Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

30 2. Verfassungsurkunde 31. Jan. 50. 
die innere und äussere Sicherheit des Staats, welche ihm 
durch das Gesetz überwiesen werden, begreift14). 
Art. 96. Die Kompetenz der Gerichte und Verwaltungsbehörden wird 
durch das Gesetz bestimmt. 113). Ueber Kompetenzkonflikte zwischen den Ver- 
waltungs= und Gerichtsbehörden entscheidet ein durch das Gesetz bezeichneter 
Gerichtshof 14). 
Art. 97. Die Bedingungen, unter welchen öffentliche Civil= und Militär- 
beamte wegen durch Ueberschreitung ihrer Amtsbefugnisse verübter Rechtsver- 
verletzungen gerichtlich in Anspruch genommen werden können, bestimmt das 
Gesetz. Eine vorgängige Genehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde darf 
jedoch nicht verlangt werden 145). 
Titel VII. 
Von den nicht zum Richterstande gehörigen Staatsbeamten. 
Art. 98. Die besonderen Rechtsverhältnisse der nicht zum Richterstande 
gehörigen Staatsbeamten, einschließlich der Staatsanwälte, sollen durch ein 
Gesetz geregelt werden, welches, ohne die Regierung in der Wahl der aus- 
führenden Organe zweckwidrig zu beschränken, den Staatsbeamten gegen will- 
kürliche Entziehung von Amt und Einkommen angemessenen Schutz gewährt 140). 
12) Die Vorschriften über Schwur- 
gerichte, die in der ursprünglichen Fassung 
auch für politische u. Preßvergehen (Art. 
94) u. für Hochverrath u. Verbrechen 
gegen den Staat (Art. 95) zuständig waren, 
sind neugefaßt G. 21. Mai 52 (GS. 249), 
aber auch in der Neufassung durch das 
GV. ersetzt, nach dem für Verbrechen 
zuständig sind in den Fällen des § 7327 
die Strafkammern, bei Hoch= u. Landes- 
verrath gegen Kaiser oder Reich das Reichs- 
gericht 8 1361, in den übrigen Fällen 
die Schwurgerichte § 80, deren Bildung 
durch § 81—99 bestimmt wird. 
19) Die Vorschrift betrifft die Zustän- 
digkeit zwischen Gerichten u. Ver- 
waltungsbehörden, während die der 
Gerichte untereinander durch die Gerichts- 
verfassung, die der Verwaltungsbehörden 
untereinander von der vollziehenden Ge- 
walt (Anm. 68) geregelt wird. Dazu be- 
stimmt das GVG. 5F 13: · 
Vor die ordentlichen Gerichtege- 
hören alle bürgerlichen Rechts- 
streitigkeiten und Strafsachen, für 
welche nicht entweder die Zustän- 
digkeit von Verwaltungsbehörden 
oder Verwaltungsgerichten be- 
gründet ist oder reichsgesetzlich be- 
sondere Gerichte bestellt sind. 
  
Für diese Grenzbestimmung, die als mit 
dem inneren Staatsrecht der Einzelstaaten 
in enger Verbindung stebend diesem ver- 
blieben ist, kommt hiernach Art. 96 Satz 1 
fortdauernd zur Anwendung. Auch die 
Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ist 
durch besondere Gesetze zu regeln LVG. 
8 7 Abs. 2. 
41) Der Kompetenzgerichtshof ist 
auf Grund des GVG. 8§ 17 durch V. 
1. Aug. 79 (Nr. III 3) neugestaltet. Ueber 
Kompetenzkonflikte in Verwaltungsstreit- 
sachen entscheidet das Oberverwaltungs- 
gericht LVG. § 113. 
½5) Ueber die bei solcher Inanspruch- 
nahme von der Verwaltungsbehörde zu 
erhebenden Konflikte erging das G. 13. Feb. 
54 (Nr. III 4 Anl. B d. W.). 
1“) Ein allgemeines Beamten G., für das 
Art. 117 eine Uebergangsbestimmung vor- 
sieht, ist nicht erlassen. Ueber die Dienst- 
vergehen der nicht richterlichen Beamten 
erging das DiszG. 21. Juli 52 (GS. 
465), eingef. in die neuen Prov. V. 
23. Sept. 67 (GS. 1613), in Lauenburg 
G. 9. April 79 (GS. 345) 8§ 27. Ueber 
vermögensrechtliche Ansprüche aus dem 
Dienstverhältnisse steht den Beamten der 
Rechtsweg offen G. 24. Mai 61 (GS. 
241) § 1—8.
	        
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