IV. 5. Anl. B. KrO. für die östlichen Provinzen 1881 (Auszug). 427
nach absoluter Stimmenmehrheit gewählt werden. Für die Wählbarkeit gelten
die im §. 96 für die Wahlberechtigung gegebenen Bestimmungen 20).
Geistliche, Kirchendiener und Elementarlehrer können nicht Mitglieder des
Kreisausschusses sein; richterliche Beamte, zu denen jedoch die technischen Mit-
glieder der Handels-, Gewerbe= und ähnlicher Gerichte 21) nicht zu zählen sind,
nur mit Genehmigung des vorgesetzten Ministers.
Bestellung eines Syndikus.
§. 132. Der Kreistag kann nach Bedürfniß einen Syndikus bestellen,
welcher die Befähigung zum höheren Richteramte besitzt. Derselbe nimmt an
den Sitzungen mit berathender Stimme Theil22).
Amtsdauer, Vereidigung und Dienstvergehen der Ausschußmitglieder 7.
§. 133. Die Wahl der Ausschußmitglieder erfolgt auf sechs Jahre mit
der Maßgabe, daß bei Ablauf der Wahlperiode die Mitgliedschaft im Aus-
schusse bis zur Wahl des Nachfolgers fortdauert. Alle zwei Jahre scheidet
ein Drittel der Mitglieder aus. Die das erste und zweite?4) Mal Aus-
scheidenden werden durch das Loos bestimmt. Die Ausgeschiedenen können
wiedergewählt werden. Jede Wahl verliert ihre Wirkung mit dem Aufhören
einer der für die Wählbarkeit vorgeschriebenen Bedingungen. Der Kreis-
ausschuß hat darüber zu beschließen, ob dieser Fall eingetreten ist. Gegen
den Beschluß des Kreisausschusses findet innerhalb zwei Wochen die Klage
bei dem Bezirksausschusse 25) statt. Die Klage steht auch dem Vorsitzenden
des Kreisausschusses zu. Dieselbe hat keine aufschiebende Wirkung; jedoch
dürfen bis zur rechtskräftigen Entscheidung Ersatzwahlen nicht stattfinden.
Für das Streitverfahren kann der Kreisausschuß einen besonderen Vertreter
bestellen.
Schl. Holstein § 118—121, Hannover § 87
bis 90, Westfalen § 75—78, Hess.-Nassau
§ 88—91 u. Rheinprov. § 75—78.
5) Dies sind Reichsangehörigkeit, Selbst-
ständigkeit und Besitz der bürgerlichen
Ehrenrechte.
21) Als Handelsgerichte kommen jetzt
die bei einzelnen Landgerichten bestehenden
Kammern für Handelssachen in Betracht
GVG. § 100—118.
*#) Anläßlich der Geschäftsrevi-
sionen bei den Kreisausschüssen soll im
Bedarfsfalle auf Anstellung von Syndiken
hingewirkt werden Vf. OVG. 14. Juni
76 (1446)0.
») 8 164 Abs. 2:
Die Mitglieder des Kreis—
ausschusses erhalten eine ihren
baaren Auslagen entsprechende
Entschädigung. Ueber die Höhe
derselben beschließt der Kreis—
tag.
Gleichlautend Abs. 2 der KrO. für
Schl. Holstein 8 127, Hannover 8 96,
Westfalen 8 84, Hess.-Nassau § 97,
Rheinprov. 8 84).
) Ergänzt Vf. 20. März 76 (MB.
98); in die übrigen Kreisordnungen
(Anm. 19) außer Schl. Holstein ist die Er-
gänzung ausgenommen.
*) An Stelle des Bezirksverwaltungs-
gerichts getreten LVG. 8 7.