474 IV. 6. G. über die Zuständigkeit 1. Aug. 83.
1. das Recht zur Mitbenutzung der öffentlichen Gemeindeanstalten 26),
sowie zur Theilnahme an den Nutzungen und Erträgen des Ge-
meindevermögens,
2. die Heranziehung oder die Veranlagung zu den Gemeindelasten ),
beschließt der Gemeindevorstand.
Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt“).
Der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren unterliegen desgleichen
Streitigkeiten zwischen Betheiligten über ihre in dem öffentlichen Rechte be-
gründete Berechtigung oder Verpflichtung zu den im Absatz 1 bezeichneten
Nutzungen beziehungsweise Lasten?7).
Einsprüche gegen die Höhe von Gemeindezuschlägen zu den direkten
Staatssteuern, welche sich gegen den Prinzipalsatz der letzteren richten,
sind unzulässig?).
Die Beschwerden und die Einsprüche, sowie die Klage haben keine auf-
schiebende Wirkungss).
§. 19. Unterläßt oder verweigert eine Stadtgemeinde, die ihr gesetzlich
obliegenden, von der Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit fest-
gestellten Leistungen?") auf den Haushaltsetat zu bringen oder außerordentlich
zu genehmigen, so verfügt der Regierungspräsident 30) unter Anführung der
Gründe die Eintragung in den Etat, beziehungsweise die Feststellung der
außerordentlichen Ausgabe 10).
Gegen die Verfügung des Regierungspräsidenten steht der Gemeinde die
Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte zu 32).
55) Die Oeffentlichkeit der Anstalten wird
durch das allgemeine Benutzungsrecht
bedingt, auch wo es ohne öffentlichrecht-
liche Verpflichtung von der Gemeinde
eingeräumt wird 3. Feb. 91 (XX 22).
)) Die Heranziehung oder Veranlagung
zu Gebühren, Beiträgen, Steuern und
Naturaldiensten bestimmt sich jetzt nach
Kom AbgG. (Anm. 22) § 69—76. Die
Bestimmungen des ZustG. über Gemeinde-
lasten haben demgegenüber nur eine be-
schränkte Bedeutung, insofern sie auch die
vom Kom AbgG. gem. § 96 Abs. 7 nicht
berührten Bürgerrechtsgewinngelder, Ein-
kaufsgelder u. gleichartigen Abgaben um-
fassen. Auch bezüglich der ersteren gilt
jedoch in den Städten nicht Zust G. § 18,
sondern § 10 Abs. 11 UO V. 20. Jan.
99 (XXV 153). — Dem Streitverfahren
(Abs. 2) unterliegen auch Rückforderungen
nichtschuldiger Einkaufsgelder u. Ent-
schädigungsansprüche für Entziehung der
Theilnahme an den Gemeindenutzungen
23. Jan. 95 (XXVII 1098).
*) Ausnahme zu LV. 8§ 53.
2.) Freiwillig übernommene Leistungen
(Chausseebau) fallen nicht darunter. Fest-
stellung u. Zwangsetatisirung sind, auch
wo für beide dieselben Behörden zuständig
sind, nicht mit einander zu verbinden
UO. 10. März 88 (XVI 218); zwischen
beiden soll ein angemessener Zeitraum
liegen 6. März 82 (VIII 48) u. Vsf.
30. Dez. 90 (MB. 91 S. 6).
20) Nicht der Landrath als Polizei-
aufsichtsbehörde (Nr. 5 Anl. B § 77
Abs. 2) UOV. 26. Nov. 90 (XX 65).
za) Die Maßregel hat erst einzutreten,
wo andere Mittel, insbes. die Zwangs-
vollstreckung nicht ausreichen; letzteres
trifft aber zu, wenn eine vollstreckbare
Verfügung in Ermangelung der etats-
mäßigen Mittel nicht durchgeführt werden
kann UOV. 7. Sept. 89 (XVIII 139).
32) Die Anfechtung steht nicht nur dem
Magistrat, sondern auch der Stadtver-
ordnetenversammlung zu UO V. 18. Dez.
89 (XIX 111).