IV. 5. Anl. B. KroO. für die östlichen Provinzen 1881 (Auszug).
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c) Amtliche Stellung desselben.
§. 76. Der Landrath führt als Organ der Staatsregierung die Ge-
schäfte der allgemeinen Landesverwaltung im Kreise 16) und leitet als Vor-
sitzender des Kreistages und des Kreisausschusses die Kommunalverwaltung
des Kreises.
d) Rechte und Pflichten desselben.
8. 7715).
Soweit die Rechte und Pflichten des Landrathes nicht durch
das gegenwärtige Gesetz abgeändert sind, behält es bei den darüber bestehenden
Vorschriften auch ferner sein Bewenden177).
1½) LVG. § 3. — Die Kreisordnungen
für Hannover (§24), Westfalen (W 32),
Hess.-Nassau (8 26) u. die Rheinprov.
(§ 32), in denen eine dem § 77 Abs. 1
entsprechende Bestimmung fehlt, ist der
das. Abs. 2 ausgesprochene Grundsatz dem
§ 76 angefügt, mit Sonderbestimmung
wegen Beaufsichtigung der Städte für
Hannover (§ 26—30) u. wegen Führung
der örtlichen Polizeiverwaltung durch den
Landrath für Hannover u. für Hessen-
Nassau (§8 28).
1½ ) Die Landräthe stehen unter
den RPr. Nr. 2 § 33—36, 38, 44
Abs. 2 u. LVG. 8§ 18 d. W.; an die
Generalkommissionen haben sie — gleich
den sonstigen Unterbehörden der Regie-
rungen — in Berichtsform zu schreiben
Vf. 27. Jan. 78 (M. 29); Zuziehung
zu den Regierungssitzungen Nr. 4 Anl. AV
Abs. 4; Beurlaubung Nr. 4 Anm. 122.
Die Rur. können bei Ausübung der
Kommunalaufsicht über kreisangehörige
Städte den Landräthen nach Bedürfniß
eine regelmäßige Mitwirkung einräumen
Instr. f. d. östl. Prov. 20. Juni 53 (MB.
143) § XVI, Westfalen 9. Mai 56 (M .
147) § XIV, die Rheinprov. 18. Juni
56 (M. 164) § 16. Im Disziplinar-
wege können Landräthe jederzeit einst-
weilig in den Ruhestand versetzt werden
DiszG. 21. Juli 52 (GS. 465) § 87
Nr. 2 Abs. 2; die auf Grund ihrer An-
sässigkeit infolge Wahl ernannten dürfen
dagegen nicht unfreiwillig in ein anderes
Amt versetzt werden das. Nr. 1 Abs. 3. —
Der Min. kann angesessenen Landräthen
unter besonderen Umständen, wo das
dienstliche Interesse es zuläßt, den Wohn-
sitz auf ihren Gütern gestatten KO.
30. Mai 40 (MB. 136), ohne den früheren
Gehaltsabzug KO. 4. Dez. 61 (M. 62
S. 1). — Für Geschäfts= u. Reise-
unkosten erhalten die Landräthe einen
Pauschbetrag; von dem Verwendungs-
nachweis sind sie im Allgemeinen ent-
bunden Vf. 16. Juni 45 (MB. 157),
können aber, da sie ohne Verbindlichkeit
zur Haltung eigenen Fuhrwerkes zu fleißiger
Bereisung ihrer Kreise verpflichtet sind,
zur Vorlegung monatlicher Reisenachweise
veranlaßt werden Vf. 6. Okt. 52 (MB.
251). Gegen Feststellung der Pauschal-
vergütung für Porto= u. Frachtauslagen
steht ihnen der Rechtsweg nicht offen Vf.
23. März 93 (MB. 124). Tagegelder
u. Reisekosten haben sie nur bei Geschäften
außerhalb des Kreises zu beanspruchen,
auch ihre Vertreter angemessen zu ent-
schädigen G. 24. März 73 (GS. 121)
§8 8, was nach Wahl durch Ueberlassung
der Geschäfts= u. Reiseeinrichtungen oder
der Pauschentschädigung nach Verhältniß
der Zeit geschehen kann Vf. 14. Dez. 50
(MB. 367); dieses gilt auch bei Ver-
tretung durch den Kreissekretär, bezüglich
dessen die gleichzeitige Anordnung einer
anderen Vergütung für längere Vertretung
mit Fortfall der letzteren (§ 75 Abs. 2) be-
deutungslos geworden ist. Es gilt ferner
für die bei den Landräthen beschäftigten
Regierungsassessoren, die jedoch besondere
Entschädigung erhalten in Einkommen-
steuersachen (Vf. 28. Okt. 91 Nr. 3 Abs. 2,
abgedr. Anw. z. EinkSt G. Abschn. III zu
§8 86) u. — gleich sonstigen Vertretern
Vf. 28. Feb. 42 (M. 51) — bei gleich-
zeitiger unaufschiebbarer Reise des Land-
raths nach einem anderen Orte Vf. S. März
92 (MB. 166). Als Vorsitzenden der
Kreisvermittelungsbehörden in Ausein-
andersetzungssachen stehen den Landräthen
Tagegelder u. Reisekosten zu Vf. 14. April
69 (M. 116), dagegen ist die frühere