I. Die Pr. Verfassung. 2. Anl. A. G. betr. Marksteine 7. Okt. 65. 35
Art. 119. Das im Artikel 54 erwähnte eidliche Gelöbniss des
Königs, sowie die vorgeschriebene Vereidigung der beiden Kammern
und aller Staatsbeamten, erfolgen sogleich nach der auf dem Wege der
Gesetzgebung vollendeten gegenwärtigen Revision dieser Verfassung
(Art. 62 und 108) 105).
Anlagen zur Verfassungsurkunde.
Anlage A zu Anmerkung 5).
Gesetz, betreffend die Errichtung und Erhaltung von Marksteinen Behufs der
zur Legung eines trigonometrischen Retzes über die sechs östlichen Nro-
vinzen der Monarchiey zu bestimmenden trigonometrischen Kunkte. Bom
7. Gktober 1865 (GS. 1033.).
§. 1. Die Eigenthümer beziehungsweise die Pächter oder sonstigen
Nutznießer von Grundstücken in den sechs östlichen Provinzen der Monarchie
sind verpflichtet, die Ansführung der erforderlichen Arbeiten zur Herstellung
eines über diese Landestheile zu legenden trigonometrischen Netzes, sowie zus)
allen späteren zur Ausführung der Landesvermessung") erforderlichen amt-
lichen Detailvermessungen auf den betreffenden Grundstücken zu gestatten.
Die zur Festlegung der trigonometrischen Punkte durch Errichtung von
Marksteinen nach der Bestimmung der Trigonometer erforderlichen Boden-
flächen, sowie das zur Sicherstellung der Marksteine nöthige Umgebungsterrainö)
sind dem Staate eigenthümlich zu überlassen).
1½5) Uebergangsbestimmung.
1) Das G. ist mit geringen — in Anm.
3, 9 u. 10 nachgewiesenen — Verände-
rungen auf den übrigen Umfang der
Monarchie ausgedehnt mit Aus-
nahme der Hohenzollernschen Lande
u. des Jadegebietes G. 7. April 69
(GS. 729); auch in Helgoland (Nr. 2
Anm. 7) gilt es nicht.
„:) Durch das BGB. wird das G. nicht
berührt EG. Art. 109. — Zur Aus-
führung erging Anw. 20. Juli 78
Unteranlage Au. — Quellen: Drucks.
des AH. Nr. 5 (Begr.) u. 148 (KB.),
des HH. Nr. 4b (KB.).
":) Das Ausdehnungs G. (Anm. 1) lautet
in § 1 (an Stelle der Worte: in den sechs
östlichen Provinzen u. s. w. — sowie zu):
sind verpflichtet, die Arbeiten zu
allen topographischen Vermessun-
gen, sowie bei.
!) Die obere Leitung führt das unter
dem Chef des Generalstabes stehende Cen-
traldirektorium der Vermessungen,
dem auch alle Veränderungen der Orts-
namen (Nr. IV 4 Anm. 55) anzuzeigen sind
Vf. 14. Mai 75 (M. 118). — Anschluß
des Nivellements an den preuß. Landes-
horizont Best. des Centr Dir. 12. Jan.
95 (MB. 96 S. 1).
5) Auswahl derttrigonometrischen Punkte
u. Bezeichnung der Marksteinschutzflächen
Anw. (Anm. 2) § 1—4, Kosten der Auf-
messung § 17.
6!) Entschädigung Ges. § 3, Auszahlung
§ 4, Uebergabe § 5. Erwerbung der
Marksteinschutzflächen u. Verzeichnung der
trigonometrischen Punkte in den Grund-
steuerkarten Anw. § 5—16. — Rücküber-
tragung nicht mehr nothwendiger Grund-
stücke G. 24. Mai 01 Unteranlage A2.
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