Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

IV. 5. Anl. B. KroO. für die östlichen Provinzen 1881 (Auszug). 
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geeignete Personen, welche seit mindestens einem Jahre dem Kreise durch 
Grundbesitz oder Wohnsitz angehören 5), in Vorschlag zu bringen. 
Geeignet zur Bekleidung der Stelle eines Landrathes sind diejenigen 
Personen, welche 
1. die Befähigung zum höheren Verwaltungs= oder Justizdienste erlangt 
haben ), oder 
2. dem Kreise seit mindestens einem Jahre durch Grundbesitz oder 
Wohnsitz angehören, und zugleich mindestens während eines vier- 
jährigen Zeitraumes, entweder 
a) als Referendare im Vorbereitungsdienste bei den Gerichten und7) 
Verwaltungsbehörden oder 
b)8) in Selbstverwaltungsämtern des betreffenden Kreises, des Be- 
zirkes oder der Provinz"), — jedoch nicht lediglich als Stell- 
vertreter oder als Mitglieder von Kreiskommissionen 10) 
thätig gewesen sind. 
Auf den Zeitraum von 4 Jahren kann den zu 2b bezeichneten Personen 
eine Beschäftigung bei höheren Verwaltungsbehörden bis zur Dauer von zwei 
Jahren in Anrechnung gebracht werden. 
b) Stellvertretung u) desselben. 
§. 75. Behufs Stellvertretung des Landrathes werden von dem Kreis- 
tage aus der Zahl der Kreisangehörigen zwei Kreisdeputirte auf je sechs 
G. 7. Jan. 52 GS. 35 § 3, 9, 10) die Be- 
fähigung für den höheren Verwaltungs-oder 
Justizdienst erforderlich ist G. 11. März 79 
(GS. 160) § 16, erg. 23. Mai 83 (GS. 99). 
*) Quellen: Verh. 80/1 AH. KB. 
Nr. 177, S. 17, StB. S. 42, 1621, 
1874; HH. KB. S. 11, StB. S. 208, 245. 
") Die Kreisordnungen f. Westfalen 
u. d. Rheinprov. (8§8 30 Abs. 1) be- 
zeichnen den Landrath als: an der 
Spitze der Verwaltung des Kreises 
stehend, obwohl solches bereits in LVG. 
§ 36 bestimmt wird. 
*) Gilt auch für die nach Abs. 3 2 
Geeigneten. 
") Bedingt durch das Bestehen der 
Staatsprüfung als Regierungsassessor G. 
11. März 79 (GS. 160) § 2, 10 oder 
Gerichtsassessor G G. § 2 u. G. 24. April 
78 (GS. 230) § 1. 
*!) Die Beschäftigung bei einer dieser 
Behörden genügt nicht. 
"!) Die Kr O. f. d. Rheinprov. (820) 
enthält den Zusatz: als Ehrenbürger- 
meister, sowie. 
  
") Dazu gehören die Aemter der Amts- 
vorsteher und der gewählten Mitglieder 
der Kreis-, Bezirks= u. Provinzialausschüsse 
u. Provinzialräthe. Die Befähigung gilt 
nur für Landrathsämter innerhalb der 
Kreise, Provinzen u. Bezirke, in denen 
diese Thätigkeit ausgeübt ist. 
10) Diese kann der Kreistag für die un- 
mittelbare Verwaltung u. Beaufsichtigung 
einzelner Kreisinstitute, sowie für die Be- 
sorgung einzelner Kreisangelegenheiten 
nach Bedürfniß bestellen Kr O. 8 167. 
I1) Diese kommt nur bei Verhinderung 
des Landraths in Frage, nicht bei Er- 
ledigung des Amtes. Auf letztere ist § 75 
nicht anwendbar; Landrathsamtsver- 
malter (Verweser) bestellt vielmehr der 
Minister des Innern Vf. 25. Nov. 36 
(KA. 805); sie erhalten Tagegelder, die 
auch während des Urlaubes bis zu 4 Wochen 
fortgewährt werden, sofern durch die Ver- 
tretung keine Kosten entstehen Vf. 29. März 
49 u. 5. März 91 (MB. 29). Auch 
Referendaren kann die Verwaltung über-
	        
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