Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

468 IV. 6. G. über die Zuständigkeit 1. Aug. 83. 
I. Titel. 
Angelegenheiten der Provinzen). 
8. 1. Gegen den auf die Reklamation eines Kreises wegen Vertheilung 
der Provinzialabgaben erlassenen Beschluß des Provinzialausschusses findet 
innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt“). 
Der letzte Absatz des §. 112 der Provinzialordnung für die Provinzen 
Ost= und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 
29. Juni 1875 (Gesetz-Samml. 1881 S. 233) kommt in Wegfall. 
II. Titel. 
Angelegenheiten der Kreise?). 
§. 2. In den Fällen der Veränderung der Kreisgrenzen und der Bil- 
dung neuer Kreise, sowie des Ausscheidens großer Städte aus dem Kreis- 
verbande beschließt der Bezirksausschuß über die Auseinandersetzung der be- 
theiligten Kreise, vorbehaltlich der den letzteren gegen einander innerhalb zwei 
Wochen zustehenden Klage bei dem Bezirksausschusse. 
§. 3. Gegen die Entscheidung des Bezirksausschusses, betreffend die 
Heranziehung oder die Veranlagung zu den Kreisabgaben, ist nur das Rechts- 
mittel der Revision zulässig. 
u. scheidet dieserhalb die den Selbstver- 
waltungskörpern zugewiesenen Beschluß- 
sachen von den durch die Verwaltungs- 
gerichte zu entscheidenden Streitsachen. 
Ein fester Grundsatz, der in einer allge- 
meinen Formel (Generalklausel) hätte 
Ausdruck finden lönnen, ist dabei nicht 
aufgestellt, die Regelung der Zuständigkeit 
vielmehr für die verschiedenen Gebiete im 
Einzelnen erfolgt. In diesem Sinne er- 
ging zunächst § 135 der Kr O. für die 
östlichen Provinzen 13. Dez. 72 (GS. 661), 
der dann mit Rücksicht auf die Weiter- 
bildung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in 
dem G. 3. Juli 75 (Nr. III 4) durch 
das G. 26. Juni 76, insbes. dessen Tit. V 
ersetzt wurde. An Stelle des letzteren 
ist dann das jetzt gültige Zust G. getreten 
(§ 164), das neben einigen Erweiterungen 
die Ausdehnung der Organisation auf 
das ganze Staatsgebiet ermöglicht hat. — 
Dem Inhalt nach (Inhaltsangabe am 
Schluß) erstreckt sich das ZustG. auf eine 
Reihe verschiedener Verwaltungsgebiete. 
Es handelt von Kommunal= u. anderen 
öffentlichen Verbänden Tit. I—X, von 
den Einzelgebieten der — in ihrer Ge- 
sammtheit durch LVG. Tit. 4—6 ge- 
regelten — Polizei Tit. XI—XXI u. 
von einigen Angelegenheiten der Staats- 
  
hoheit Tit. XXII u. XXIII. Das Zust G. 
bildet somit — abweichend von allen 
sonstigen Gesetzen — nur den Rahmen, 
in dem die Ergänzungen zahlreicher Einzel- 
gesetze zusammengefaßt sind u. wird — 
wie dieses zum Theil bereits geschehen 
(Anm. 3, 6, 41, 86, 161, 179) — mit dem 
Fortschreiten der Einzelgesetzgebung all- 
mählich von dieser aufgesogen werden. 
Aus diesem Grunde konnte das Gesetz 
hier nur nach seinem Gesammtzwecke, als 
Glied der allgemeinen Verwaltungs- 
organisation erörtert werden, während die 
Betrachtung seiner mit der Einzelgesetz- 
gebung unmittelbar zusammenhängenden 
Bestimmungen nur mit dieser vollständig 
erfolgen u. praktischen Werth haben kann. 
— Quellen u. Bearb. wie Nr. 5 Anm. 1. 
?) Die Einführung in Posen, in 
die westlichen u. neuen Provinzen erfolgte 
gem. § 163 gleichzeitig mit dem LVG. 
Nr. 5 Anm. 2. 
") Die Bestimmungen der Titel I—I111 
haben in die später erlassenen Provinzial- 
u. Kreisordnungen Aufnahme gefunden 
u. gelten nur noch für Ost= u. Westpreußen, 
Brandenburg, Pommern, Schlesien und 
Sachsen (Tit. 1 auch für Posen Nr. 5 
Anl. A Art. I d. W.). 
8160.
	        
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