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IV. 5. Landesverwaltungsgesetz 30. Juli 83.
und Unterdrückung von Viehseuchen, vom 12. März 1881 (Gesetz-Samml.
S. 128) keine Anwendung 202).
(§. 135) 203).
Sechster Titel.
Polizeiverordnungsrecht 0.
8. 136.
Soweit die Gesetze ausdrücklich auf den Erlaß besonderer
polizeilicher Vorschriften (Verordnungen, Anordnungen, Reglements 2c.) durch
die Centralbehörden verweisen, sind die Minister befugt, innerhalb ihres
Ressorts dergleichen Vorschriften für den ganzen Umfang der Monarchic oder
für einzelne Theile derselben zu erlassen 205) und gegen die Nichtbefolgung
dieser Vorschriften Geldstrafen bis zum Betrage von einhundert Mark anzu-
drohen.
23) Auf § 130 bezieht sich diese Aus-
nahmebestimmung nicht UO V. 27. März
01 (XXXIX 377). — Nr. 3 Anm. 9 d. W.
28) § 135 regelte die Beschwerde gegen-
über den Zwangsmitteln, die im G.
13. Feb. 78 (GS. 87) den Kommissionen
zur Verwaltung erledigter katholischer
Bisthümer (G. 20. Mai 74 GS. 135
§ 6—12) beigelegt waren u. ist fort-
gefallen, nachdem diese Bestimmungen
durch G. 29. April 87 (GS. 127) Art. 6
aufgehoben sind.
) Das Polizeiverordnungsrecht,
das nach älterem Recht nur beschränkt zu-
gelassen (Minister LR. II 13 § 6, Re-
gierungen Nr. 4 § 11 d. W.) u. später
nur für die Regierungen u. die Orts-
polizeibehörden näher geregelt worden war
Polizeiverwaltungs G. 11. März 50
Anlage K, ist in Titel 6 im Anschluß
an dieses G. unter Mitwirkung der Selbst-
verwaltungskörper allen Behörden der
allgemeinen Verwaltung für ihren Bezirk
oder für Theile desselben eingeräumt, so-
weit diese über den Bezirk der nächst-
untergeordneten Behörde hinübergreifen
Das Recht gebührt danach den Ministern
§ 136, den Ober= u. den Regierungs-
präsidenten § 137—141, den Landräthen
§ 142 u. den Ortspolizeibehörden § 143,
144; die Außerkraftsetzung der Polizei-
verordnungen wird in § 145 geregelt. —
Die Polizeiverordnungen, die einem Aus-
fluß der damit den Behörden in beschränktem
Umfange übertragenen Gesetzgebungsgewalt
bilden, können weder rechtliche Verbindlich-
keiten neu begründen, noch bestehende
Verpflichtungen abändern, sondern nur die
Art der Erfüllung solcher Verbindlichkeiten
regeln UOV. 26. Nov. 81 (VIII 355).
Sie betreffen Gebote u. Verbote nebst
Strafandrohungen, nicht. sonstige Rege-
lungen 19. Jan. 98 (XXXIII 341).
Ihren Gegenstand bestimmt LR. II 17
§ 10:
Die nöthigen Anstalten zur
Erhaltung der öffentlichen
Nuhe, Sicherheit u. Ordnung
u. zur Abwendung der dem
Publiko, oder einzelnen Mit-
gliedern desselben bevor-
stehenden Gefahr zu treffen, ist
das Amt der Polizei.
Nach dieser (für ganz Preußen gültigen
UO V. 11. Dez. 90 Pr. Verwl. XII
353) durch Polverw G. (Anl. K) § 6 nicht
erweiterten, sondern nur erläuterten u.
auf den Einzelgebieten ausgeführten Be-
stimmung hat die Polizei — abgesehen
von Sondergesetzen — nur Gefahren —
nicht Nachtheile u. Belästigungen — ab-
zuwenden. Die gesetzliche Gültigkeit —
nicht die Nothwendigkeit u. Zweckmäßigkeit
— unterliegt der Prüfung — wie des
Strafrichters Anl. K § 17 — so des
Civil= u. des Verwaltungsrichters UOV.
14. Juni 82 (IX 353). — Rosin, Polizei-
verordnungsrecht (2. Aufl. Berl. 96).
205) Form § 140.