Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

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IV. 6. G. über die Zuständigkeit 1. Aug. 83. 
Regierungspräsident, bei dem Oberverwaltungsgerichte der Minister 
des Innern. 
In dem vorstehend bezüglich der Entfernung aus dem Amte vorgesehenen 
Verfahren ist entstehenden Falles auch über die Thatsache der Dienstunfähig- 
keit der Bürgermeister, Beigeordneten, Magistratsmitglieder und sonstigen Ge- 
meindebeamten Entscheidung zu treffen 5). 
Gegen Mitglieder der Gemeindevertretung findet ein Disziplinarverfahren 
nicht statt 39). 
(Abs. 4)40). 
8. 21. 
Zuständig in erster Instanz ist im Verwaltungsstreitverfahren 
für die in diesem Titel vorgesehenen Fälle, sofern nicht im Einzelnen anders 
bestimmt ist, der Bezirksausschuß, für den Stadtkreis Berlin in den Fällen 
des §. 8 Absatz 2, §. 9 und §. 15 das Oberverwaltungsgericht. 
Die Frist 
zur Anstellung der Klage beträgt in allen Fällen zwei Wochen. 
Die Gemeindevertretung, beziehungsweise der kollegialische Gemeinde- 
vorstand können zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verwaltungsstreitverfahren 
einen besonderen Vertreter bestellen ?). 
Gegen die Entscheidung des Bezirksausschusses in den Fällen des 8. 18 
unter 2 ist nur das Rechtsmittel der Revision zulässig. 
S. 22. 
Die Bestimmungen dieses Abschnitts kommen zur Anwendung 
im Geltungsbereiche der Städteordnung für die sechs östlichen Provinzen vom 
30. Mai 1853 (Gesetz-Samml. S. 261) auch auf die §. 1 Absatz 2 daselbst 
erwähnten Ortschaften (Flecken), 
in der Provinz Schleswig-Holstein auch auf die 88. 94 ff. des Gesetzes 
vom 14. April 1869 (Gesetz-Samml. S. 589) erwähnten Flecken. 
(Abs. 3—5)60). 
(§. 23.)). 
V. Titel. 
Angelegenheiten der Landgemeinden und der selbstständigen Gutsbezirke 7). 
§. 24. Die Aufsicht des Staates') über die Verwaltung der Angelegen- 
heiten der Landgemeinden, der Aemter in der Provinz Westfalen und der 
8) Die Verweisung der Inruhestand- 
versetzung nicht pensionsberechtigter Be- 
amten in den Weg des Disziplinarver- 
fahrens (DiszG. § 95 Abs. 2) wird durch 
Zust G. § 20 Abs. 2 auf alle Gemeinde- 
beamten ausgedehnt. Die Erhebung des 
Streites steht dem Magistrat zu. UO. 
25. Mai 92 (XXIII 60). Die Dienst- 
entlassung wegen Dienstunfähigkeit ist von 
der wegen Dienstvergehen völlig getrennt 
zu halten 30. Okt. 89 (XVIII 429). 
"5) Die Vorschrift bezieht sich auf Neu- 
  
vorpommern u. Rügen Begr. — Auch 
auf die aus den Stadtverordneten ge- 
wählten Mitglieder der Verwaltungs- 
deputationen findet das Disz G. keine An- 
wendung UO V. 28. Okt. 93 (XXV 415). 
½) Abs. 4 (Beschlußnahme über streitige 
Pensionsansprüche) ist durch das Kom.= 
Beamt G. 30. Juli 99 (GS. 141) 8 versetzt. 
41) Der Titel V ist durch Aufnahme 
in die später erlassenen Landgemeinde- 
ordnungen aufgehoben für die ästlichen 
Provinzen LG0O. 3. Juli 91 (GS. 233)
	        
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