IV. 5. Anl. K. G. über die Polizeiverwaltung 11. März 50. 459
Nach ergangenem rechtskräftigen Erkenntnisse muß die Polizei-Behörde dessen
Bestimmungen bei ihren weiteren Anordnungen beachten.
§. 4. Steht einer polizeilichen Verfügung ein besonderes Recht auf
Befreiung (§. 2) nicht entgegen, es wird aber behauptet, daß durch dieselbe
ein solcher Eingriff in Privatrechte geschehen sei, für welchen nach den ge-
setzlichen Vorschriften über Aufopferungen der Rechte und Vortheile des Ein-
zelnen im Interesse des Allgemeinen Entschädigung gewährt werden muß, so
findet der Rechtsweg darüber Statt: ob ein Eingriff dieser Art vorhanden
sei, und zu welchem Betrage dafür Entschädigung geleistet werden müsse.
Eine Wiederherstellung des früheren Zustandes kann in diesem Falle
niemals verlangt werden, wenn solche nach dem Ermessen der Polizei-Behörde
unzulässig ist.
§. 5. Gebührt der Polizei Behörde nur die Befugniß zu einer vor-
läufigen Anordnung mit Vorbehalt der Rechte der Betheiligten, oder behauptet
derjenige, welchem durch eine polizeiliche Verfügung eine Verpflichtung auf-
erlegt worden ist, daß diese Verpflichtung ganz oder theilweise einem Andern
obliege, so ist zur Feststellung der Rechte unter den Betheiligten und über die
zu leistende Entschädigung die richterliche Entscheidung zulässigs).
§. 6. Wird eine polizeiliche Verfügung im Wege der Beschwerde oder
des Verwaltungsstreitverfahrenst) als gesetzwidrig oder unzulässig auf-
gehoben?), so bleiben dem Betheiligten seine Gerechtsame nach den allgemeinen
gesetzlichen Bestimmungen über die Vertretungs-Verbindlichkeit der Beamten
vorbehalten).
§. 7. Sämmtliche, sowohl allgemeine als besondere Vorschriften über
Gegenstände dieses Gesetzes und namentlich die Vorschriften der Verordnung
vom 26. Dezember 1808 §§. 38—40 werden hierdurch aufgehoben.
Anlage K (zu Anmerkung 204).
Gesetz über die Polizeivermaltung. Uom II. März 1850. (GS. 265))0.
§. 1. Die örtliche Polizei-Verwaltung wird von den nach den Vor-
schriften der Gemeindcordnung dazu bestimmten Beamten (Bürgermeistern,
*) Abweichungen zu Gunsten der ver-
waltungsrichterlichen Entscheidung bestehen
bei Streitigkeiten der Betheiligten über
die Pflicht zum Schulbau Zust G. § 47
Abs. 2, Wegebau § 56 Abs. 5 u. zur
Räumung von Wasserläufen § 66 Abf. 3.
!) LW. § 131.
5) Die Aufhebung ist erforderlich, die
Zurücknahme genügt nicht UKomp erH.
12. Jan. 84 (MB. 45); der Kläger hat
deßhalb auch, wenn letztere erfolgt, An-
spruch auf Entscheidung UO V. 3. Juli
95 (XXVIII 343).
6) Zulässigkeit der Konflikterhebung
Nr. III 4 Anl. B Anm. 7.
1) Das G., dessen Grundsätze in die
neuerworbenen Landestheile eingeführt
sind V. 20. Sept. 67 Anlage Kl, be-
handelt a) die örtliche Polizeiverwaltung
§ 1—4, b) das Polizeiverordnungsrecht
§5—19 (der Ortspolizeibehörden § 5—10,
Regierungen § 11—14, beider § 15—19)