IV. 6. G. über die Zuständigkeit 1. Aug. 83. 467
8. 14. Der Minister des Innern ist befugt, soweit Gesetze nicht ent—
gegenstehen, jede polizeiliche Vorschrift durch einen förmlichen Beschluß außer
Kraft zu setzen 17). Die Genehmigung des Königs ist hierzu erforderlich, wenn
die polizeiliche Vorschrift von dem Landesherrn oder mit dessen Genehmigung
erlassen war.
§. 15. Die Polizeirichter haben, wenn sie über Zuwiderhandlungen gegen
polizeiliche Vorschriften (8§. 5 und 11) erkennen, nicht die Nothwendigkeit
oder Zweckmäßigkeit, sondern nur die gesetzliche Gültigkeit jener Vorschriften
nach den Bestimmungen der §§. 5, 11 und 13 dieser Verordnung in Er-
wägung zu ziehen ).
§. 16. Für den Fall des Unvermögens des Angeschuldigten ist auf
verhältnißmäßige Gefängnißstrafe zu erkennen. Das höchste Maaß derselben
ist 4 Tage statt 3 Thaler und 14 Tage statt 10 Thaler.
§. 17. Die bisher erlassenen polizeilichen Vorschriften bleiben so lange
in Kraft, bis sie in Gemäßheit dieser Verordnung aufgehoben werden.
§. 18. Die Polizeibehörden sind berechtigt, ihre polizeilichen Verfügungen
durch Anwendung von Zwangsmitteln durchzusetzen. Es steht ihnen zu diesem
Behufe die Befugniß zu, Strafandrohungen bis zu Einhundert Thalern oder
vier Wochen Gefängniß zu erlassen und zu vollstrecken. Die Regierungen
sind jedoch ermächtigt, die ihr untergeordneten Polizeibehörden in der Höhe
der Strafandrohungen auf ein geringeres Strafmaaß zu beschränken. Wer
es unterläßt, dasjenige zu thun, was ihm von der Polizeibehörde in der Aus-
übung dieser Befugniß geboten worden ist, hat zu gewärtigen, daß es auf
seine Kosten zur Ausführung gebracht werde, vorbehaltlich der etwa verwirkten
Strafe und der Verpflichtung zum Schadenersatze 19).
(§. 19)5).
§. 20. Alle dieser Verordnung entgegenstehenden Bestimmungen sind
aufgehoben. Dieselbe tritt mit dem Tage in Kraft, an welchem das sie ent-
haltende Stück der Gesetz-Sammlung in Berlin ausgegeben wird.
6. Gesetz über die Zuständigkeit der Verwaltungs= und Verwaltungs-
gerichtsbehörden. Vom 1. August 1883. (G. 237)1).
Wir u. s. w. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtags,
über die Zuständigkeit der Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden für
den gesammten Umfang der Monarchie?), was folgt:
7) Anl. K Anm. 18. l 1)Entstehung.DieneueVer-
Is)Desgl.Anm.19. waltungsorganisation bezweckt die Theil-
½) Desgl. Anm. 20. nahme der Selbstverwaltungskörper an
2) § 19, der die Befugnisse der Re= der Staatsverwaltung u. die Einrichtung
gierungen in Hannover vorläufig den der Verwaltungsgerichtsbarkeit neben der
Landdrosteien übertrug, ist nach Einführung eigentlichen Verwaltung (Nr. 1 Abs. 23u. 4)
der ersteren (LVG. § 25) fortgefallen. (7) siehe folgende Seite.)
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