Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

IV. 6. G. über die Zuständigkeit 1. Aug. 83. 473 
Hinsichtlich der Verwaltung der Gemeindewaldungen bewendet es bei den 
bestehenden Bestimmungen?#). 
Im Uebrigen beschließt der Bezirksausschuß über die in den Gemeinde- 
verfassungsgesetzen der Aufsichtsbehörde vorbehaltene Bestätigung (Genehmi- 
gung) von Ortsstatuten und sonstigen die städtischen Gemeindeangelegenheiten 
betreffenden Gemeindebeschlüssen. 
(Abs. 4, 5)22). 
§. 17. Der Bezirksausschuß beschließt, soweit die Beschlußfassung nach 
den Gemeindeverfassungsgesetzen der Aufsichtsbehörde zusteht, 
abgesehen von den Fällen des §. 15 über die zwischen dem Ge- 
meindevorstande und der Gemeindevertretung, beziehungsweise dem 
Bürgermeister und dem kollegialischen Gemeindevorstande entstehenden 
Meinungsverschiedenheiten, wenn von einem Theile auf Entscheidung 
angetragen wird und zugleich die Angelegenheit nicht auf sich beruhen 
an Stelle der Gemeindebehörden, im Falle ihrer durch widersprechende 
Interessen herbeigeführten Beschlußunfähigkeit?3), 
an Stelle der nach Maßgabe der Gemeindeverfassungsgesetze aufge- 
1. 
bleiben kann. 
2. 
3. 
lösten Gemeindevertretung. 
De 
5Bezirksausschuß beschließt ferner an Stelle der Aufsichtsbehörde: 
4. über die Art der gerichtlichen Zwangsvollstreckung wegen Geld- 
forderungen gegen Stadtgemeinden (§. 15 zu 4 des Einführungs- 
gesetzes zur Deutschen Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877, 
Reichs-Gesetzbl. S. 244)24), 
5. über die Feststellung und den Ersatz der Defekte der Gemeinde- 
beamten nach Maßgabe der Verordnung vom 24. Januar 1844 
(Gesetz-Samml. S. 52); der Beschluß ist vorbehaltlich des ordent- 
lichen Nechtsweges endgültig 15). 
§. 18. Auf Beschwerden und Einsprüche 25), betreffend: 
uo!) G. 14. Aug. 76 (GS. 373) für die 
7 östlichen u. V. 24. Dez. 16 (GS. 17 
S. 57) für die beiden westlichen Provinzen. 
::) Das Verfahren bei Aufbringung 
der Gemeindeabgaben u. Dienste ist durch 
das Kom AbgG. 14. Juli 93 (GS. 152) 
§ 77, 78 neu geregelt. 
3) Berlin § 161 Abs. 1. — Wo das 
Verfahren in den Gemeindeverfassungs- 
gesetzen nicht vorgesehen ist (St O. für die 
östlichen Provinzen 8 44, Westfalen § 44, 
Rheinprov. § 41, Frankfurt a. M. § 54 
bestimmen nur hinsichtlich der Stadtver- 
ordneten, nicht der Magistrate), liegt die 
Abhülfe dem Reg Pr. auf Grund des 
  
Aufsichtsrechts ob UOV. 9. Mai 93 
(Anm. 7). 
1) Die — durch G. 17. Mai 98 REB. 
332 Art. 1I3a unter Nr. 3 neugefaßte 
— Vorschrift erhält die landesgesetzlichen. 
Vorschriften über Zwangsvollstreckungen 
wegen Geldforderungen gegen Gemeinden 
aufrecht, soweit nicht dingliche Rechte 
verfolgt werden. Nach Anh. § 153 zur 
Preuß. Allg. Ger O. sind die dieserhalb 
erforderlichen Maßregeln im Einver- 
nehmen mit der Regierung zu treffen. 
*) Zur Erhebung sind nur Einwohner 
(St O. für die östlichen Provinzen § 4) 
berechtigt UOV. 19. Sept. 93 (Pr. 
VerwBl. XV 94). — Anm. 14 Satz 1.
	        
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