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IV. 6. G. über die Zuständigkeit 1. Aug. 83.
denten, in höherer und letzter Instanz von dem Oberpräsidenten geübt, unbe—
schadet der in den Gesetzen geordneten Mitwirkung des Bezirksausschusses und
des Provinzialrathss).
Für die Stadt Berlin tritt an die Stelle des Regierungspräsidenten der
Oberpräsident, an die Stelle des Oberpräsideuten der Minister des Innern),
für die Hohenzollernschen Lande tritt an die Stelle des Oberpräsidenten
der Minister des Innern5).
Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden in städtischen Gemeindeangelegen-
heiten sind in allen Instanzen innerhalb zwei Wochen anzubringen.
§. 8. Der Bezirksausschuß beschließt, soweit die Beschlußfassung nach
den Gemeindeverfassungsgesetzen der Aufsichtsbehörde zusteht, über die Ver-
änderung der Grenzen der Stadtbezirke 10).
Der Bezirksausschuß beschließt über die in Folge einer Veränderung der
Grenzen der Stadtbezirke nothwendig werdende Auseinandersetzung zwischen
den betheiligten Gemeinden, vorbehaltlich der den letzteren gegen einander zu-
stehenden Klage im Verwaltungsstreitverfahren.
§. 9. Streitigkeiten über die bestehenden Grenzen der Stadtbezirke 11)
unterliegen der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren 12).
Ueber die Festsetzung streitiger Grenzen beschließt vorläufig, sofern es das
öffentliche Interesse erheischt, der Bezirksausschuß.
Bei dem Beschlusse behält
es bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren sein Be-
wenden 13).
an der Ueberschreitung der ihr gezogenen
rechtlichen Schranken hindern, innerhalb
dieser aber zu einer ihrem Zwecke ent-
sprechenden Wirksamkeit anhalten soll, hat
insbesondere dafür zu sorgen, daß die
Verwaltung fortwährend in dem vorge-
schriebenen Gange bleibt u. angezeigte
Störungen beseitigt werden UO V. 9. Mai
93 (XXV 46). Gesondert von der
kommunalen ist die Aufsicht über die
Polizeiverwaltung geregelt 26. Nov. 90
(XX 65), desgleichen die Staatsaufsicht
über die Gemeindewaldungen § 16 Abs. 2.
") Bezirksausschuß § 8, 12, 13 Absf. 3,
14, 16 Abs. 3 u. 17; der Provinzialrath
bildet nur Beschwerdeinstanz LV. § 121.
") LWVG. § 42 u. 48 Absl. 1.
10) Die Einverleibung ganzer Gemeinden
fordert — da sie mit der Aufhebung von
Korporationen verbunden ist LR. II 6
§#189, 190 — landesherrliche Genehmigung
UOV. 21. Sept. 97 (Pr. VerwBl. XIX
442). — Gegen Eingemeindungsbeschlüsse
sind nur die allgemeinen Rechtsmittel
(LVG. § 121, 123, 126) zulässig. Liegen
Grenzstreite vor, so ist zunächst nach § 9
über diese zu entscheiden UO V. 18. Nov.
91 (XXII 84).
1) Auch zwischen Stadt= u. Land-
gemeinden UO V. 20. Sept. 89 (das. XI
41).
½) Das Verwaltungsgericht kann sich
auf den Ausspruch beschränken, daß gewisse
Grundstücke nicht zu einem bestimmten
Stadtbezirke gehören UO V. 19. März 97
(das. XIX 35). In dem Verfahren sind
die betheiligten Grundbesitzer zuzuziehen;
die Unterlassung bildet einen wesentlichen
Mangel das Verfahrens 3. Okt. 83 (XN
92).
16) Eingemeindung gemeindefreier
Grundstücke wie Anm. 10 Satz 2; die Zu-
ständigkeit der Gemeindevertretung (8 10
u. 11) bildet eine Abweichung von der
Regel, daß diese die Gemeinde nicht nach
außen zu vertreten, sondern regelmäßig
nur mit dem Gemeindevorstande geschäft-
lich zu verkehren hat. Die Klage ist deßhalb
in diesem Falle auch nicht gegen letzteren
sondern gegen die Gemeindevertretung zu
richten 1O V. 13. Mai 87 (XV 31).