Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

414 IV. 5. Landesverwaltungsgesetz 30. Juli 83. 
zu. Die Befugniß des Regierungspräsidenten erstreckt sich auch auf den Erlaß 
solcher Polizeivorschriften für einzelne Kreise oder Theile derselben. 
Für Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnungen können Geldstrafen 
bis zu sechszig Mark angedroht werden. 
Bei den Vorschriften des Gesetzes vom 9. Mai 1853, betreffend die 
Erleichterung des Lootsenzwanges in den Häfen und Binnengewässern der 
Provinzen Preußen und Pommern (Gesetz-Samml. S. 216), behält es mit 
Maßgabe sein Bewenden, daß an die Stelle der Bezirksregierung der Re- 
gierungspräsident tritt. 
§. 139. Die gemäß §§. 137, 138 von dem Oberpräsidenten zu er- 
lassenden Polizeivorschriften bedürfen der Zustimmung des Provinzialraths, 
die von dem Regierungspräsidenten zu erlassenden Polizeivorschriften der Zu- 
stimmung des Bezirksausschusses 210). In Fällen, welche keinen Aufschub zu- 
lassen, ist der Oberpräsident sowie der Regierungspräsident befugt, die Polizei- 
vorschrift vor Einholung der Zustimmung des Provinzialraths beziehungs- 
weise des Bezirksausschusses zu erlassen. Wird die Zustimmung nicht inner- 
halb drei Monaten nach dem Tage der Publikation der Polizeivorschrift er- 
theilt, so hat der Oberpräsident beziehungsweise der Regierungspräsident die 
Vorschrift außer Kraft zu setzen. 
§. 140. Polizeivorschriften der in den §§. 136, 137 und 138 bezeichneten 
Art sind unter der Bezeichnung „Polizeiverordnung“ und unter Bezugnahme 
auf die Bestimmungen des §. 136 beziehungsweise der S§. 137 oder 138, 
sowie in den Fällen des §. 137 auf die in demselben angezogenen gesetzlichen 
Bestimmungen durch die Amtsblätter derjenigen Bezirke bekannt zu machen, 
in welchen dieselben Geltung erlangen sollen 211). 
§. 141. Ist in einer gemäß §. 140 verkündeten Polizeiverordnung der 
Zeitpunkt bestimmt, mit welchem dieselbe in Kraft treten soll, so ist der An- 
fang ihrer Wirksamkeit nach dieser Bestimmung zu beurtheilen, enthält aber die 
verkündete Polizeiverordnung eine solche Zeitbestimmung nicht, so beginnt die 
Wirksamkeit derselben mit dem achten Tage nach dem Ablaufe desjenigen 
Tages, an welchem das betreffende Stück des Amtsblatts, welches die Polizei- 
verordnung verkündet, ausgegeben worden ist12). 
§. 142. Der Landrath ist befugt, unter Zustimmung des Kreisausschusses 
nach Maßgabe der Vorschriften des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 
11. März 1850 beziehungsweise der Verordnung vom 20. September 1867 
.0) Berlin § 143 Abs 1 u. 3. Stadt. 30)0 die Bezeichnung „Baupolizei- 
kreise Charlottenburg, Schöneberg u. ordnung“ (statt Baupolizeiverordnung) für 
Rixdorf Anl. C § 21,5 u. 3. ausreichend erklärt 24. Okt. 94 (XXVII 
ꝛu) Die Nichtbeachtung der Form macht 414). 
die Polizeiverordnung ungültig UOV. ꝛie) Entspricht der V. 28. März 11 
19. Sept. 81 (VIII 311); doch wird — (Nr. 12 Anl. K 1) § 4. 
im Gegensatz zur Vf. 9. Jan. 94 (MB.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.