IV. 5. Anl. F. Gesch. Reg. für Kreisausschüsse 28. Feb. 84. 441
Anlage F (zu Anmerkung 82)0.
Regulativ zur Grdnung des Geschäftsganges und des Verfahrens bei den
Kreisausschüssen und den an Stelle des Kreisausschusses tretenden Kehörden
(Stadtausschuß, Magistrat) im Geltungsbereiche der Kreisordnung vom
13. Dezember 18721), vom 28. Februar 1884. (M. 41.)
An Stelle des Regulativs zur Ordnung des Geschäftsganges bei den
Kreis= (Stadt-) Ausschüssen vom 2. April 1878 treten vom 1. April 1884
ab gemäß §. 166 der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 und §. 56 des
Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 die nach-
stehenden Bestimmungen:
Geschäftskreis.
§. 1. Der Kreisausschuß hat
a) in der Kreiskommunalverwaltung die ihm durch die Kreisordnung
übertragenen Geschäfte zu versehen,
b) in der allgemeinen Landesverwaltung nach näherer Vorschrift der
Gesetze mitzuwirken (§. 4 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes)
und die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Entscheidung im Verwaltungs-
streitverfahren) auszuüben (§. 7 Abs. 1 und 2 a. a. O.).
Der Stadtausschuß in Stadtkreisen und der Magistrat in den einem
Landkreise angehörigen Städten mit mehr als 10000 Einwohnern tritt bezüg-
lich der unter litt. b bezeichneten Geschäfte in den durch die Gesetze besonders
bestimmten Fällen an Stelle des Kreisausschusses (§. 4 Abs. 2 a. a. O.).
Die in den nachfolgenden Paragraphen für den Kreisausschuß gegebenen
Vorschriften gelten auch für den Stadtausschuß und den Magistrat, soweit
keine besondere Bestimmung getroffen ist.
Verfahren.
8. 2. Das Verfahren des Kreisausschusses hinsichtlich der in S. 1 litt. b
erwähnten Geschäfte ist in den gesetzlich besonders bezeichneten Fällen das
Verwaltungsstreitverfahren, im Uebrigen das Beschlußverfahren, nach näherer
Vorschrift des Landesverwaltungsgesetzes und der für gewisse Angelegenheiten,
insbesondere auch zur Ausführung der Reichsgewerbeordnung, erlassenen Be-
stimmungen.
Sitzungen.
§. 3. Der Kreisausschuß versammelt sich auf Berufung seines Vor-
sitzenden. Dem Vorsitzenden bleibt es überlassen, im Voraus regelmäßige
Sitzungstage zu bestimmen.
1) Ausgedehnt auf die übrigen Pro= 9. Juni 86 u. die Rheinprov. 4. April
vinzen durch Bek. für Posen 8. Feb. 90, 88. Für die Amtsausschüsse in Hohen-
Schl. Holstein 4. März 89, Hannover 3. Jan. gollern erging Regul. 28. Feb. 84 (Amtsbl.
85, Westfalen 31. Mai 87, Hessen-Nassau der Sigm. Reg. 80).