Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

474 IV. 6. G. über die Zuständigkeit 1. Aug. 83. 
1. das Recht zur Mitbenutzung der öffentlichen Gemeindeanstalten 26), 
sowie zur Theilnahme an den Nutzungen und Erträgen des Ge- 
meindevermögens, 
2. die Heranziehung oder die Veranlagung zu den Gemeindelasten ), 
beschließt der Gemeindevorstand. 
Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt“). 
Der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren unterliegen desgleichen 
Streitigkeiten zwischen Betheiligten über ihre in dem öffentlichen Rechte be- 
gründete Berechtigung oder Verpflichtung zu den im Absatz 1 bezeichneten 
Nutzungen beziehungsweise Lasten?7). 
Einsprüche gegen die Höhe von Gemeindezuschlägen zu den direkten 
Staatssteuern, welche sich gegen den Prinzipalsatz der letzteren richten, 
sind unzulässig?). 
Die Beschwerden und die Einsprüche, sowie die Klage haben keine auf- 
schiebende Wirkungss). 
§. 19. Unterläßt oder verweigert eine Stadtgemeinde, die ihr gesetzlich 
obliegenden, von der Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit fest- 
gestellten Leistungen?") auf den Haushaltsetat zu bringen oder außerordentlich 
zu genehmigen, so verfügt der Regierungspräsident 30) unter Anführung der 
Gründe die Eintragung in den Etat, beziehungsweise die Feststellung der 
außerordentlichen Ausgabe 10). 
Gegen die Verfügung des Regierungspräsidenten steht der Gemeinde die 
Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte zu 32). 
55) Die Oeffentlichkeit der Anstalten wird 
durch das allgemeine Benutzungsrecht 
bedingt, auch wo es ohne öffentlichrecht- 
liche Verpflichtung von der Gemeinde 
eingeräumt wird 3. Feb. 91 (XX 22). 
)) Die Heranziehung oder Veranlagung 
zu Gebühren, Beiträgen, Steuern und 
Naturaldiensten bestimmt sich jetzt nach 
Kom AbgG. (Anm. 22) § 69—76. Die 
Bestimmungen des ZustG. über Gemeinde- 
lasten haben demgegenüber nur eine be- 
schränkte Bedeutung, insofern sie auch die 
vom Kom AbgG. gem. § 96 Abs. 7 nicht 
berührten Bürgerrechtsgewinngelder, Ein- 
kaufsgelder u. gleichartigen Abgaben um- 
fassen. Auch bezüglich der ersteren gilt 
jedoch in den Städten nicht Zust G. § 18, 
sondern § 10 Abs. 11 UO V. 20. Jan. 
99 (XXV 153). — Dem Streitverfahren 
(Abs. 2) unterliegen auch Rückforderungen 
nichtschuldiger Einkaufsgelder u. Ent- 
schädigungsansprüche für Entziehung der 
Theilnahme an den Gemeindenutzungen 
23. Jan. 95 (XXVII 1098). 
  
*) Ausnahme zu LV. 8§ 53. 
2.) Freiwillig übernommene Leistungen 
(Chausseebau) fallen nicht darunter. Fest- 
stellung u. Zwangsetatisirung sind, auch 
wo für beide dieselben Behörden zuständig 
sind, nicht mit einander zu verbinden 
UO. 10. März 88 (XVI 218); zwischen 
beiden soll ein angemessener Zeitraum 
liegen 6. März 82 (VIII 48) u. Vsf. 
30. Dez. 90 (MB. 91 S. 6). 
20) Nicht der Landrath als Polizei- 
aufsichtsbehörde (Nr. 5 Anl. B § 77 
Abs. 2) UOV. 26. Nov. 90 (XX 65). 
za) Die Maßregel hat erst einzutreten, 
wo andere Mittel, insbes. die Zwangs- 
vollstreckung nicht ausreichen; letzteres 
trifft aber zu, wenn eine vollstreckbare 
Verfügung in Ermangelung der etats- 
mäßigen Mittel nicht durchgeführt werden 
kann UOV. 7. Sept. 89 (XVIII 139). 
32) Die Anfechtung steht nicht nur dem 
Magistrat, sondern auch der Stadtver- 
ordnetenversammlung zu UO V. 18. Dez. 
89 (XIX 111). 
 
	        
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