Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

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IV. 5. Anl. B. KroO. für die östlichen Provinzen 1881 (Auszug). 
Demgemäß hat der Landrath auch ferner die gesammte Polizeiverwaltung 
im Kreise und in dessen einzelnen Amtsbezirken, Gemeinden und Gutsbezirken 
zu überwachen 18). 
Dritter Titel. 
Dierter Abschnitt. 
Von dem Kreisausschusse, seiner Zusammensetzung und seinen Geschäften in der 
Kreiskommunal- und allgemeinen Landesverwaltungu. 
Die Stellung des Kreisausschusses im Allgemeinen. 
§. 130. Zum Zwecke der Verwaltung der Angelegenheiten des Kreises 
und der Wahrnehmung von Geschäften der allgemeinen Landesverwaltung wird 
ein Kreisausschuß bestellt. 
Die Zusammensetzung desselben. 
8. 131. 
Der Kreisausschuß besteht aus dem Landrathe und sechs Mit- 
gliedern, welche von der Kreisversammlung aus der Zahl der Kreisangehörigen 
Gewährung von Reisekosten bei Grenz- 
regulirungen auf die Fälle beschränkt, wo 
diese Kosten ausdrücklich zugebilligt werden 
Vf. 26. Aug. 53 (MB. 228). Auch bei 
Erledigung von Kreisausschußgeschäften im 
Kreise steht dem Landrath keine Vergütung 
zu Vf. 6. Jan. 76 (MB. 14). Kosten, 
die dem Landrath als Ortspolizeibehörde 
erwachsen (Anm. 16), trägt der Staat 
Vf. 27. April 90 (MB. 69), dem auch die 
durch landräthliche Strafverfügungen fest- 
gesetzten Geldstrafen zufließen Vf. 12. Dez. 
74 (M. 75 S. 2). — Die landräth- 
lichen Beamten sind Staatsbeamte 
(Kreissekretäre u. Kreisboten Anm. 15 u. 
zugewiesene Regierungsassessoren, Büreau= 
u. Kanzleibeamte) oder Privatbeamte 
(Büreaugehülfen). Letztere erhalten vom 
Staate Tagegelder u. Reisekosten gem. 
G. 21. Juni 97 (GS. 193) § 1 VII bei 
Ersatzgeschäften u. Flurabschätzungen Vé. 
15 u. bei Pferde-Musterungen u. Aus- 
hebungen AE. 25. Okt. 97 (MB. 216 
u. 262). — Vollziehung der Unterschriften 
durch Stempelung Nr. V4. Anm. 14 d. W. 
'8) Die Ueberwachung der Polizei- 
verwaltung erstreckt sich über die kreis- 
angehörigen Städte Nr. 2 § 36 d. W., 
auch wenn sie mehr als 10000 Einwohner 
haben u. gem. LVG. 8 127 die Zuständig- 
keit des RPr. eintritt Vf. 15. März74 (MB. 
  
103). In Schl. Holstein sind die bezüglich der 
Polizeiverwaltung mit einem Stadtkreise 
vereinigten Gemeinden u. Gutsbezirke aus- 
genommen Kr O. (Anm. 2) § 69 Absk. 2, 
ebenso in Hannover die selbstständigen 
Städte (Nr. 5 Anm. 182) Kr O. (Anm. 2) 
§ 27. Als Aufsichtsbehörde kann der 
Landrath den städtischen Polizeiverwaltern 
Anweisungen ertheilen u. Disziplinar= 
strafen auferlegen UOV. 4. Dez. 96 
(XXXI 433) u. Nr. 6 Anm. 35 d. W. — 
Die Ueberwachung der Polizei schließt — 
abgesehen von Dringlichkeitsfällen — die 
Befugniß zu deren eigener Ausübung 
nicht in sich 9. Juni 77 (II 415); bei 
Viehseuchen kann der Landrath jedoch die 
ortspolizeilichen Verrichtungen im einzelnen 
Seuchenfalle übernehmen G. 12. März 
81 (GS. 128) § 2. Er handhabt ferner 
die Jagdpolizei Nr. G6 Anm. 110 u. die 
Verkehrspolizei auf Chausseen das. Anm. 77. 
— Verwaltung der Ortspolizei durch den 
Landrath in Hannover u. Hessen-Nassau 
Anm. 16. — Für die polizeiliche Thätig- 
keit des Landraths gelten bezüglich der 
Rechtsmittel LVG. § 127—129, der 
Zwangsbefugnisse § 132, 133 u. des 
Polizeiverordnungsrechts 9 142. 
1) Gleiche Bestimmungen mit geringen 
Abweichungen (Anm. 24 u. 26) enthalten 
die übrigen Kreisordnungen (Anm. 2) für
	        
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