IV. 5. Anl. F. Gesch. Reg. für Kreisausschüsse 28. Feb. 84. 445
Kollegialbeschluß zuläßt (88. 60, 64 Abs. 3, 111 Abs. 3, 117 Abs. 3 des
Landesverwaltungsgesetzes), lautet die Unterschrift:
Namens des Kreisausschusses.
Der Vorsitzende.
Die Urschriften der von dem Kollegium erlassenen Entscheidungen, Be—
scheide und Beschlüsse sind von dem Vorsitzenden und wenigstens zwei Mit—
gliedern zu vollziehen.
Die Ausfertigungen der im Verwaltungsstreitverfahren ergangenen Ent-
scheidungen sind mit der Ueberschrift:
„Im Namen des Königs“
und mit dem Siegel der Behörde — für die Kreis= und Stadtausschüsse
Preußischer Adler mit einer die Behörde bezeichnenden Umschrift, für den
Magistrat das Magistratssiegel — zu versehen. Dieselben müssen im Ein-
gange den Sitzungstag, an welchem die Entscheidung getroffen worden ist,
und die Mitglieder der Behörde, welche an der Abstimmung theilgenommen
haben, ersehen lassen.
Bezüglich der Urkunden über Rechtsgeschäfte und der Vollmachten eines
Kreisverbandes bewendet es bei der Vorschrift des §. 137 Abs. 3 der Kreis-
ordnung.
§. 16. Die gemäß §§. 64 Abs. 4, 67, 86 Abs. 4, 111 Abs. 2, 117
Abs. 3, 122 Abs. 2 des Landesverwaltungsgesetzes zu ertheilende Belehrung
über die Rechtsmittel ist stets am Schlusse der- betreffenden Bescheide und
Verfügungen, und zwar, falls in denselben der dispositive Inhalt von der
Begründung geschieden ist, am Schlusse der Gründe in einer thunlichst in die
Augen fallenden äußeren Form zu ertheilen.
Zustellungen.
§. 17. Alle Namens des Kreisausschusses zu bewirkenden Zustellungen
erfolgen durch die eigenen Beamten desselben oder durch die demselben nach-
geordneten Behörden (städtische Polizeiverwaltungen, Amtsvorsteher, Gemeinde-
vorsteher, Gutsvorsteher) oder durch die Post. Im Uebrigen finden auf diese
Zustellungen die Vorschriften des Regulativs für den Geschäftsgang
bei dem Oberverwaltungsgerichte vom 22. Februar 1892 8 168),
mit der Maßgabe, daß die Zustellungsurkunde durch eine beglaubigte Empfangs-
bescheinigung der zur Annahme legitimirten Person ersetzt werden kann, sinn-
gemäße Anwendung.
Einreichung der Akten an die höhere Instanz.
§. 18. Bei der Einreichung der Akten an die höhere Instanz ist auf
Vollständigkeit des einzusendenden Materials an Vorakten u. dergl. Bedacht
zu nehmen und außerdem Folgendes zu beachten.
2) Wie Anl. D Anm. 2.