Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

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IV. 6. G. über die Zuständigkeit 1. Aug. 83. 
denten, in höherer und letzter Instanz von dem Oberpräsidenten geübt, unbe— 
schadet der in den Gesetzen geordneten Mitwirkung des Bezirksausschusses und 
des Provinzialrathss). 
Für die Stadt Berlin tritt an die Stelle des Regierungspräsidenten der 
Oberpräsident, an die Stelle des Oberpräsideuten der Minister des Innern), 
für die Hohenzollernschen Lande tritt an die Stelle des Oberpräsidenten 
der Minister des Innern5). 
Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden in städtischen Gemeindeangelegen- 
heiten sind in allen Instanzen innerhalb zwei Wochen anzubringen. 
§. 8. Der Bezirksausschuß beschließt, soweit die Beschlußfassung nach 
den Gemeindeverfassungsgesetzen der Aufsichtsbehörde zusteht, über die Ver- 
änderung der Grenzen der Stadtbezirke 10). 
Der Bezirksausschuß beschließt über die in Folge einer Veränderung der 
Grenzen der Stadtbezirke nothwendig werdende Auseinandersetzung zwischen 
den betheiligten Gemeinden, vorbehaltlich der den letzteren gegen einander zu- 
stehenden Klage im Verwaltungsstreitverfahren. 
§. 9. Streitigkeiten über die bestehenden Grenzen der Stadtbezirke 11) 
unterliegen der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren 12). 
Ueber die Festsetzung streitiger Grenzen beschließt vorläufig, sofern es das 
öffentliche Interesse erheischt, der Bezirksausschuß. 
Bei dem Beschlusse behält 
es bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren sein Be- 
wenden 13). 
an der Ueberschreitung der ihr gezogenen 
rechtlichen Schranken hindern, innerhalb 
dieser aber zu einer ihrem Zwecke ent- 
sprechenden Wirksamkeit anhalten soll, hat 
insbesondere dafür zu sorgen, daß die 
Verwaltung fortwährend in dem vorge- 
schriebenen Gange bleibt u. angezeigte 
Störungen beseitigt werden UO V. 9. Mai 
93 (XXV 46). Gesondert von der 
kommunalen ist die Aufsicht über die 
Polizeiverwaltung geregelt 26. Nov. 90 
(XX 65), desgleichen die Staatsaufsicht 
über die Gemeindewaldungen § 16 Abs. 2. 
") Bezirksausschuß § 8, 12, 13 Absf. 3, 
14, 16 Abs. 3 u. 17; der Provinzialrath 
bildet nur Beschwerdeinstanz LV. § 121. 
") LWVG. § 42 u. 48 Absl. 1. 
10) Die Einverleibung ganzer Gemeinden 
fordert — da sie mit der Aufhebung von 
Korporationen verbunden ist LR. II 6 
§#189, 190 — landesherrliche Genehmigung 
UOV. 21. Sept. 97 (Pr. VerwBl. XIX 
442). — Gegen Eingemeindungsbeschlüsse 
sind nur die allgemeinen Rechtsmittel 
(LVG. § 121, 123, 126) zulässig. Liegen 
Grenzstreite vor, so ist zunächst nach § 9 
  
über diese zu entscheiden UO V. 18. Nov. 
91 (XXII 84). 
1) Auch zwischen Stadt= u. Land- 
gemeinden UO V. 20. Sept. 89 (das. XI 
41). 
½) Das Verwaltungsgericht kann sich 
auf den Ausspruch beschränken, daß gewisse 
Grundstücke nicht zu einem bestimmten 
Stadtbezirke gehören UO V. 19. März 97 
(das. XIX 35). In dem Verfahren sind 
die betheiligten Grundbesitzer zuzuziehen; 
die Unterlassung bildet einen wesentlichen 
Mangel das Verfahrens 3. Okt. 83 (XN 
92). 
16) Eingemeindung gemeindefreier 
Grundstücke wie Anm. 10 Satz 2; die Zu- 
ständigkeit der Gemeindevertretung (8 10 
u. 11) bildet eine Abweichung von der 
Regel, daß diese die Gemeinde nicht nach 
außen zu vertreten, sondern regelmäßig 
nur mit dem Gemeindevorstande geschäft- 
lich zu verkehren hat. Die Klage ist deßhalb 
in diesem Falle auch nicht gegen letzteren 
sondern gegen die Gemeindevertretung zu 
richten 1O V. 13. Mai 87 (XV 31).
	        
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