Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

428 IV. 5. Anl. C. G., betr. die Polizeiverw. in den Stadtkr. 13. Juni 00. 
Die Ausschußmitglieder werden vom Vorsitzenden vereidigt 260). Sie können 
nach Maßgabe der Bestimmungen des §. 39 des Gesetzes über allgemeine 
Landesverwaltung') im Wege des Disziplinarverfahrens ihrer Stellen 
enthoben werden. 
Anlage C (zu Anmerkung 67). 
Gesetz, betreffend die Nolizeivermaltung in den Stadtkreisen TCharlottenburg, 
Schöneberg und Rixdorf. Uom 13. Juni 1900. (GS. 247)0. 
§. 1. Die Stadtkreise Berlin, Charlottenburg, Schöneberg und Nixdorf 
bilden den Landespolizeibezirk Berlin. Landespolizeibehörde ist der Polizei- 
präsident von Berlin. 
§. 2. Für die Stadtkreise Charlottenburg, Schöneberg und Nixdorf 
werden folgende Bestimmungen getroffen: 
1. Die Zuständigkeit des Regierungspräsidenten zu Potsdam in polizei- 
lichen Angelegenheiten, insbesondere hinsichtlich des Polizeiverord- 
nungsrechts, der Aufsicht über die Ortspolizeiverwaltung und der 
Entscheidung auf Beschwerden gegen Verfügungen der Ortspolizei- 
behörden, wird, mit Einschluß der Dienstaufsicht über die bei den 
Ortspolizeibehörden angestellten Beamten, auf den Polizeipräsidenten 
von Berlin übertragen. 
2. Als entscheidende Disziplinarbehörde erster Instanz für die bei den 
Ortspolizeibehörden angestellten Beamten tritt an die Stelle der 
Regierung in Potsdam das Polizeipräsidium in Berlin. 
3. Die Zuständigkeit des Bezirksausschusses zu Potsdam in polizeilichen 
Angelegenheiten geht auf den Bezirksausschuß zu Berlin über. So- 
weit jedoch der Oberpräsident in Betreff der im Beschlußverfahren 
zu behandelnden Angelegenheiten für den Stadtkreis Berlin an Stelle 
des Bezirksausschusses zuständig ist?), tritt er auch für die Stadt- 
kreise Charlottenburg, Schöneberg und Rixdorf an die Stelle des 
Bezirksausschusses. 
4. In den Fällen der §§. 115, 117 des Gesetzes über die Zuständigkeit 
der Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August 
1883 (Gesetz-Samml. S. 237) und in dem Falle des §. 3 der 
Verordnung vom 31. Dezember 1883 (Gesetz-Samml. 1884 S. 7) 
*) Die Kreisordnungen für Schl.-- *) An Stelle des § 32 des G. über 
Holstein (§ 121) u. Hannover (§ 90) die Organisation der allg. Landesver- 
enthalten den Zusatz: Wird die Eides= waltung getreten LVG. 8§ 154 Abft. 2. 
leistung von einem Ausschußmit- 1) Quellen: Verh. d. AH. 00 Drucks. 
gliede abgelehnt, so ist an dessen Nr. 53 (Begr.) u. 115 (KB.); StB. 
Stelle ein Ausschußmitglied von S. 1794, 3743, 3755, des HH. S. 179. 
dem Oberpräsidenten zu ernennen 2) LVG. § 43 Acbft. 3. 
(der 2. Satz bildet Abs. 3). 
 
	        
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