Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

444 IV. 5. Anl. F. Gesch. Reg. für Kreisausschüsse 28. Feb. 84. 
c) die Aussagen der Zeugen und Sachverständigen, welche im Termine 
zur mündlichen Verhandlung vernommen werden?); 
d) die zum Zwecke der Aufklärung des Sachverhalts oder der förmlichen 
Beweisaufnahme erfolgte Vorlegung von Akten und Verlesung von 
Schriftstücken; 
e) das Ergebniß eines im Termin eingenommenen Augenscheins. 
Das Protokoll ist insoweit, als es die sub a bis e bezeichneten Gegen- 
stände betrifft, den Betheiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. 
In dem Protokoll ist zu bemerken, daß dies geschehen und die Genehmigung 
erfolgt sei oder welche Einwendungen erhoben sind. 
Den Betheiligten ist auf Antrag Abschrift des über die mündliche Ver- 
handlung aufgenommenen Protokolls zu ertheilen. 
§. 13. Der Vorsitzende handhabt gemäß 8§. 72, 119 a. a. O. die Ord- 
nung in der mündlichen Verhandlung und führt erforderlichen Falles einen 
Beschluß des Kollegiums über den Ausschluß der Oeffentlichkeit herbei. 
§. 14. Der Vorsitzende verkündet die ergangene Entscheidung oder den 
ergangenen Beschluß. Wird die Verkündigung der Gründe der Entscheidung 
oder des Beschlusses für angemessen erachtet, so erfolgt sie durch Vorlesung 
derselben, oder durch mündliche Mittheilung ihres wesentlichen Inhaltes. 
Hat die Verkündigung der Entscheidung oder des Beschlusses nicht sofort 
erfolgen können, so bedarf es zu diesem Behufe nicht der Anberaumung einer 
besonderen Sitzung; vielmehr genügt die Zustellung der mit Gründen ver- 
sehenen Entscheidung oder des Beschlusses an die Betheiligten. 
Nur in denjenigen Angelegenheiten, auf welche der §. 21 der Reichs- 
gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 Anwendung findet, muß die Verkündigung 
der Entscheidung oder des Beschlusses stets in öffentlicher Sitzung erfolgen. 
Erscheint in derartigen Sachen die Aussetzung der Entscheidung oder des Be- 
schlusses nothwendig, so erfolgt die Verkündigung in einer weiteren Sitzung, 
welche sofort anzuberaumen und den Parteien bekannt zu machen ist. 
Urschriften und Ausfertigungen. 
§. 15. Alle Entscheidungen, Bescheide, Beschlüsse und Verfügungen, 
welche von der Behörde als Kollegium erlassen werden, sind in der Aus- 
fertigung mit der die Behörde bezeichnenden Unterschrift (Der Kreisausschuß 
des Kreises N. N., Der Stadtausschuß des Stadtkreises N. N., Der Magistrat) 
zu versehen und von dem Vorsitzenden zu vollziehen. Bei Bescheiden und 
Verfügungen, welche von dem Vorsitzenden erlassen werden und gegen welche 
das Gesetz ausdrücklich den Antrag auf mündliche Verhandlung oder auf 
:) Das Protokoll muß selbst oder in Zeugenaussagen wiedergeben UO V. 5. Mai 
einer darin als integrirender Bestandtheil 00 (Pr. VerwBl. XXI 480). 
bezeichneten Anlage den Wortlaut der
	        
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