462 IV. 5. Anl. K. G. über die Polizeiverwaltung 11. März 50.
c) der Marktverkehr und das öffentliche Feilhalten von Nahrungs-
mitteln;
d) Ordnung und Gesetzlichkeit bei dem öffentlichen Zusammensein einer
größeren Anzahl von Personen;
e) das öffentliche Interesse in Bezug auf die Aufnahme und Be-
herbergung von Fremden; die Wein-, Bier= und Kaffeewirthschaften
und sonstige Einrichtungen zur Verabreichung von Speisen und
Getränken;
f) Sorge für Leben und Gesundheit;
8) Fürsorge gegen Feuersgefahr bei Bau-Ausführungen, sowie gegen
gemeinschädliche und gemeingefährliche Handlungen, Unternehmungen
und Ereignisse überhaupt;
h) Schutz der Felder, Wiesen, Weiden, Baumpflanzungen, Wein-
berge u. s. w.;
i) alles andere, was im besonderen Interesse der Gemeinden und ihrer
Angehörigen polizeilich geordnet werden muß.
§. 7. Zu Verordnungen über Gegenstände der landwirthschaftlichen
Polizei ist die Zustimmung der Gemeindevertretung erforderlich. Die Be-
rathung erfolgt unter dem Vorsitz des mit der örtlichen Polizei-Verwaltung
beauftragten Beamten.
§. 8. Von jeder ortspolizeilichen Verordnung ist sofort eine Abschrift
an die zunächst vorgesetzte Staatsbehörde einzureichen.
(§. 9) 12).
§. 10. Die Bestimmungen der S§§. 8 und 912) finden auch auf die
Abänderung oder Aufhebung ortspolizeilicher Vorschriften Anwendung 15).
S. 11. Die Bezirksregierungen sind befugt, für mehrere Gemeinden
ihres Verwaltungs-Bezirks oder für den ganzen Umfang desselben gültige
Polizei-Vorschriften zu erlassen und gegen die Nichtbefolgung derselben
Geldstrafen bis zu dem Betrage von 10 Rthlr. anzudrohen 14).
Der Minister des Innern hat über die Art der Verkündung solcher
Vorschriften, sowie über die Formen, von deren Beobachtung die
Gültigkeit derselben abhängt, die erforderlichen Bestimmungen zu
erlassen 15).
§. 12. Die Vorschriften der Regierungspräsidenten) (§. 11)14)
können sich auf die im §. 6 dieses Gesetzes angeführten und alle anderen
½) Die Außerkraftsetzung ortspolizeii 1) Ersetzt durch LWWG. § 137 Abs. 2
licher Verordnungen bestimmt sich jetzt u. 3 u. 138.
nach LVG. 8 145 Absk. 1. 150) Die Vorschrift, zu deren Ausführung
1½) Die Vorschrift ist selbstverständlich, die — für die Beurtheilung der älteren
da Aenderung oder Aufhebung nur in Polizeiverordnungen noch maßgebende —
Form einer Polizeiverordnung erfolgen Vf. 6. Juni 50 (MB. 176) erging, ist
kann UO V. 12. Dez. 93 (XXVI 380). jetzt durch LVG. § 140 u. 141 ersetzt.