Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

462 IV. 5. Anl. K. G. über die Polizeiverwaltung 11. März 50. 
c) der Marktverkehr und das öffentliche Feilhalten von Nahrungs- 
mitteln; 
d) Ordnung und Gesetzlichkeit bei dem öffentlichen Zusammensein einer 
größeren Anzahl von Personen; 
e) das öffentliche Interesse in Bezug auf die Aufnahme und Be- 
herbergung von Fremden; die Wein-, Bier= und Kaffeewirthschaften 
und sonstige Einrichtungen zur Verabreichung von Speisen und 
Getränken; 
f) Sorge für Leben und Gesundheit; 
8) Fürsorge gegen Feuersgefahr bei Bau-Ausführungen, sowie gegen 
gemeinschädliche und gemeingefährliche Handlungen, Unternehmungen 
und Ereignisse überhaupt; 
h) Schutz der Felder, Wiesen, Weiden, Baumpflanzungen, Wein- 
berge u. s. w.; 
i) alles andere, was im besonderen Interesse der Gemeinden und ihrer 
Angehörigen polizeilich geordnet werden muß. 
§. 7. Zu Verordnungen über Gegenstände der landwirthschaftlichen 
Polizei ist die Zustimmung der Gemeindevertretung erforderlich. Die Be- 
rathung erfolgt unter dem Vorsitz des mit der örtlichen Polizei-Verwaltung 
beauftragten Beamten. 
§. 8. Von jeder ortspolizeilichen Verordnung ist sofort eine Abschrift 
an die zunächst vorgesetzte Staatsbehörde einzureichen. 
(§. 9) 12). 
§. 10. Die Bestimmungen der S§§. 8 und 912) finden auch auf die 
Abänderung oder Aufhebung ortspolizeilicher Vorschriften Anwendung 15). 
S. 11. Die Bezirksregierungen sind befugt, für mehrere Gemeinden 
ihres Verwaltungs-Bezirks oder für den ganzen Umfang desselben gültige 
Polizei-Vorschriften zu erlassen und gegen die Nichtbefolgung derselben 
Geldstrafen bis zu dem Betrage von 10 Rthlr. anzudrohen 14). 
Der Minister des Innern hat über die Art der Verkündung solcher 
Vorschriften, sowie über die Formen, von deren Beobachtung die 
Gültigkeit derselben abhängt, die erforderlichen Bestimmungen zu 
erlassen 15). 
§. 12. Die Vorschriften der Regierungspräsidenten) (§. 11)14) 
können sich auf die im §. 6 dieses Gesetzes angeführten und alle anderen 
½) Die Außerkraftsetzung ortspolizeii 1) Ersetzt durch LWWG. § 137 Abs. 2 
licher Verordnungen bestimmt sich jetzt u. 3 u. 138. 
nach LVG. 8 145 Absk. 1. 150) Die Vorschrift, zu deren Ausführung 
1½) Die Vorschrift ist selbstverständlich, die — für die Beurtheilung der älteren 
da Aenderung oder Aufhebung nur in Polizeiverordnungen noch maßgebende — 
Form einer Polizeiverordnung erfolgen Vf. 6. Juni 50 (MB. 176) erging, ist 
kann UO V. 12. Dez. 93 (XXVI 380). jetzt durch LVG. § 140 u. 141 ersetzt.
	        
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