5. Anl. H. Cirk. u. Tarif für Kostenberechnung 27. Feb. 84. 451
(Abs. 4)2).
Für die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen gelten im Ver-
waltungsstreitverfahren nach §. 106 des Landesverwaltungsgesetzes die in
Civilprozessen zur Anwendung kommenden Vorschriften. Nach denselben Vor-
schriften ist zu verfahren, wenn im Beschlußverfahren Zeugen oder Sachver-
ständige vernommen werden (88§. 120, 124 Abs. 2 a. a. O.).
Die von den Kreisausschüssen und Bezirksausschüssen festgesetzten Kosten
und baaren Auslagen sind nicht unmittelbar nach beendigter Instanz, sondern
erst nach eingetretener Rechtskraft der Entscheidung bezw. des Beschlusses von
dem Pflichtigen einzuziehen (vergl. Cirkularverfügung vom 26. Mai 1880,
M. S. 161)8).
Hiernach wollen Ew. ꝛc. das Weitere gefälligst veranlassen.
Der Minister des Innern. Der Finanzminister.
An
die Herren Ober-Präsidenten der Provinzen Ostpreußen, Westpreußen, Branden-
burg, Pommern, Schlesien und Sachsen und an den Herrn Re-
gierungspräsidenten zu Sigmaringen.
Tarif für die Kerechnung des Kostenpanschugnantums im Vermaltungsstreit-
verfahren?).
Auf Grund des §. 106 des Gesetzes über die allgemeine Landesver-
waltung vom 30. Juli 1883 (Gesetz-Sammlung Seite 195) wird Folgendes
bestimmt:
I. Das nach §§. 106, 107 a. a. O. zur Hebung kommende Pausch-
quantum wird nach dem Werthe des Streitobjektes berechnet und beträgt
(vorbehaltlich der Bestimmungen unter II., III. IV.) für je
20 Mark des Werthes bis 100 Mark
40 . Mehrwerthes bis 300
60 - - - O 600 -
80 — - = 1000
100 - - - 1500 *
200 - - - = 2500
400 4500
700 O über 4500
a) bei dem Oberverwaltungẽgerichte zwei Mark,
b) bei den Bezirksausschüssen, Kreisausschüssen und den an Stelle des
Kreisausschusses tretenden Behörden eine Mark,
:) Die Zusammenstellungen, die nach ) In Kraft gesetzt für Posen Bek.
Abs. 4 einzureichen waren, werden nicht 13. Feb. 90, Schl. Holstein 22. Juni 89,
mehr erfordert Vf. 4. Juli 98 (M. 131). Hannover 11. Mai 85, Westfalen 5. Juni
") Nr. 5 Anm. 148. 87 u. die Rheinprov. 4. April 88.
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