430 IV. 5. Anl. D. Gesch. Reg. für Provinzialräthe 28. Feb. 84.
ständigen Ortspolizeiverwalters haben dabei auch die ihm nicht unterstellten
Beamten Folge zu leisten.
§. 6. Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1900 in Kraft. Mit dem-
selben Zeitpunkte verliert das Gesetz vom 12. Juni 1889 (Gesetz-Samml.
S. 129) für die Stadtkreise Charlottenburg, Schöneberg und Rirdorf seine
Geltung.
Anlage D (zu Anmerkung 82).
Regulativ für den Geschäftsgang und das Verfahren bei den Provinzialräthen
vom 28. Februar 1884. (MB. 35)7).
Auf Grund des §. 56 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung
vom 30. Juli 1883 wird zur Ordnung des Geschäftsganges und des Ver-
fahrens bei den Provinzialräthen an Stelle des Regulativs vom 23. Sep-
tember 1876 für die Zeit vom Inkrafttreten des genannten Gesetzes ab
Folgendes bestimmt.
Geschäftskreis, Verfahren.
§. 1. Der Provinzialrath hat in der allgemeinen Landesverwaltung
nach näherer Vorschrift der Gesetze mitzuwirken (§. 4 Abs. 1 des Landes-
verwaltungsgesetzes).
Derselbe verfährt stets im Beschlußverfahren (§. 54 Abs. 4 a. a. O.).
Sitzungen, Einberufung der Stellvertreter, Beurlaubung der
Mitglieder.
. 2. Der Provinzialrath versammelt sich auf Berufung seines Vor-
sitzenden. Dem Vorsitzenden bleibt es überlassen, im Voraus regelmäßige
Sitzungstage zu bestimmen. Während der Zeit vom 21. Juli bis 1. September
dürfen Termine zur mündlichen Verhandlung der Regel nach nur in schleunigen
Sachen abgehalten werden.
§. 3. Ein Mitglied, welches durch Krankheit oder durch sonstige nicht
zu beseitigende Umstände verhindert ist, einer Sitzung beizuwohnen oder sich
der Wahrnehmung der ihm sonst obliegenden Geschäfte zu unterziehen, hat
dies dem Vorsitzenden sofort anzuzeigen.
Die Einberufung der Stellvertreter der gewählten Mitglieder durch den
Vorsitzenden erfolgt, wenn der Provinzialausschuß bei der Wahl eine Reihen-
folge bestimmt hat, nach dieser Reihenfolge, anderenfalls nach der durch Be-
1) Für die Provinzen, in die die KrO. Hannover 3. Jan. 85, Westfalen 31. Mai
erst später eingeführt wurde (LV.G. § 155), I 87, Hessen-Nassau 9. Juni 86 u. die
in Kraft gesetzt durch Bek. für Posen Rheinprov. 4. April 88.
8. Feb. 90, Schl. Holstein 4. März 89,