438 IV. 5. Anl. E. Gesch. Reg. für Bezirksausschüsse 28. Feb. 84.
Hat die Verkündigung der Entscheidung oder des Beschlusses nicht sofort
erfolgen können, so bedarf es zu diesem Behufe nicht der Anberaumung einer
besonderen Sitzung, vielmehr genügt die Zustellung der mit Gründen ver-
sehenen Entscheidung oder des Beschlusses an die Betheiligten.
Nur in denjenigen Angelegenheiten, auf welche der §. 21 der Reichs-
gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 Anwendung findet, muß die Verkündigung
der Entscheidung oder des Beschlusses stets in öffentlicher Sitzung erfolgen.
Erscheint in derartigen Sachen die Aussetzung der Entscheidung oder des Be-
schlusses nothwendig, so erfolgt die Verkündigung derselben in einer weiteren
Sitzung, welche sofort anzuberaumen und den Parteien bekannt zu machen ist.
Urschriften und Ausfertigungen.
§. 15. Alle Entscheidungen, Bescheide, Beschlüsse und Verfügungen,
welche von der Behörde als Kollegium erlassen werden, sind in der Ausfertigung
mit der Unterschrift:
„Der Bezirksausschuß zu N. N.“
zu versehen und von dem Vorsitzenden zu vollziehen. Bei Bescheiden und
Verfügungen, welche von dem Vorsitzenden im Einvernehmen mit den ernannten
Mitgliedern oder von dem Vorsitzenden allein erlassen werden und gegen welche
das Gesetz ausdrücklich den Antrag auf mündliche Verhandlung oder auf
Kollegialbeschluß zuläßt (8§. 60, 64 Abs. 3, 111 Abs. 3, 117 Abs. 3 des
Landesverwaltungsgesetzes), lautet die Unterschrift:
„Namens des Bezirksausschusses.
Der Vorsitzende."
Die lrschriften der Bescheide, welche von dem Vorsitzenden im Ein-
vernehmen mit den ernannten Mitgliedern erlassen werden, sind von diesen
mitzuvollziehen. Die Urschriften der Entscheidungen, Bescheide und Beschlüsse,
welche von dem Kollegium erlassen werden, sind von dem Vorsitzenden und
wenigstens einem ernannten und einem gewählten Mitgliede, welche theilge-
nommen haben, zu vollziehen).
Die Ausfertigungen der im Verwaltungsstreitverfahren ergangenen End-
urtheile sind mit der Ueberschrift:
„Im Namen des Königs"
und dem Siegel des Bezirksausschusses — entsprechend dem Siegel der Re-
gierungen mit der Umschrift:
„Der Bezirksausschuß zu N. N.“
zu versehen. Dieselben müssen im Eingange den Sitzungstag, an welchem
die Entscheidung getroffen ist, und die Mitglieder des Bezirksausschusses,
welche an der Abstimmung theilgenommen haben, ersehen lassen.
§. 16. Die gemäß 8§§. 64 Abs. 4, 67, 86 Abs. 4, 89, 95, 111 Abs. 2
und 3, 117 Abs. 3, 122 Abs. 2 a. a. O. zu ertheilende Belehrung über die
2) Nr. 4 8 39° d. W.