Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

436 IV. 5. Anl. E. Gesch. Reg. für Bezirksausschüsse 28. Feb. 84. 
Er eröffnet die eingehenden Schriftstücke und vermerkt auf denselben den 
Tag des Eingangs. Für den Fall der Behinderung des Vorsitzenden be- 
ziehungsweise dessen Stellvertreters im Vorsitze kann ein vereidigter Büreau- 
beamter der Regierung mit der Eröffnung und Präsentation der eingehenden 
Schriftstücke beauftragt werden. 
Ist von einer Partei im Verwaltungsstreitverfahren, der Vorschrift im 
8. 66 a. a. O. zuwider, die Einreichung von Duplikaten verabsäumt, so 
kann die Anfertigung derselben auf Kosten der Partei von dem Vorsitzenden 
angeordnet werden. 
§. 7. Der Vorsitzende vertheilt die Geschäfte unter die Mitglieder des 
Kollegiums. In den zur kollegialischen Entscheidung oder Beschlußfassung 
gelangenden Sachen bestellt der Vorsitzende aus der Zahl der ernannten oder 
der gewählten Mitglieder einen Referenten und nach Befinden einen Kor- 
referenten; auch kann er sich selbst zum Referenten oder zum Korreferenten 
bestellen. 
Er zeichnet die Konzepte aller Verfügungen. 
§. 8. Abgesehen von den Fällen, in welchen das Gesetz — 8§8. 60, 
64, 86, 95, 111, 117, 122 a. a. O. — den Vorsitzenden, beziehungsweise 
im Einvernehmen mit den ernannten Mitgliedern des Bezirksausschusses, er- 
mächtigt oder anweist, Namens der Behörde Verfügungen oder Bescheide zu 
erlassen, werden Verfügungen, welche, ohne der sachlichen Entscheidung vorzu- 
greifen, zur Vorbereitung derselben dienen oder die Leitung des Verfahrens 
bezwecken und für welche die Zustimmung des Kollegiums nicht besonders vor- 
geschrieben ist (§. 118 a. a. O.), der Regel nach ohne Vortrag im Kollegium 
entweder von dem Vorsitzenden selbst oder, unter seiner Mitzeichnung, von 
demjenigen Mitgliede erlassen, welchem der Vorsitzende die Bearbeitung der 
Sache überträgt. Ergiebt sich zwischen diesem Mitgliede und dem Vorsitzenden 
eine Meinungsverschiedenheit, oder wird gegen das Verfügte Einspruch erhoben, 
so ist der Beschluß des Kollegiums hierüber herbeizuführen. 
Dem Ermessen des Vorsitzenden bleibt es in allen Fällen überlassen, den 
vorgängigen Vortrag im Kollegium anzuordnen. 
§. 9. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und Berathungen in 
den Sitzungen; bei der Abstimmung stellt er die Fragen und sammelt die 
Stimmen, — vorbehaltlich der Entscheidung des Kollegiums, falls über die 
Fragestellung oder über das Ergebniß der Abstimmung eine Meinungs- 
verschiedenheit entsteht. Bei der Abstimmung giebt der Referent, soweit er 
Stimmrecht hat, seine Stimme zuerst ab. 
Beweisaufnahme. 
§. 10. Zur Aufnahme des Beweises ist der Bezirksausschuß nach näherer 
Vorschrift der §§. 76 bis 79 und 120 a. a. O. sowohl im Verwaltungs- 
streitverfahren als im Beschlußverfahren befugt.
	        
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