IV. 5. Anl. D. Gesch. Reg. für Provinzialräthe 28. Feb. 84. 433
§. 14. Der Vorsitzende verkündigt den ergangenen Bescheid. Wird die
Verkündigung der Gründe für angemessen erachtet, so erfolgt sie durch Vor-
lesung derselben oder durch mündliche Mittheilung des wesentlichen Inhalts.
Hat die Verkündigung des Beschlusses nicht sofort erfolgen können, so
genügt die Zustellung des mit Gründen versehenen Beschlusses an die Be-
theiligten.
Urschriften und Ausfertigungen.
§. 15. Alle Beschlüsse und Verfügungen, die von der Behörde als
Kollegium erlassen werden, sind in der Ausfertigung mit der Unterschrift:
„Der Provinzialrath der Provinz N. N.“
zu versehen und von dem Vorsitzenden zu vollziehen. Bei Bescheiden und
Verfügungen, welche von dem Vorsitzenden erlassen werden und gegen welche
das Gesetz ausdrücklich den Antrag auf Kollegialbeschluß zuläßt (88. 60, 111
Abs. 3, 117 Abs. 3), lautet die Unterschrift:
Namens des Provinzialraths.
Der Vorsitzende.
Die Urschriften der vom Kollegium gefaßten Beschlüsse sind von dem
Vorsitzenden, dem ernannten und mindestens einem gewählten Mitgliede zu
vollziehen.
§. 16. Die gemäß §§. 117 Abs. 3, 122 Abs. 2 a. a. O. zu ertheilende
Belehrung über das Rechtsmittel ist stets am Schlusse der betreffenden Ver-
fügungen und Bescheide in einer thunlichst in die Augen fallenden Form zu
ertheilen.
Zustellungen.
§. 17. Alle Namens des Provinzialraths zu bewirkenden Zustellungen
erfolgen durch Beamte des Oberpräsidenten oder durch die dem Provinzialrath
nachgeordneten Behörden (städtische Polizeiverwaltungen, Amtsvorsteher, Ge-
meinde= und Gutsvorsteher) oder durch die Post. Im Uebrigen finden auf
diese Zustellungen die Vorschriften des Regulativs für den Geschäfts-
gang bei dem Oberverwaltungsgerichte vom 22. Februar 1892
§. 162) mit der Maßgabe, daß die Zustellungsurkunde durch eine beglaubigte
Empfangsbescheinigung der zur Annahme bestimmten Personen ersetzt werden
kann, sinngemäße Anwendung.
Einreichung der Akten an die Beschwerdeinstanz.
§. 18. Bei Einreichung der Akten Seitens des Provinzialraths an die
Beschwerdeinstanz (§. 121 Abs. 2 des Landesverwaltungsgesetzes) ist auf
Vollständigkeit des Aktenmaterials Bedacht zu nehmen; die Akten sind zu
2) Dieser § des neuen Regul. (Nr. III4 aufgeführten Nachtrags zum älteren Regul.
Anl. A) ist an Stelle des im Urtexte getreten.
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