IV. 5. Anl. B. KroO. für die östlichen Provinzen 1881 (Auszug).
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geeignete Personen, welche seit mindestens einem Jahre dem Kreise durch
Grundbesitz oder Wohnsitz angehören 5), in Vorschlag zu bringen.
Geeignet zur Bekleidung der Stelle eines Landrathes sind diejenigen
Personen, welche
1. die Befähigung zum höheren Verwaltungs= oder Justizdienste erlangt
haben ), oder
2. dem Kreise seit mindestens einem Jahre durch Grundbesitz oder
Wohnsitz angehören, und zugleich mindestens während eines vier-
jährigen Zeitraumes, entweder
a) als Referendare im Vorbereitungsdienste bei den Gerichten und7)
Verwaltungsbehörden oder
b)8) in Selbstverwaltungsämtern des betreffenden Kreises, des Be-
zirkes oder der Provinz"), — jedoch nicht lediglich als Stell-
vertreter oder als Mitglieder von Kreiskommissionen 10)
thätig gewesen sind.
Auf den Zeitraum von 4 Jahren kann den zu 2b bezeichneten Personen
eine Beschäftigung bei höheren Verwaltungsbehörden bis zur Dauer von zwei
Jahren in Anrechnung gebracht werden.
b) Stellvertretung u) desselben.
§. 75. Behufs Stellvertretung des Landrathes werden von dem Kreis-
tage aus der Zahl der Kreisangehörigen zwei Kreisdeputirte auf je sechs
G. 7. Jan. 52 GS. 35 § 3, 9, 10) die Be-
fähigung für den höheren Verwaltungs-oder
Justizdienst erforderlich ist G. 11. März 79
(GS. 160) § 16, erg. 23. Mai 83 (GS. 99).
*) Quellen: Verh. 80/1 AH. KB.
Nr. 177, S. 17, StB. S. 42, 1621,
1874; HH. KB. S. 11, StB. S. 208, 245.
") Die Kreisordnungen f. Westfalen
u. d. Rheinprov. (8§8 30 Abs. 1) be-
zeichnen den Landrath als: an der
Spitze der Verwaltung des Kreises
stehend, obwohl solches bereits in LVG.
§ 36 bestimmt wird.
*) Gilt auch für die nach Abs. 3 2
Geeigneten.
") Bedingt durch das Bestehen der
Staatsprüfung als Regierungsassessor G.
11. März 79 (GS. 160) § 2, 10 oder
Gerichtsassessor G G. § 2 u. G. 24. April
78 (GS. 230) § 1.
*!) Die Beschäftigung bei einer dieser
Behörden genügt nicht.
"!) Die Kr O. f. d. Rheinprov. (820)
enthält den Zusatz: als Ehrenbürger-
meister, sowie.
") Dazu gehören die Aemter der Amts-
vorsteher und der gewählten Mitglieder
der Kreis-, Bezirks= u. Provinzialausschüsse
u. Provinzialräthe. Die Befähigung gilt
nur für Landrathsämter innerhalb der
Kreise, Provinzen u. Bezirke, in denen
diese Thätigkeit ausgeübt ist.
10) Diese kann der Kreistag für die un-
mittelbare Verwaltung u. Beaufsichtigung
einzelner Kreisinstitute, sowie für die Be-
sorgung einzelner Kreisangelegenheiten
nach Bedürfniß bestellen Kr O. 8 167.
I1) Diese kommt nur bei Verhinderung
des Landraths in Frage, nicht bei Er-
ledigung des Amtes. Auf letztere ist § 75
nicht anwendbar; Landrathsamtsver-
malter (Verweser) bestellt vielmehr der
Minister des Innern Vf. 25. Nov. 36
(KA. 805); sie erhalten Tagegelder, die
auch während des Urlaubes bis zu 4 Wochen
fortgewährt werden, sofern durch die Ver-
tretung keine Kosten entstehen Vf. 29. März
49 u. 5. März 91 (MB. 29). Auch
Referendaren kann die Verwaltung über-