466 IV. 5. Unteranl. K 1. V. über die Polizeiverwaltung 20. Sept. 67.
d) Ordnung und Gesetzlichkeit bei dem öffentlichen Zusammensein einer
größeren Anzahl von Personen;
e) das öffentliche Interesse in Bezug auf die Aufnahme und Be-
herbergung von Fremden; die Wein-, Bier= und Kaffeewirthschaften
und sonstige Einrichtungen zur Verabreichung von Speisen und
Getränken;
f)Sorge für Leben und Gesundheit;
8) Fürsorge gegen Feuersgefahr und sonstige Unsicherheit bei Bauaus-
führungen, sowie gegen gemeinschädliche und gemeingefährliche
Handlungen, Unternehmungen und Ereignisse überhaupt;
h) Schutz der Felder, Wiesen, Weiden, Wälder, Baumpflanzungen,
Weinberge u. s. w.;
i) alles Andere, was im besonderen Interesse der Gemeinden und ihrer
Angehörigen polizeilich geordnet werden muß.
§. 7. Zu Verordnungen über Gegenstände der landwirthschaftlichen
Polizei ist die Zustimmung der Gemeindevertretung, wo aber eine Gemeinde-
vertretung zur Zeit nicht besteht, die der Gemeindeversammlung, und für
diejenigen Fälle, in welchen es nach §. 5 der Zuziehung der Amtsvertretung
bedarf, deren Zustimmung erforderlich.
§. 8. Von jeder ortspolizeilichen Verordnung ist sofort eine Abschrift an
die zunächst vorgesetzte Staatsbehörde einzureichen.
(§. 9)19.
§. 10. Die Bestimmung findet auch auf die Abänderung oder Auf-
hebung ortspolizeilicher Vorschriften Anwendung4).
S. 11. Die Bezirksregierungen sind befugt, für mehrere Gemeinden
ihres Verwaltungsbezirks oder für den ganzen Umfang desselben gültige
Polizeivorschriften zu erlassen und gegen die Nichtbefolgung derselben
Geldstrafen bis zu dem Betrage von 10 Thalern anzudrohen 15). Der
Minister des Innern hat über die Art der Verkündigung solcher Vor-
schriften, sowie über die Formen, von deren Beobachtung die Gültigkeit
derselben abhängt, die erforderlichen Bestimmungen zu erlassen 6).
§. 12. Die Vorschriften der Regierungspräsidenten?) (§. 11) 1)
können sich auf die im §. 6 dieser Verordnung angeführten und alle anderen
Gegenstände beziehen, deren polizeiliche Regelung durch die Verhältnisse der
Gemeinden oder des Bezirks erfordert wird.
§. 13. Es dürfen in die polizeilichen Vorschriften (§§. 5. und 11) 15)
keine Bestimmungen ausgenommen werden, welche mit den Gesetzen oder den
Verordnungen einer höheren Instanz im Widerspruche stehen.
½) Anl. K Anm. 12. die — für die Beurtheilung der älteren
) Desgl. Anm. 13. Polizeiverordnungen noch maßgebende —
u) Desgl. Anm. 14. Vf. 16. Nov. 67 (MB. 364) erging, ist
½) Die Vorschrift, zu deren Ausführung jetzt durch LVG. § 140 u. 141 ersetzt.