432 IV. 5. Anl. D. Gesch. Reg. für Provinzialräthe 28. Feb. 84.
Beweisaufnahme.
§. 9. Zur Aufnahme des Beweises ist der Provinzialrath nach näherer
Vorschrift der §§. 76 bis 79 und 120 a. a. O. befugt.
Mündliche Verhandlung.
§. 10. Zur Erledigung der dem Provinzialrathe obliegenden Geschäfte
ist eine mündliche Verhandlung mit den Betheiligten nicht erforderlich. Der
Provinzialrath ist jedoch befugt, in allen seiner Beschlußfassung unterliegenden
Angelegenheiten die Betheiligten oder ihre mit Vollmacht versehenen Vertreter
zur mündlichen Verhandlung vorzuladen (§. 119 a. a. O.). Für die münd-
liche Verhandlung finden die Vorschriften der §§. 68, 71, 72, 73 und 75
a. a. O. sinngemäße Anwendung.
§. 11. Die zur mündlichen Verhandlung gelangenden Sachen werden
der Regel nach in der durch den Vorsitzenden bestimmten, durch Aushang vor
dem Sitzungszimmer bekannt zu machenden Reihenfolge erledigt.
In der Vorladung ist die zur mündlichen Verhandlung bestimmte Stunde
anzugeben. Die mündliche Verhandlung ist durch einen Vortrag des Referenten
über das Sachverhältniß einzuleiten; bei dem Erscheinen sämmtlicher Be-
theiligten kann der Vorsitzende diesen den Vortrag des Sachverhalts überlassen.
Der Vorsitzende hat dahin zu wirken, daß der Sachverhalt vollständig
aufgeklärt und die sachdienlichen Anträge von den Betheiligten gestellt werden.
§. 12. Durch Aufnahme in das Protokoll über die mündliche Ver-
handlung sind insbesondere festzustellen:
a) neue thatsächliche Erklärungen und neue Anträge der Betheiligten
oder die Thatsache, daß solche aus den Vorträgen der Betheiligten
nicht zu entnehmen waren;
b) Anerkenntnisse, Verzichtleistungen und Vergleiche, durch welche der
geltend gemachte Anspruch ganz oder theilweise erledigt wird;
c) die Aussagen der Zeugen und Sachverständigen, welche im Termin
zur mündlichen Verhandlung vernommen werden;
d) die zum Zwecke der Aufklärung des Sachverhalts oder der förmlichen
Beweisaufnahme erfolgte Vorlegung von Akten und Vorlesung von
Schriftstücken;
e) das Ergebniß eines im Termin eingenommenen Augenscheins.
Das Protokoll ist insoweit, als es die sub a bis e bezeichneten Gegen-
stände betrifft, den Betheiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. In
dem Protokoll ist zu bemerken, daß dies geschehen und die Genehmigung er-
folgt sei, oder welche Einwendungen erhoben sind.
Den Betheiligten ist auf Erfordern Abschrift des über die mündliche Ver-
handlung aufgenommenen Protokolls zu ertheilen.
§. 13. Der Vorsitzende handhabt gemäß 88. 72, 119 a. a. O. die
Ordnung in der mündlichen Verhandlung und führt erforderlichenfalls einen
Beschluß des Kollegiums über den Ausschluß der Oeffentlichkeit herbei.