434 IV. 5. Anl. E. Gesch. Reg. für Bezirksausschüsse 28. Feb. 84.
foliiren und mit einem Inhaltsverzeichnisse zu versehen, in dem Begleitbericht
ist der Gegenstand der Beschwerde zu bezeichnen und auf die Aktenfolien
Bezug zu nehmen.
Kosten.
§. 19. Die Berechnung der Gebühren für Zeugen und Sachverständige
erfolgt nach den in Civilprozessen zur Anwendung kommenden Vorschriften 8),
die Einziehung derselben von den Betheiligten nach Maßgabe des §. 124
Abs. 2 a. a. O.
Geschäftskontrolbücher 2c.
§. 20. Die Einrichtung der erforderlichen Geschäftskontrolbücher bleibt
bis auf Weiteres dem Vorsitzenden des Provinzialrathes überlassen.
Die erforderlichen Geschäftslokale, das erforderliche Subalternpersonal
und den Büreaubedarf hat der Oberpräsident dem Provinzialrath zur Ver-
fügung zu stellen.
Geschäftsjahr, Jahresbericht.
8. 21. Das Geschäftsjahr des Provinzialraths ist das Kalenderjahr.
Am Jahresschlusse hat der Vorsitzende des Provinzialrathes in Gemein-
schaft mit dem ernannten Mitgliede dem Minister des Innern eine Uebersicht
der vorgekommenen Geschäfte berichtlich einzureichen. In der Uebersicht ist die
Zahl der im Laufe des Jahres abgehaltenen Sitzungen, die Zahl der anhängig
gemachten, erledigten und unerledigt gebliebenen Sachen, nach Materien ge-
ordnet, ferner die Zahl der abgehaltenen Termine, sowie derjenigen Termine,
in denen mündliche Verhandlung stattgefunden hat, anzugeben. Die Bestimmung
eines Formulars für diese Uebersicht bleibt vorbehalten:). In den Bericht
sind die gutachtlichen Bemerkungen aufzunehmen, zu denen die bei Handhabung
der materiellen und formellen Bestimmungen der einschlagenden Gesetzgebung
und des gegenwärtigen Regulatives gemachten Erfahrungen Anlaß bieten.
Der Minister des Innern.
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Anlage E (zu Anmerkung 82).
Regnlatinv zur Grdnung des Geschäftsganges und des Verfahrens bei den
Bezirksausschüssen nom 28. Februar 1884. (MB. 37)70.
Auf Grund des §. 56 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung
vom 30. Juli 1883 ergeht zur Ordnung des Geschäftsganges und des Ver-
fahrens bei den Bezirksausschüssen nachstehendes Regulativ, welches gleichzeitig
mit dem genannten Gesetze in Kraft tritt.
2:) Anl. G. u. die Prov O. erst später eingeführt wurde
!) Vf. 22. Dez. 84 (M. 85 S. 1); (LV. § 155), in Kraft gesetzt wie Anl. 1)
für die neuen Provinzen wie Anm. 1. Anm. 1.
1) Für die Provinzen, in die die Kr.