416 IV. 5. Landesverwaltungsgesetz 30. Juli 83.
Fällen, welche keinen Aufschub zulassen, darf diese Befugniß nur unter Zu—
stimmung des Bezirksausschusses ausgeübt werden 210).
Bei der Befugniß des Ministers des Innern, jede (orts-, kreis-, bezirks-
oder provinzial-) polizeiliche Vorschrift, soweit Gesetze nicht entgegenstehen,
außer Kraft zu setzen (§. 16 des Gesetzes vom 11. März 1850, §. 14 der
Verordnung vom 20. September 1867 beziehungsweise des Lauenburgischen
Gesetzes vom 7. Januar 1870), behält es mit der Maßgabe sein Bewenden,
daß diese Befugniß hinsichtlich der Strom-, Schifffahrts= und Hafenpolizei=
vorschriften (§. 138) auf den Minister für Handel und Gewerbe übergeht.
Siebenter Titel.
Uebergangs= und Schlußbestimmungen.
S. 146. Die Stellvertretung des Regierungspräsidenten bei der
Regierung kann den gegenwärtig mit derselben betrauten Ober-Re-
gierungsräthen für die Dauer ihres Amtes belassen werden.
S. 147. Beamte, welche bei der auf Grund des gegenwärtigen
Gesetzes eintretenden Umbildung der Verwaltungsbehörden nicht ver-
wendet werden, bleiben während eines Zeitraums von fünf Jahren zur
Verfügung der zuständigen Minister und werden auf einem besonderen
Etat geführt.
Diejenigen, welche während des fünfjährigen Zeitraumes eine
etatsmässige Anstellung nicht erhalten, treten nach Ablauf desselben
in den Ruhestand.
S. 148. Die zur Verfügung der Minister verbleibenden Beamten
haben sich nach der Anordnung derselben der zeitweiligen Wahrnehmung
solcher Aemter zu unterziehen, zu deren dauernder Uebernahme sie
verpflichtet sein würden.
Erfolgt die Beschäftigung ausserhalb des Ortes ihrer letzten An-
stellung, so erhalten dieselben die gesetzmässigen Reisekosten und
Tagegelder.
S. 149. Die zur Verfügung der Minister verbleibenden Beamten
erhalten während des im S. 147 bezeichneten fünfjährigen Zeitraumes,
auch wenn sie während desselben dienstunfähig werden, unverkürzt ihr
bisheriges Diensteinkommen und den Wohnungsgeldzuschuss in dem
bisherigen Betrage.
Als Verkürzung im Einkommen ist es nicht anzusehen, wenn die
Gelegenheit zur Verwaltung von Nebenämtern entzogen wird oder die
2156) Diese u. die Befugniß zum Ersatz' tragen werden UO V. 12. Dez. 93 (XXVI.
von Polizeiverordnungen durch neue kann 380).
nicht auf nachgeordnete Behörden über-