414 IV. 5. Landesverwaltungsgesetz 30. Juli 83.
zu. Die Befugniß des Regierungspräsidenten erstreckt sich auch auf den Erlaß
solcher Polizeivorschriften für einzelne Kreise oder Theile derselben.
Für Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnungen können Geldstrafen
bis zu sechszig Mark angedroht werden.
Bei den Vorschriften des Gesetzes vom 9. Mai 1853, betreffend die
Erleichterung des Lootsenzwanges in den Häfen und Binnengewässern der
Provinzen Preußen und Pommern (Gesetz-Samml. S. 216), behält es mit
Maßgabe sein Bewenden, daß an die Stelle der Bezirksregierung der Re-
gierungspräsident tritt.
§. 139. Die gemäß §§. 137, 138 von dem Oberpräsidenten zu er-
lassenden Polizeivorschriften bedürfen der Zustimmung des Provinzialraths,
die von dem Regierungspräsidenten zu erlassenden Polizeivorschriften der Zu-
stimmung des Bezirksausschusses 210). In Fällen, welche keinen Aufschub zu-
lassen, ist der Oberpräsident sowie der Regierungspräsident befugt, die Polizei-
vorschrift vor Einholung der Zustimmung des Provinzialraths beziehungs-
weise des Bezirksausschusses zu erlassen. Wird die Zustimmung nicht inner-
halb drei Monaten nach dem Tage der Publikation der Polizeivorschrift er-
theilt, so hat der Oberpräsident beziehungsweise der Regierungspräsident die
Vorschrift außer Kraft zu setzen.
§. 140. Polizeivorschriften der in den §§. 136, 137 und 138 bezeichneten
Art sind unter der Bezeichnung „Polizeiverordnung“ und unter Bezugnahme
auf die Bestimmungen des §. 136 beziehungsweise der S§. 137 oder 138,
sowie in den Fällen des §. 137 auf die in demselben angezogenen gesetzlichen
Bestimmungen durch die Amtsblätter derjenigen Bezirke bekannt zu machen,
in welchen dieselben Geltung erlangen sollen 211).
§. 141. Ist in einer gemäß §. 140 verkündeten Polizeiverordnung der
Zeitpunkt bestimmt, mit welchem dieselbe in Kraft treten soll, so ist der An-
fang ihrer Wirksamkeit nach dieser Bestimmung zu beurtheilen, enthält aber die
verkündete Polizeiverordnung eine solche Zeitbestimmung nicht, so beginnt die
Wirksamkeit derselben mit dem achten Tage nach dem Ablaufe desjenigen
Tages, an welchem das betreffende Stück des Amtsblatts, welches die Polizei-
verordnung verkündet, ausgegeben worden ist12).
§. 142. Der Landrath ist befugt, unter Zustimmung des Kreisausschusses
nach Maßgabe der Vorschriften des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom
11. März 1850 beziehungsweise der Verordnung vom 20. September 1867
.0) Berlin § 143 Abs 1 u. 3. Stadt. 30)0 die Bezeichnung „Baupolizei-
kreise Charlottenburg, Schöneberg u. ordnung“ (statt Baupolizeiverordnung) für
Rixdorf Anl. C § 21,5 u. 3. ausreichend erklärt 24. Okt. 94 (XXVII
ꝛu) Die Nichtbeachtung der Form macht 414).
die Polizeiverordnung ungültig UOV. ꝛie) Entspricht der V. 28. März 11
19. Sept. 81 (VIII 311); doch wird — (Nr. 12 Anl. K 1) § 4.
im Gegensatz zur Vf. 9. Jan. 94 (MB.