IV. 5. Anl. C. G., betr. die Polizeiverw. in den Stadtkr. 13. Juni 00. 429
zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 1. Juli 1883, betreffend
Abänderung der Gewerbeordnung, beschließt an Stelle des Bezirks-
ausschusses der Polizeipräsident von Berlin. Gegen den versagenden
Beschluß findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirks-
ausschusse statts).
5. Soweit in polizeilichen Angelegenheiten der Provinzialrath in erster
Instanz zu beschließen hat, tritt an seine Stelle der Oberpräsident,
soweit er in zweiter Instanz zu beschließen hat, der zuständige
Minister.
Bezüglich der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig gemachten
Sachen finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung.
§. 3. Polizeivorschriften, welche von dem Oberpräsidenten der Provinz
Brandenburg für den Umfang der ganzen Provinz erlassen werden, finden auf
die Stadtkreise Charlottenburg, Schöneberg und Rirdorf keine Anwendungt).
§. 4. Bei dem Bezirksausschusse zu Berlin werden zwei Abtheilungen
gebildet. Die erste Abtheilung ist zuständig für die polizeilichen Angelegen-
heiten aus den Stadtkreisen Berlin, Charlottenburg, Schöneberg und Rixdorf,
die zweite Abtheilung für die sonstigen Angelegenheiten aus dem Stadtkreise
Berlin, die zur Zuständigkeit des Bezirksausschusses gehören.
Der Präsident und die ernannten Mitglieder gehören beiden Abtheilungen
an, sofern nicht für jede Abtheilung besondere Mitglieder ernannt werden 5).
Von den vier anderen Mitgliedern der ersten Abtheilung werden zwei
durch den Provinzialausschuß der Provinz Brandenburg gewählt. In
gleicher Weise wählt dieser zwei Stellvertreter. Wählbar ist, mit den aus
§. 28 Abs. 4 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli
1883 (Gesetz-Samml. S. 195) sich ergebenden Einschränkungen, jeder zum
Provinziallandtage wählbare Einwohner der Stadtkreise Charlottenburg,
Schöneberg und Rixdorf. Die beiden übrigen zu wählenden Mitglieder der
ersten Abtheilung und deren Stellvertreter werden, wie die vier zu wählenden
Mitglieder der zweiten Abtheilung und deren Stellvertreter, nach Vorschrift
des §. 43 Abs. 2 Nr. 2 a. a. O. gewählt. Die Wahl der Mitglieder der
beiden Abtheilungen erfolgt auf sechs Jahre. Im Uebrigen gelten die für den
Bezirksausschuß bestehenden Vorschriften sinngemäß für jede Abtheilung.
8. 5. Innerhalb des Landespolizeibezirkes Berlin sind bei Störungen
der öffentlichen Nuhe, Sicherheit und Ordnung, bei Feuersbrünsten und in
sonstigen dringenden Fällen die Beamten der Ortspolizeibehörden gleichmäßig
zur Vornahme von Amtehandlungen berechtigt. Den Anordnungen des zu-
„) Entspricht dem Zust G. § 161 Abs. 22 LWV. § 137 beigelegte Polizeiverordnungs-
die außerdem daselbst angeführten § 124 recht.
u. 141 betreffen keine polizeilichen Ange- 5) Entspricht dem im LVG. § 29 Satz 2
legenheiten. ausgesprochenen Grundsatze.
!) Beschränkt das dem OPr. durch