446 IV. 5. Anl. F. Gesch. Reg. für Kreisausschüsse 28. Feb. 84.
1. Die Akten sind zu foliiren, mit einem vorzuheftenden vollständigen
Inhaltsverzeichnisse zu versehen und mittelst besonderen Begleit—
berichtes einzureichen, in welchem auf die Aktenfolien der ange-
fochtenen Entscheidung oder des angefochtenen Beschlusses, der in
der höheren Instanz gewechselten Erklärungen und der von den Be-
theiligten ausgestellten Vollmachten zu verweisen ist.
In diesem Berichte sind kurz ersichtlich zu machen:
a) die Art des Verfahrens und die Bezeichnung des Rechtsmittels
(Beschwerde, Berufung, Revision);
b) Name, Stand und Wohnort der Betheiligten und die Bezeich-
nung Dessjenigen, der das Rechtsmittel eingelegt hat;
Jc) der Gegenstand des Verfahrens;
d) im Verwaltungsstreitverfahren der Werth des Streitgegenstandes.
§. 19. Wenn gemäß §. 82 des Landesverwaltungsgesetzes aus Gründen
des öffentlichen Interesses gegen die Entscheidung des Kreisausschusses von
dem Vorsitzenden Berufung eingelegt ist, so hat derselbe hiervon sofort dem
Regierungspräsidenten, zum Zwecke der Bestellung eines Kommissars für die
Verhandlung vor dem Bezirksausschusse gemäß §. 84 a. a. O., Anzeige zu
machen.
Wenn gemäß §. 92 (§. 74 Abs. 2) a. a. O. ein besonderer Kommissar
des Regierungspräsidenten zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses an
der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz vor dem Bezirksausschusse
Theil genommen hat und demnächst gegen die ergangene Entscheidung Seitens
einer Partei das Rechtsmittel der Revision eingelegt wird, so hat der Kreis-
ausschuß hiervon dem Regierungspräsidenten Anzeige zu machen und zwar
gleichzeitig mit der Einforderung der Gegenerklärung auf die Anmeldungs-
und Rechtfertigungsschrift. Abschrift dieser Schriftsätze ist dem Regierungs-
präsidenten auf Verlangen mitzutheilen.
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Kosten.
§. 20. Die Einziehung der Kosten und baaren Auslagen des Verfahrens
gemäß S§. 108, 124, 157 Nr. 2 a. a. O., §. 22 der Reichsgewerbeordnung,
erfolgt nach Maßgabe der hierüber besonders ergehenden Bestimmungen).
Die Festsetzung der einer Partei im Verwaltungsstreitverfahren zu er-
stattenden baaren Auslagen gemäß 8. 108 des Landesverwaltungsgesetzes er-
folgt auf Antrag der Partei, erforderlichen Falles nach Anhörung des Gegners.
Geschäftskontrolbücher.
§. 21. Die Einrichtung der erforderlichen Geschäftskontrolbücher bleibt
bis auf Weiteres der Bestimmung des Regierungspräsidenten, für den Stadt-
ausschuß zu Berlin der des Oberpräsidenten überlassen.
!) Nr. 5 Anm. 145 u. 148 d. W.