Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

IV. 5. Anl. B. KrO. für die östlichen Provinzen 1881 (Auszug). 427 
nach absoluter Stimmenmehrheit gewählt werden. Für die Wählbarkeit gelten 
die im §. 96 für die Wahlberechtigung gegebenen Bestimmungen 20). 
Geistliche, Kirchendiener und Elementarlehrer können nicht Mitglieder des 
Kreisausschusses sein; richterliche Beamte, zu denen jedoch die technischen Mit- 
glieder der Handels-, Gewerbe= und ähnlicher Gerichte 21) nicht zu zählen sind, 
nur mit Genehmigung des vorgesetzten Ministers. 
Bestellung eines Syndikus. 
§. 132. Der Kreistag kann nach Bedürfniß einen Syndikus bestellen, 
welcher die Befähigung zum höheren Richteramte besitzt. Derselbe nimmt an 
den Sitzungen mit berathender Stimme Theil22). 
Amtsdauer, Vereidigung und Dienstvergehen der Ausschußmitglieder 7. 
§. 133. Die Wahl der Ausschußmitglieder erfolgt auf sechs Jahre mit 
der Maßgabe, daß bei Ablauf der Wahlperiode die Mitgliedschaft im Aus- 
schusse bis zur Wahl des Nachfolgers fortdauert. Alle zwei Jahre scheidet 
ein Drittel der Mitglieder aus. Die das erste und zweite?4) Mal Aus- 
scheidenden werden durch das Loos bestimmt. Die Ausgeschiedenen können 
wiedergewählt werden. Jede Wahl verliert ihre Wirkung mit dem Aufhören 
einer der für die Wählbarkeit vorgeschriebenen Bedingungen. Der Kreis- 
ausschuß hat darüber zu beschließen, ob dieser Fall eingetreten ist. Gegen 
den Beschluß des Kreisausschusses findet innerhalb zwei Wochen die Klage 
bei dem Bezirksausschusse 25) statt. Die Klage steht auch dem Vorsitzenden 
des Kreisausschusses zu. Dieselbe hat keine aufschiebende Wirkung; jedoch 
dürfen bis zur rechtskräftigen Entscheidung Ersatzwahlen nicht stattfinden. 
Für das Streitverfahren kann der Kreisausschuß einen besonderen Vertreter 
bestellen. 
Schl. Holstein § 118—121, Hannover § 87 
bis 90, Westfalen § 75—78, Hess.-Nassau 
§ 88—91 u. Rheinprov. § 75—78. 
5) Dies sind Reichsangehörigkeit, Selbst- 
ständigkeit und Besitz der bürgerlichen 
Ehrenrechte. 
21) Als Handelsgerichte kommen jetzt 
die bei einzelnen Landgerichten bestehenden 
Kammern für Handelssachen in Betracht 
GVG. § 100—118. 
*#) Anläßlich der Geschäftsrevi- 
sionen bei den Kreisausschüssen soll im 
Bedarfsfalle auf Anstellung von Syndiken 
hingewirkt werden Vf. OVG. 14. Juni 
76 (1446)0. 
») 8 164 Abs. 2: 
Die Mitglieder des Kreis— 
  
ausschusses erhalten eine ihren 
baaren Auslagen entsprechende 
Entschädigung. Ueber die Höhe 
derselben beschließt der Kreis— 
tag. 
Gleichlautend Abs. 2 der KrO. für 
Schl. Holstein 8 127, Hannover 8 96, 
Westfalen 8 84, Hess.-Nassau § 97, 
Rheinprov. 8 84). 
) Ergänzt Vf. 20. März 76 (MB. 
98); in die übrigen Kreisordnungen 
(Anm. 19) außer Schl. Holstein ist die Er- 
gänzung ausgenommen. 
*) An Stelle des Bezirksverwaltungs- 
gerichts getreten LVG. 8 7.
	        
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