IV. 5. Anl. D. Gesch. Reg. für Provinzialräthe 28. Feb. 84. 431
schluß des Provinzialraths unter Zustimmung der Stellvertreter oder durch
das Loos zu bestimmenden Reihenfolge.
§. 4. Für die Beurlaubung der ernannten Mitglieder und stellvertretenden
Mitglieder kommen die für die Beurlaubung der Staatsbeamten bestehenden
Bestimmungen zur Anwendung.
Die gewählten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder haben bei
beabsichtigter längerer Entfernung von ihrem Wohnorte dem Vorsitzenden sofort
Anzeige zu machen, welcher die erforderliche Stellvertretung unter Beachtung
der im §. 3 gegebenen Vorschriften ordnet.
Befugnisse des Vorsitzenden.
§. 5. Der Vorsitzende (8§. 9, 10 a. a. O.) leitet und beaufsichtigt
den gesammten Geschäftsgang und sorgt für die prompte Erledigung der
Geschäfte. Er eröffnet die eingehenden Schriftstücke und vermerkt auf den-
selben den Tag des Einganges. Für den Fall der Behinderung des Vor-
sitzenden beziehungsweise dessen Stellvertreters kann ein vereidigter Büreau-
beamter des Oberpräsidenten mit der Eröffnung und Präsentation der ein-
gehenden Schriftstücke beauftragt werden.
§. 6. Der Vorsitzende vertheilt die Geschäfte an die Mitglieder des
Provinzialraths. In den zur kollegialischen Beschlußfassung des letzteren
gelangenden Sachen bestellt er aus der Zahl der Mitglieder einen Referenten
und nach Befinden einen Korreferenten, auch kann er dazu sich selbst ernennen.
Er zeichnet die Konzepte aller Verfügungen.
§. 7. Abgesehen von den Fällen, in welchen das Gesetz — §8. 60,
117, 122 a. a O. — den Vorsitzenden des Provinzialraths ermächtigt bezw.
anweist, Namens der Behörde Verfügungen oder Bescheide zu erlassen, werden
Verfügungen, welche, ohne der sachlichen Beschlußfassung vorzugreifen, lediglich
zur Vorbereitung derselben dienen oder die Leitung des Verfahrens bezwecken
und für welche die Zustimmung des Kollegiums nicht besonders vorgeschrieben
ist (§. 118 a. a. O.), der Regel nach ohne Vortrag im Kollegium entweder
von dem Vorsitzenden selbst oder, unter seiner Mitzeichnung, von demjenigen
Mitgliede erlassen, welchem der Vorsitzende die Bearbeitung der Sache über-
trägt. Ergiebt sich zwischen diesem Mitgliede und dem Vorsitzenden eine
Meinungsverschiedenheit oder wird gegen das Verfügte von den Betheiligten
Einspruch erhoben, so ist der Beschluß des Kollegiums darüber herbeizuführen.
Dem Ermessen des Vorsitzenden bleibt es in allen Fällen überlassen, den
vorgängigen Vortrag im Kollegium anzuordnen.
§. 8. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und Berathungen in
den Sitzungen; bei der Abstimmung stellt er die Fragen und sammelt die
Stimmen, — vorbehaltlich der Entscheidung des Kollegiums, falls über die
Fragestellung oder über das Ergebniß der Abstimmung eine Meinungsver-
schiedenheit entsteht. Bei der Abstimmung giebt der Referent seine Stimme
zuerst ab. J