Behörden in beschränktem 
Umfange übertragenen Gesetzgebungsgewalt 
bilden, können weder rechtliche Verbindlich- 
keiten neu begründen, noch bestehende 
  
Verpflichtungen abändern, sondern nur die 
Art der Erfüllung solcher Verbindlichkeiten 
regeln UOV. 26. Nov. 81 (VIII 355). 
Sie betreffen Gebote u. Verbote nebst 
Strafandrohungen, nicht. sonstige Rege- 
lungen 19. Jan. 98 (XXXIII 341). 
Ihren Gegenstand bestimmt LR. II 17 
§ 10: 
Die nöthigen Anstalten zur 
Erhaltung der öffentlichen 
Nuhe, Sicherheit u. Ordnung 
u. zur Abwendung der dem 
Publiko, oder einzelnen Mit- 
gliedern desselben bevor- 
stehenden Gefahr zu treffen, ist 
das Amt der Polizei. 
Nach dieser (für ganz Preußen gültigen 
UO V. 11. Dez. 90 Pr. Verwl. XII 
353) durch Polverw G. (Anl. K) § 6 nicht 
erweiterten, sondern nur erläuterten u. 
auf den Einzelgebieten ausgeführten Be- 
stimmung hat die Polizei — abgesehen 
von Sondergesetzen — nur Gefahren — 
nicht Nachtheile u. Belästigungen — ab- 
zuwenden. Die gesetzliche Gültigkeit — 
nicht die Nothwendigkeit u. Zweckmäßigkeit 
— unterliegt der Prüfung — wie des 
Strafrichters Anl. K § 17 — so des 
Civil= u. des Verwaltungsrichters UOV. 
14. Juni 82 (IX 353). — Rosin, Polizei- 
verordnungsrecht (2. Aufl. Berl. 96). 
205) Form § 140.
	        
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