IV. 5. Anl. G. Gebühren O. für Zeugen u. Sachverständige 20. Mai 98. 449
brechen eines Begleiters, so sind die bestimmten Entschädigungen für Beide
zu gewähren.
§. 13. Sovweit für gewisse Arten von Sachverständigen besondere Tax-
vorschriften bestehen, welche an dem Orte des Gerichts, vor welches die
Ladung erfolgt, und an dem Aufenthaltsorte des Sachverständigen gelten,
kommen lediglich diese Vorschriften in Anwendung. Gelten solche Taxvor-
schriften nur an einem dieser Orte, oder gelten an demselben verschiedene
Taxvorschriften, so kann der Sachverständige die Anwendung der ihm günstigeren
Bestimmungen verlangen.
Dolmetscher erhalten Entschädigung als Sachverständige nach den Vor-
schriften dieses Gesetzes, sofern nicht ihre Leistungen zu den Pflichten eines
von ihnen versehenen Amtes gehören.
§. 14. Oeffentliche Beamte erhalten Tagegelder und Erstattung von
Reisekosten nach Maßgabe der für Dienstreisen geltenden Vorschriften, falls
sie zugezogen werden:
1. als Zeugen über Umstände, von denen sie in Ausübung ihres Amtes
Kenntniß erhalten haben;
2. als Sachverständige, wenn sie aus Veranlassung ihres Amtes zu-
gezogen werden und die Ausübung der Wissenschaft, der Kunst oder
des Gewerbes, deren Kenntniß Voraussetzung der Begutachtung ist,
zu den Pflichten des von ihnen versehenen Amtes gehört.
Werden nach den Vorschriften dieses Paragraphen Tagegelder und Reise-
kosten gewährt, so findet eine weitere Vergütung an den Zeugen oder Sach-
verständigen nicht statt.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Personen des Soldatenstandes
entsprechende Anwendung.
§. 15. Ist ein Sachverständiger für die Erstattung von Gutachten im
Allgemeinen beeidigt, so können die Gebühren für die bei bestimmten Gerichten
vorkommenden Geschäfte durch Uebereinkommen bestimmt werden.
§. 16. Die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen werden nur
auf Verlangen derselben gewährt. Der Anspruch erlischt, wenn das Verlangen
binnen drei Monaten nach Beendigung der Zuziehung oder Abgabe des Gut-
achtens bei dem zuständigen Gerichte nicht angebracht wird!).
§. 17. Die einem Zengen oder Sachverständigen zu gewährenden Beträge
werden durch das Gericht oder den Richter, vor welchem die Verhandlung
stattfindet, festgesetzt.
Sofern die Beträge aus der Staatskasse gezahlt und dieser nicht erstattet
sind, kann die Festsetzung von dem Gericht oder dem Richter, durch welche
sie erfolgt ist, sowie von dem Gerichte der höheren Instanz von Amtswegen
berichtigt werden.
1) Anderenfalls verjähren sie in 2 Jahren BG. § 196.
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