IV. 5. Landesverwaltungsgesetz 30. Juli 83. 415
und des Lauenburgischen Gesetzes vom 7. Januar 1870 209) für mehrere Orts-
polizeibezirke oder für den ganzen Umfang des Kreises gültige Polizeivor-
schriften zu erlassen und gegen die Nichtbefolgung derselben Geldstrafen bis
zum Betrage von dreißig Mark anzudrohen.
§. 143. Ortspolizeiliche Vorschriften (§§. 5 ff. des Gesetzes vom
11. März 1850 beziehungsweise der Verordnung vom 20. September 1867
und des Lauenburgischen Gesetzes vom 7. Januar 1870) 209), soweit sie nicht
zum Gebiete der Sicherheitspolizei gehören 13), bedürfen in Städten der Zu-
stimmung des Gemeindevorstandes?14). Versagt der Gemeindevorstand die
Zustimmung, so kann dieselbe auf Antrag der Behörde durch Beschluß des
Bezirksausschusses ergänzt werden 210).
Fn Fällen, welche keinen Aufschub zulassen, ist die Ortspolizeibehörde
befugt, die Polizeivorschrift vor Einholung der Zustimmung des Gemeinde-
vorstandes zu erlassen. Wird diese Zustimmung nicht innerhalb vier Wochen
nach dem Tage der Publikation der Polizeivorschrift ertheilt, so hat die Be-
hörde die Vorschrift außer Kraft zu setzen.
§. 144. In Stadtkreisen ist die Ortspolizeibehörde befugt, gegen die
Nichtbefolgung der von ihr erlassenen polizeilichen Vorschriften Geldstrafen
bis zum Betrage von dreißig Mark anzudrohen. Im Uebrigen steht die Er-
theilung der Genehmigung zum Erlasse ortspolizeilicher Vorschriften mit einer
Strafandrohung bis zum Betrage von dreißig Mark gemäß §. 5 der im
§. 137 angezogenen Gesetze dem Regierungspräsidenten zu.
Ingleichen hat der Regierungspräsident über die Art der Verkündigung
orts= und kreispolizeilicher Vorschriften?15), sowie über die Form, von deren
Beobachtung die Gültigkeit derselben abhängt, zu bestimmen.
§. 145. Die Befugniß, orts= oder kreispolizeiliche Vorschriften außer
Kraft zu setzen, steht dem Regierungspräsidenten zu. Mit Ausnahme von
ꝛus) In diesem Falle bedarf es der An-
hörung Anl. K § 5 Abs. 1. — Die
Sicherheitspolizei umfaßt den Schutz
des Gemeinwesens, der Person u. des
Eigenthums, im Gegensatz zum Schutze
der Ordnung u. Sitte u. der wirthschaft-
lichen Thätigkeit (Wohlfahrtspolizei). Der
Kön. Bef. 24. April 12 (GS. 43) bestimmt
die Sicherheitspolizei als „Aufsicht auf die
innere Ruhe des Staats, auf verdächtige
Fremde, auf das Paßwesen, ingleichen
Obsorge für die Sicherheit des Lebens,
der Freiheit u. des Eigenthums gegen
Gewalt u. List.“ — Wo der Sicherheits-
polizei die ein bestimmtes Sachgebiet um-
fassende Polizei (Bau-, Feuer-, Gesund-
heits= u. s. w. Polizei) gegenübergestellt
wird, gehören zu letzteren auch die zur
Sicherung des Lebens u. der Gesundheit
auf diesem Gebiete ergriffenen Maßregeln
Besch. O. 1. April 0l1 (XXXIX 39).
23) Für den Amtsbezirk oder eine oder
mehrere Gemeinden (Gutsbezirke) in diesem
bedarf es der Zustimmung des Amts-
ausschusses (in den aus einer Gemeinde
bestehenden Amtsbezirken der Gemeinde-
vertretung) Kr O. f. d. östl. Prov. 81
(GS. 180) § 62, 512, u. f. Schl. Holstein
26. Mai 88 (GS. 139) § 54 u. 382.
In den übrigen Landestheilen bedarf es
auf dem Lande der Berathung mit dem
Gemeindevorstande Anl. K u. Unteranl. K 1
§ 5, in landwirthschaftlichen Angelegen-
heiten der Zustimmung der Gemeinde-
vertretung das. § 7.
218) Kostenfreie Veröffentlichung in den
Amtsblättern Vf. 18. Mai 96 (MB. 112).