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IV. 5. Anl. B. KroO. für die östlichen Provinzen 1881 (Auszug).
Demgemäß hat der Landrath auch ferner die gesammte Polizeiverwaltung
im Kreise und in dessen einzelnen Amtsbezirken, Gemeinden und Gutsbezirken
zu überwachen 18).
Dritter Titel.
Dierter Abschnitt.
Von dem Kreisausschusse, seiner Zusammensetzung und seinen Geschäften in der
Kreiskommunal- und allgemeinen Landesverwaltungu.
Die Stellung des Kreisausschusses im Allgemeinen.
§. 130. Zum Zwecke der Verwaltung der Angelegenheiten des Kreises
und der Wahrnehmung von Geschäften der allgemeinen Landesverwaltung wird
ein Kreisausschuß bestellt.
Die Zusammensetzung desselben.
8. 131.
Der Kreisausschuß besteht aus dem Landrathe und sechs Mit-
gliedern, welche von der Kreisversammlung aus der Zahl der Kreisangehörigen
Gewährung von Reisekosten bei Grenz-
regulirungen auf die Fälle beschränkt, wo
diese Kosten ausdrücklich zugebilligt werden
Vf. 26. Aug. 53 (MB. 228). Auch bei
Erledigung von Kreisausschußgeschäften im
Kreise steht dem Landrath keine Vergütung
zu Vf. 6. Jan. 76 (MB. 14). Kosten,
die dem Landrath als Ortspolizeibehörde
erwachsen (Anm. 16), trägt der Staat
Vf. 27. April 90 (MB. 69), dem auch die
durch landräthliche Strafverfügungen fest-
gesetzten Geldstrafen zufließen Vf. 12. Dez.
74 (M. 75 S. 2). — Die landräth-
lichen Beamten sind Staatsbeamte
(Kreissekretäre u. Kreisboten Anm. 15 u.
zugewiesene Regierungsassessoren, Büreau=
u. Kanzleibeamte) oder Privatbeamte
(Büreaugehülfen). Letztere erhalten vom
Staate Tagegelder u. Reisekosten gem.
G. 21. Juni 97 (GS. 193) § 1 VII bei
Ersatzgeschäften u. Flurabschätzungen Vé.
15 u. bei Pferde-Musterungen u. Aus-
hebungen AE. 25. Okt. 97 (MB. 216
u. 262). — Vollziehung der Unterschriften
durch Stempelung Nr. V4. Anm. 14 d. W.
'8) Die Ueberwachung der Polizei-
verwaltung erstreckt sich über die kreis-
angehörigen Städte Nr. 2 § 36 d. W.,
auch wenn sie mehr als 10000 Einwohner
haben u. gem. LVG. 8 127 die Zuständig-
keit des RPr. eintritt Vf. 15. März74 (MB.
103). In Schl. Holstein sind die bezüglich der
Polizeiverwaltung mit einem Stadtkreise
vereinigten Gemeinden u. Gutsbezirke aus-
genommen Kr O. (Anm. 2) § 69 Absk. 2,
ebenso in Hannover die selbstständigen
Städte (Nr. 5 Anm. 182) Kr O. (Anm. 2)
§ 27. Als Aufsichtsbehörde kann der
Landrath den städtischen Polizeiverwaltern
Anweisungen ertheilen u. Disziplinar=
strafen auferlegen UOV. 4. Dez. 96
(XXXI 433) u. Nr. 6 Anm. 35 d. W. —
Die Ueberwachung der Polizei schließt —
abgesehen von Dringlichkeitsfällen — die
Befugniß zu deren eigener Ausübung
nicht in sich 9. Juni 77 (II 415); bei
Viehseuchen kann der Landrath jedoch die
ortspolizeilichen Verrichtungen im einzelnen
Seuchenfalle übernehmen G. 12. März
81 (GS. 128) § 2. Er handhabt ferner
die Jagdpolizei Nr. G6 Anm. 110 u. die
Verkehrspolizei auf Chausseen das. Anm. 77.
— Verwaltung der Ortspolizei durch den
Landrath in Hannover u. Hessen-Nassau
Anm. 16. — Für die polizeiliche Thätig-
keit des Landraths gelten bezüglich der
Rechtsmittel LVG. § 127—129, der
Zwangsbefugnisse § 132, 133 u. des
Polizeiverordnungsrechts 9 142.
1) Gleiche Bestimmungen mit geringen
Abweichungen (Anm. 24 u. 26) enthalten
die übrigen Kreisordnungen (Anm. 2) für