Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

IV. 5. Unteranl. K 1. V. über die Polizeiverwaltung 20. Sept. 67. 465 
verwaltung stehen die in dieser Verordnung den Orts--Polizeibehörden ein- 
geräumten Befugnisse der Gemeindebehörde oder dem Gemeindebeamten zu, 
welchem mit Genehmigung der Bezirksregierung die betreffenden Geschäfte 
übertragen worden sind. 
(8. 3)6). 
8. 4. Ueber die Einrichtungen, welche die örtliche Polizeiverwaltung 
erfordert, kann der Regierungspräsident?) besondere Vorschriften erlassen. 
Die Ernennung aller Polizeibeamten, deren Anstellung den Gemeinde— 
behörden zusteht, bedarf der Bestätigung der Staatsregierung. 
8. 5. Die mit der örtlichen Polizeiverwaltung beauftragten Behörden 
sind befugt, nach Berathung mit dem Gemeindevorstande") ortspolizeiliche, für 
den Umfang der Gemeinde gültige Vorschriften zu erlassen und gegen die 
Nichtbefolgung derselben Geldstrafen bis zum Betrage von drei Thalern an- 
zudrohen. Steht die örtliche Polizeiverwaltung innerhalb eines Bezirks, zu 
welchem mehrere Gemeinden gehören, einem Beamten (Amtshauptmann, 
Amtmann) 2c.) oder einer Behörde zu, so ist dieser Beamte oder diese Behörde 
befugt, ortspolizeiliche Vorschriften 
a) für den Umfang einer Gemeinde nach Anhörung des betreffenden 
Gemeindevorstandes, 
b) für mehrere Gemeinden oder den ganzen Bezirk aber nach Anhörung 
der Amtsvertretung (Amtsversammlung rc.) und in deren Er- 
mangelung nach Anhörung der betreffenden Gemeindevorstände 
unter der vorstehend gedachten Strafandrohung zu erlassen. 
Die Strafandrohung kann bis zu dem Betrage von zehn Thalern gehen, 
wenn der Regierungspräsident") seine Genehmigung dazu ertheilt hat 10). 
Die Bezirksregierungen haben über die Art der Verkündigung der 
ortspolizeilichen Vorschriften, sowie über die Formen, von deren Be- 
obachtung die Gültigkeit derselben abhängt, die erforderlichen Be- 
stimmungen zu erlassen 11). 
§. 6 12). Zu den Gegenständen der ortspolizeilichen Vorschriften gehören: 
a) der Schutz der Personen und des Eigenthums; 
b) Ordnung, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen 
Straßen, Wegen und Plätzen, Brücken, Ufern und Gewässern; 
Jc) der Marktverkehr und das öffentliche Feilhalten von Nahrungs- 
mitteln; 
*) Im Falle der Verwaltung der Polizeij Hannover u. des Amtmanns in Nassau 
durch eine Kön. Behörde findet das G. ist der Landrath getreten Anl. B Anm. 2. 
20. April 92 (Anl. K Anm. 4) Anwendung. 10) Anl. K Anm. 9. 
) LVG. 8§ 18. u) Desgl. Anm. 10. 
*) Anl. K Anm. 8. 12) Desgl. Anm. 11. 
") An Stelle des Amtshauptmanns in 
IV. 1. 30
	        
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