Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

466 IV. 5. Unteranl. K 1. V. über die Polizeiverwaltung 20. Sept. 67. 
d) Ordnung und Gesetzlichkeit bei dem öffentlichen Zusammensein einer 
größeren Anzahl von Personen; 
e) das öffentliche Interesse in Bezug auf die Aufnahme und Be- 
herbergung von Fremden; die Wein-, Bier= und Kaffeewirthschaften 
und sonstige Einrichtungen zur Verabreichung von Speisen und 
Getränken; 
f)Sorge für Leben und Gesundheit; 
8) Fürsorge gegen Feuersgefahr und sonstige Unsicherheit bei Bauaus- 
führungen, sowie gegen gemeinschädliche und gemeingefährliche 
Handlungen, Unternehmungen und Ereignisse überhaupt; 
h) Schutz der Felder, Wiesen, Weiden, Wälder, Baumpflanzungen, 
Weinberge u. s. w.; 
i) alles Andere, was im besonderen Interesse der Gemeinden und ihrer 
Angehörigen polizeilich geordnet werden muß. 
§. 7. Zu Verordnungen über Gegenstände der landwirthschaftlichen 
Polizei ist die Zustimmung der Gemeindevertretung, wo aber eine Gemeinde- 
vertretung zur Zeit nicht besteht, die der Gemeindeversammlung, und für 
diejenigen Fälle, in welchen es nach §. 5 der Zuziehung der Amtsvertretung 
bedarf, deren Zustimmung erforderlich. 
§. 8. Von jeder ortspolizeilichen Verordnung ist sofort eine Abschrift an 
die zunächst vorgesetzte Staatsbehörde einzureichen. 
(§. 9)19. 
§. 10. Die Bestimmung findet auch auf die Abänderung oder Auf- 
hebung ortspolizeilicher Vorschriften Anwendung4). 
S. 11. Die Bezirksregierungen sind befugt, für mehrere Gemeinden 
ihres Verwaltungsbezirks oder für den ganzen Umfang desselben gültige 
Polizeivorschriften zu erlassen und gegen die Nichtbefolgung derselben 
Geldstrafen bis zu dem Betrage von 10 Thalern anzudrohen 15). Der 
Minister des Innern hat über die Art der Verkündigung solcher Vor- 
schriften, sowie über die Formen, von deren Beobachtung die Gültigkeit 
derselben abhängt, die erforderlichen Bestimmungen zu erlassen 6). 
§. 12. Die Vorschriften der Regierungspräsidenten?) (§. 11) 1) 
können sich auf die im §. 6 dieser Verordnung angeführten und alle anderen 
Gegenstände beziehen, deren polizeiliche Regelung durch die Verhältnisse der 
Gemeinden oder des Bezirks erfordert wird. 
§. 13. Es dürfen in die polizeilichen Vorschriften (§§. 5. und 11) 15) 
keine Bestimmungen ausgenommen werden, welche mit den Gesetzen oder den 
Verordnungen einer höheren Instanz im Widerspruche stehen. 
  
½) Anl. K Anm. 12. die — für die Beurtheilung der älteren 
) Desgl. Anm. 13. Polizeiverordnungen noch maßgebende — 
u) Desgl. Anm. 14. Vf. 16. Nov. 67 (MB. 364) erging, ist 
½) Die Vorschrift, zu deren Ausführung jetzt durch LVG. § 140 u. 141 ersetzt.
	        
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