420 IV. 5. Anl. A. G. über die Landesverwaltung in Posen 19. Mai 89.
XXV des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs= und Verwaltungs-
gerichtsbehörden vom 1. August 1883 (Gesetz-Samml. S. 237) treten für
die Provinz Posen, mit den aus den nachstehenden Artikeln sich ergebenden
Maßgaben, in Kraft.
Art. II. Wählbar zum Mitgliede des Provinzialrathes und des Bezirks-
ausschusses ist jeder selbstständige Angehörige des Deutschen Reiches, welcher
das dreißigste Lebensjahr vollendet hat, sich im Besitze der bürgerlichen Ehren-
rechte befindet und seit mindestens einem Jahre der Provinz durch Grundbesitz
oder Wohnsitz angehört.
Als selbstständig gilt derjenige, welchem das Recht, über sein Vermögen
zu verfügen und dasselbe zu verwalten, nicht durch gerichtliche Anordnung
entzogen ist.
Art. III. Die gewählten Mitglieder des Provinzialrathes und des Be-
zirksausschusses bedürfen der Bestätigung.
Die Bestätigung steht zu:
dem Minister des Innern hinsichtlich der gewählten Mitglieder des
Provinzialrathes und deren Stellvertreter;
dem Oberpräsidenten hinsichtlich der gewählten Mitglieder des Be-
zirksausschusses und deren Stellvertreter.
Wird die Bestätigung versagt, so wird zu einer neuen Wahl geschritten.
Wird auch diese Wahl nicht bestätigt, so hat die zur Bestätigung berufene
Behörde das Mitglied beziehungsweise den Stellvertreter zu ernennen.
Dasselbe findet statt, wenn die Vornahme der Wahl verweigert werden
sollte.
Die hiernach ernannten Mitglieder und Stellvertreter müssen den für die
Wählbarkeit gesetzlich vorgeschriebenen Erfordernissen entsprechen.
Art. IV. An Stelle des §. 36 des Gesetzes vom 30. Juli 1883 treten
folgende Bestimmungen:
8. 1. An der Spitze der Verwaltung des Kreises steht der Landrath.
Der Kreisausschuß besteht aus dem Landrathe als Vorsitzenden und sechs
Mitgliedern, welche von dem Oberpräsidenten aus der Zahl der Kreisangehörigen
ernannt werden.
Die Ernennung erfolgt auf Grund von Vorschlägen des Kreistages, in
welche aus der Zahl der Kreisangehörigen die zu Mitgliedern des Kreis-
ausschusses befähigten Personen aufzunehmen sind.
1) Die Bestimmungen über die Landes= ausschusses Art. IV betreffen, während
verwaltung (Nr. 1 Abs. 2 u. 3) sind in der übrige — hier nicht ausgenommene —
Posen nur unter besonderen Einschrän= Theil die Angelegenheiten der Provinz u.
kungen eingeführt Art. I, welche die der Kreise behandelt Art. V u. Ueber-
Bildung des Provinzialraths u. Bezirks= gangsbestimmungen enthält Art. VI.
ausschusses Art. II, III u. des Kreis-