Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

IV. 5. Anl. F. Gesch. Reg. für Kreisausschüsse 28. Feb. 84. 445 
Kollegialbeschluß zuläßt (88. 60, 64 Abs. 3, 111 Abs. 3, 117 Abs. 3 des 
Landesverwaltungsgesetzes), lautet die Unterschrift: 
Namens des Kreisausschusses. 
Der Vorsitzende. 
Die Urschriften der von dem Kollegium erlassenen Entscheidungen, Be— 
scheide und Beschlüsse sind von dem Vorsitzenden und wenigstens zwei Mit— 
gliedern zu vollziehen. 
Die Ausfertigungen der im Verwaltungsstreitverfahren ergangenen Ent- 
scheidungen sind mit der Ueberschrift: 
„Im Namen des Königs“ 
und mit dem Siegel der Behörde — für die Kreis= und Stadtausschüsse 
Preußischer Adler mit einer die Behörde bezeichnenden Umschrift, für den 
Magistrat das Magistratssiegel — zu versehen. Dieselben müssen im Ein- 
gange den Sitzungstag, an welchem die Entscheidung getroffen worden ist, 
und die Mitglieder der Behörde, welche an der Abstimmung theilgenommen 
haben, ersehen lassen. 
Bezüglich der Urkunden über Rechtsgeschäfte und der Vollmachten eines 
Kreisverbandes bewendet es bei der Vorschrift des §. 137 Abs. 3 der Kreis- 
ordnung. 
§. 16. Die gemäß §§. 64 Abs. 4, 67, 86 Abs. 4, 111 Abs. 2, 117 
Abs. 3, 122 Abs. 2 des Landesverwaltungsgesetzes zu ertheilende Belehrung 
über die Rechtsmittel ist stets am Schlusse der- betreffenden Bescheide und 
Verfügungen, und zwar, falls in denselben der dispositive Inhalt von der 
Begründung geschieden ist, am Schlusse der Gründe in einer thunlichst in die 
Augen fallenden äußeren Form zu ertheilen. 
Zustellungen. 
§. 17. Alle Namens des Kreisausschusses zu bewirkenden Zustellungen 
erfolgen durch die eigenen Beamten desselben oder durch die demselben nach- 
geordneten Behörden (städtische Polizeiverwaltungen, Amtsvorsteher, Gemeinde- 
vorsteher, Gutsvorsteher) oder durch die Post. Im Uebrigen finden auf diese 
Zustellungen die Vorschriften des Regulativs für den Geschäftsgang 
bei dem Oberverwaltungsgerichte vom 22. Februar 1892 8 168), 
mit der Maßgabe, daß die Zustellungsurkunde durch eine beglaubigte Empfangs- 
bescheinigung der zur Annahme legitimirten Person ersetzt werden kann, sinn- 
gemäße Anwendung. 
Einreichung der Akten an die höhere Instanz. 
§. 18. Bei der Einreichung der Akten an die höhere Instanz ist auf 
Vollständigkeit des einzusendenden Materials an Vorakten u. dergl. Bedacht 
zu nehmen und außerdem Folgendes zu beachten. 
2) Wie Anl. D Anm. 2.
	        
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