IV. 5. Anl. F. Gesch.Reg. für Kreisausschüsse 28. Feb. 84. 443
Leitung des Verfahrens bezwecken und für welche die Zustimmung des Kollegiums
nicht besonders vorgeschrieben ist (8. 118 a. a. O.), der Regel nach ohne
Vortrag im Kollegium entweder von dem Vorsitzenden selbst oder unter seiner
Mitzeichnung von demjenigen Mitgliede erlassen, welchem der Vorsitzende die
Bearbeitung der Sache überträgt. Ergiebt sich zwischen diesem Mitgliede
und dem Vorsitzenden eine Meinungsverschiedenheit oder wird gegen das Ver-
fügte Einspruch erhoben, so ist die Beschlußfassung des Kollegiums hierüber
herbeizuführen.
Dem Ermessen des Vorsitzenden bleibt es in allen Fällen überlassen, den
vorgängigen Vortrag im Kollegium anzuordnen.
§. 9. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und Berathungen in
den Sitzungen; bei der Abstimmung stellt er die Fragen und sammelt die
Stimmen, — vorbehaltlich der Entscheidung des Kollegiums, falls über die
Fragestellung oder über das Ergebniß der Abstimmung eine Meinungs-
verschiedenheit entsteht. Bei der Abstimmung giebt der Referent, soweit er
Stimmrecht hat (§. 132 der Kreisordnung), seine Stimme zuerst ab.
Beweisaufnahme.
§. 10. In denjenigen Angelegenheiten, welche zu dem im §. 1 litt. b
bezeichneten Geschäftskreise gehören, ist der Kreisausschuß sowohl im Ver-
waltungsstreitverfahren als im Beschlußverfahren (§. 2) zur Aufnahme des
Beweises nach näherer Vorschrift der S§. 76 bis 79 und 120 a. a. O. befugt.
Mündliche Verhandlung.
§. 11. Die im Verwaltungsstreitverfahren oder Beschlußverfahren (§. 2)
zur mündlichen Verhandlung gelangenden Sachen werden der Regel nach in
der durch den Vorsitzenden bestimmten, durch Aushang vor dem Sitzungszimmer
bekannt zu machenden Reihenfolge erledigt.
In der Vorladung ist die zur mündlichen Verhandlung bestimmte Stunde
anzugeben. Die mündliche Verhandlung ist durch einen Vortrag des Refe-
renten über das Sachverhältniß einzuleiten; bei dem Erscheinen sämmtlicher
Betheiligten kann der Vorsitzende diesen den Vortrag des Sachverhalts über-
lassen. Der Vorsitzende hat dahin zu wirken, daß das Sachverhältniß voll-
ständig aufgeklärt und die sachdienlichen Anträge von den Betheiligten gestellt
werden.
§. 12. Durch Aufnahme in das Protokoll über die mündliche Verhand-
lung sind insbesondere festzustellen:
a) neue thatsächliche Erklärungen und neue Anträge der Betheiligten
oder die Thatsache, daß solche aus den Vorträgen der Betheiligten
nicht zu entnehmen waren;
b) Anerkenntnisse, Verzichtleistungen und Vergleiche, durch welche der
geltend gemachte Anspruch ganz oder theilweise erledigt wird;