IV. 5. Anl. E. Gesch. Reg. für Bezirksausschüsse 28. Feb. 84. 435
Geschäftskreis; Art des Verfahrens.
§. 1. Der Bezirksausschuß hat in der allgemeinen Landesverwaltung
nach näherer Vorschrift der Gesetze mitzuwirken und die Verwaltungsgerichts-
barkeit (Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren) auszuüben (§S. 4 Abs. 1,
§. 7 des Landesverwaltungsgesetzes).
Das Verfahren des Bezirksausschusses ist in den gesetzlich besonders be-
zeichneten Fällen das Verwaltungsstreitverfahren, im Uebrigen das Beschluß-
verfahren, nach näherer Vorschrift des Landesverwaltungsgesetzes und der für
gewisse Angelegenheiten, insbesondere zur Ausführung der Reichsgewerbe-
ordnung, erlassenen Bestimmungen.
Sitzungen, Einberufung der Stellvertreter, Beurlaubung, Ferien.
§. 2. Der Bezirksausschuß versammelt sich an regelmäßig im Voraus
bestimmten Sitzungstagen. Dem Vorsitzenden liegt es ob, im Bedürfnißfalle
außerordentliche Sitzungen anzuberaumen.
§. 3. Ein Mitglied, welches durch Krankheit oder durch sonstige nicht
zu beseitigende Umstände verhindert ist, einer Sitzung beizuwohnen oder sich
der Wahrnehmung der ihm sonst obliegenden Geschäfte zu unterziehen, hat
dies sofort dem Vorsitzenden anzuzeigen.
Die Einberufung der Stellvertreter der gewählten Mitglieder durch den
Vorsitzenden erfolgt, wenn der Provinzialausschuß bei der Wahl eine Neihen=
folge bestimmt hat, nach dieser Reihenfolge, anderenfalls nach der durch Be-
schluß des Bezirksausschusses unter Zustimmung der Stellvertreter oder durch
das Loos zu bestimmenden Reihenfolge.
§. 4. Für die Beurlaubung der ernannten Mitglieder und stellver-
tretenden Mitglieder kommen, wenn sie Mitglieder der Bezirksregierung sind,
die für die letzteren gegebenen Vorschriften zur Anwendung?), während im
Uebrigen die Ertheilung des Urlaubes bis zur Daner von sechs Wochen dem
Oberpräsidenten, bei längerer Dauer dem Minister des Innern zusteht.
Die gewählten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder haben bei
beabsichtigter längerer Entfernung von ihrem Wohnorte dem Vorsitzenden sofort
Anzeige zu machen, welcher die erforderliche Stellvertretung unter Beachtung
der im §. 3 gegebenen Vorschriften ordnet.
§. 5. Der Bezirksausschuß hält Ferien während der Zeit vom 21. Juli
bis zum 1. September. Dieselben sind zwei Wochen vor ihrem Beginne durch
das Amtsblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Während der Ferien
dürfen Termine zur mündlichen Verhandlung der Regel nach nur in schleunigen
Sachen abgehalten werden. Auf den Lauf der gesetzlichen Fristen bleiben die
Ferien ohne Einfluß.
Befugnisse des Vorsitzenden.
§. 6. Der Vorsitzende (§. 28 Abs. 1 und 2, §. 30 des Landesver-
waltungsgesetzes) leitet und beaufsichtigt den gesammten Geschäftsgang und
sorgt für die prompte Erledigung der Geschäfte.
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