Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

432 IV. 5. Anl. D. Gesch. Reg. für Provinzialräthe 28. Feb. 84. 
Beweisaufnahme. 
§. 9. Zur Aufnahme des Beweises ist der Provinzialrath nach näherer 
Vorschrift der §§. 76 bis 79 und 120 a. a. O. befugt. 
Mündliche Verhandlung. 
§. 10. Zur Erledigung der dem Provinzialrathe obliegenden Geschäfte 
ist eine mündliche Verhandlung mit den Betheiligten nicht erforderlich. Der 
Provinzialrath ist jedoch befugt, in allen seiner Beschlußfassung unterliegenden 
Angelegenheiten die Betheiligten oder ihre mit Vollmacht versehenen Vertreter 
zur mündlichen Verhandlung vorzuladen (§. 119 a. a. O.). Für die münd- 
liche Verhandlung finden die Vorschriften der §§. 68, 71, 72, 73 und 75 
a. a. O. sinngemäße Anwendung. 
§. 11. Die zur mündlichen Verhandlung gelangenden Sachen werden 
der Regel nach in der durch den Vorsitzenden bestimmten, durch Aushang vor 
dem Sitzungszimmer bekannt zu machenden Reihenfolge erledigt. 
In der Vorladung ist die zur mündlichen Verhandlung bestimmte Stunde 
anzugeben. Die mündliche Verhandlung ist durch einen Vortrag des Referenten 
über das Sachverhältniß einzuleiten; bei dem Erscheinen sämmtlicher Be- 
theiligten kann der Vorsitzende diesen den Vortrag des Sachverhalts überlassen. 
Der Vorsitzende hat dahin zu wirken, daß der Sachverhalt vollständig 
aufgeklärt und die sachdienlichen Anträge von den Betheiligten gestellt werden. 
§. 12. Durch Aufnahme in das Protokoll über die mündliche Ver- 
handlung sind insbesondere festzustellen: 
a) neue thatsächliche Erklärungen und neue Anträge der Betheiligten 
oder die Thatsache, daß solche aus den Vorträgen der Betheiligten 
nicht zu entnehmen waren; 
b) Anerkenntnisse, Verzichtleistungen und Vergleiche, durch welche der 
geltend gemachte Anspruch ganz oder theilweise erledigt wird; 
c) die Aussagen der Zeugen und Sachverständigen, welche im Termin 
zur mündlichen Verhandlung vernommen werden; 
d) die zum Zwecke der Aufklärung des Sachverhalts oder der förmlichen 
Beweisaufnahme erfolgte Vorlegung von Akten und Vorlesung von 
Schriftstücken; 
e) das Ergebniß eines im Termin eingenommenen Augenscheins. 
Das Protokoll ist insoweit, als es die sub a bis e bezeichneten Gegen- 
stände betrifft, den Betheiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. In 
dem Protokoll ist zu bemerken, daß dies geschehen und die Genehmigung er- 
folgt sei, oder welche Einwendungen erhoben sind. 
Den Betheiligten ist auf Erfordern Abschrift des über die mündliche Ver- 
handlung aufgenommenen Protokolls zu ertheilen. 
§. 13. Der Vorsitzende handhabt gemäß 88. 72, 119 a. a. O. die 
Ordnung in der mündlichen Verhandlung und führt erforderlichenfalls einen 
Beschluß des Kollegiums über den Ausschluß der Oeffentlichkeit herbei.
	        
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