30 2. Verfassungsurkunde 31. Jan. 50.
die innere und äussere Sicherheit des Staats, welche ihm
durch das Gesetz überwiesen werden, begreift14).
Art. 96. Die Kompetenz der Gerichte und Verwaltungsbehörden wird
durch das Gesetz bestimmt. 113). Ueber Kompetenzkonflikte zwischen den Ver-
waltungs= und Gerichtsbehörden entscheidet ein durch das Gesetz bezeichneter
Gerichtshof 14).
Art. 97. Die Bedingungen, unter welchen öffentliche Civil= und Militär-
beamte wegen durch Ueberschreitung ihrer Amtsbefugnisse verübter Rechtsver-
verletzungen gerichtlich in Anspruch genommen werden können, bestimmt das
Gesetz. Eine vorgängige Genehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde darf
jedoch nicht verlangt werden 145).
Titel VII.
Von den nicht zum Richterstande gehörigen Staatsbeamten.
Art. 98. Die besonderen Rechtsverhältnisse der nicht zum Richterstande
gehörigen Staatsbeamten, einschließlich der Staatsanwälte, sollen durch ein
Gesetz geregelt werden, welches, ohne die Regierung in der Wahl der aus-
führenden Organe zweckwidrig zu beschränken, den Staatsbeamten gegen will-
kürliche Entziehung von Amt und Einkommen angemessenen Schutz gewährt 140).
12) Die Vorschriften über Schwur-
gerichte, die in der ursprünglichen Fassung
auch für politische u. Preßvergehen (Art.
94) u. für Hochverrath u. Verbrechen
gegen den Staat (Art. 95) zuständig waren,
sind neugefaßt G. 21. Mai 52 (GS. 249),
aber auch in der Neufassung durch das
GV. ersetzt, nach dem für Verbrechen
zuständig sind in den Fällen des § 7327
die Strafkammern, bei Hoch= u. Landes-
verrath gegen Kaiser oder Reich das Reichs-
gericht 8 1361, in den übrigen Fällen
die Schwurgerichte § 80, deren Bildung
durch § 81—99 bestimmt wird.
19) Die Vorschrift betrifft die Zustän-
digkeit zwischen Gerichten u. Ver-
waltungsbehörden, während die der
Gerichte untereinander durch die Gerichts-
verfassung, die der Verwaltungsbehörden
untereinander von der vollziehenden Ge-
walt (Anm. 68) geregelt wird. Dazu be-
stimmt das GVG. 5F 13: ·
Vor die ordentlichen Gerichtege-
hören alle bürgerlichen Rechts-
streitigkeiten und Strafsachen, für
welche nicht entweder die Zustän-
digkeit von Verwaltungsbehörden
oder Verwaltungsgerichten be-
gründet ist oder reichsgesetzlich be-
sondere Gerichte bestellt sind.
Für diese Grenzbestimmung, die als mit
dem inneren Staatsrecht der Einzelstaaten
in enger Verbindung stebend diesem ver-
blieben ist, kommt hiernach Art. 96 Satz 1
fortdauernd zur Anwendung. Auch die
Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ist
durch besondere Gesetze zu regeln LVG.
8 7 Abs. 2.
41) Der Kompetenzgerichtshof ist
auf Grund des GVG. 8§ 17 durch V.
1. Aug. 79 (Nr. III 3) neugestaltet. Ueber
Kompetenzkonflikte in Verwaltungsstreit-
sachen entscheidet das Oberverwaltungs-
gericht LVG. § 113.
½5) Ueber die bei solcher Inanspruch-
nahme von der Verwaltungsbehörde zu
erhebenden Konflikte erging das G. 13. Feb.
54 (Nr. III 4 Anl. B d. W.).
1“) Ein allgemeines Beamten G., für das
Art. 117 eine Uebergangsbestimmung vor-
sieht, ist nicht erlassen. Ueber die Dienst-
vergehen der nicht richterlichen Beamten
erging das DiszG. 21. Juli 52 (GS.
465), eingef. in die neuen Prov. V.
23. Sept. 67 (GS. 1613), in Lauenburg
G. 9. April 79 (GS. 345) 8§ 27. Ueber
vermögensrechtliche Ansprüche aus dem
Dienstverhältnisse steht den Beamten der
Rechtsweg offen G. 24. Mai 61 (GS.
241) § 1—8.