Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

IV. 5. Anl. C. G., betr. die Polizeiverw. in den Stadtkr. 13. Juni 00. 429 
zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 1. Juli 1883, betreffend 
Abänderung der Gewerbeordnung, beschließt an Stelle des Bezirks- 
ausschusses der Polizeipräsident von Berlin. Gegen den versagenden 
Beschluß findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirks- 
ausschusse statts). 
5. Soweit in polizeilichen Angelegenheiten der Provinzialrath in erster 
Instanz zu beschließen hat, tritt an seine Stelle der Oberpräsident, 
soweit er in zweiter Instanz zu beschließen hat, der zuständige 
Minister. 
Bezüglich der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig gemachten 
Sachen finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung. 
§. 3. Polizeivorschriften, welche von dem Oberpräsidenten der Provinz 
Brandenburg für den Umfang der ganzen Provinz erlassen werden, finden auf 
die Stadtkreise Charlottenburg, Schöneberg und Rirdorf keine Anwendungt). 
§. 4. Bei dem Bezirksausschusse zu Berlin werden zwei Abtheilungen 
gebildet. Die erste Abtheilung ist zuständig für die polizeilichen Angelegen- 
heiten aus den Stadtkreisen Berlin, Charlottenburg, Schöneberg und Rixdorf, 
die zweite Abtheilung für die sonstigen Angelegenheiten aus dem Stadtkreise 
Berlin, die zur Zuständigkeit des Bezirksausschusses gehören. 
Der Präsident und die ernannten Mitglieder gehören beiden Abtheilungen 
an, sofern nicht für jede Abtheilung besondere Mitglieder ernannt werden 5). 
Von den vier anderen Mitgliedern der ersten Abtheilung werden zwei 
durch den Provinzialausschuß der Provinz Brandenburg gewählt. In 
gleicher Weise wählt dieser zwei Stellvertreter. Wählbar ist, mit den aus 
§. 28 Abs. 4 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 
1883 (Gesetz-Samml. S. 195) sich ergebenden Einschränkungen, jeder zum 
Provinziallandtage wählbare Einwohner der Stadtkreise Charlottenburg, 
Schöneberg und Rixdorf. Die beiden übrigen zu wählenden Mitglieder der 
ersten Abtheilung und deren Stellvertreter werden, wie die vier zu wählenden 
Mitglieder der zweiten Abtheilung und deren Stellvertreter, nach Vorschrift 
des §. 43 Abs. 2 Nr. 2 a. a. O. gewählt. Die Wahl der Mitglieder der 
beiden Abtheilungen erfolgt auf sechs Jahre. Im Uebrigen gelten die für den 
Bezirksausschuß bestehenden Vorschriften sinngemäß für jede Abtheilung. 
8. 5. Innerhalb des Landespolizeibezirkes Berlin sind bei Störungen 
der öffentlichen Nuhe, Sicherheit und Ordnung, bei Feuersbrünsten und in 
sonstigen dringenden Fällen die Beamten der Ortspolizeibehörden gleichmäßig 
zur Vornahme von Amtehandlungen berechtigt. Den Anordnungen des zu- 
„) Entspricht dem Zust G. § 161 Abs. 22 LWV. § 137 beigelegte Polizeiverordnungs- 
die außerdem daselbst angeführten § 124 recht. 
u. 141 betreffen keine polizeilichen Ange- 5) Entspricht dem im LVG. § 29 Satz 2 
legenheiten. ausgesprochenen Grundsatze. 
!) Beschränkt das dem OPr. durch 
 
	        
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